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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Holz-Berufsgenossenschaft

(Ausgabe 12/2004; 01/2005; 04/2009)


aufgehoben, nur zur Information

Die Gültigkeit der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wurde mit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags zur BGV A2 zum 1.1.2009 um zwei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.

weiterführende Informationen:

  • DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (abgestimmter Mustertext)
    In-Kraft-Treten: 1. Januar 2011, siehe § 7.
  • Fassung der Holz-Berufsgenossenschaft
  • Hintergrundinformation für die Beratungspraxis

Erstes Kapitel
Grundlegende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.

(2) Hinsichtlich Art und Umfang der Bestellung hat der Unternehmer

  1. die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  2. die Zahl der beschäftigten Versicherten und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft
    und
  3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen

zu berücksichtigen. Die Unfall- und Gesundheitsgefahren sind nach Maßgabe der Anlage 1 zu ermitteln und gemeinsam mit den daraus abgeleiteten Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. des Betriebsarztes zu dokumentieren.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 2 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der durchschnittlich Beschäftigten weniger als 51 beträgt.

(4) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zu Grunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in Absatz 2 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(5) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2 und 3 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
    oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

    Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

    Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

    Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben
    und
  2.  
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
      oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben
      und
      über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstaben a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit
    und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis hat der Betriebsarzt dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. April 2004 vorliegen.

Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV a 6) vom 1. April 2004 und "Betriebsärzte" (BGV a 7) vom 1. Juli 1996 außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 ist bis zum 31. Dezember 2010 gültig.

.

  Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)


I. Ermitteln der Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb für die sicherheitstechnische Betreuung

Die Unfall- und Gesundheitsgefahren sind in Betrieben, die nicht an der alternativen Betreuung teilnehmen, mindestens 1x jährlich, bei Betrieben bis durchschnittlich 10 Beschäftigten alle 3 Jahre, wie nachfolgend beschrieben zu ermitteln. An dieser Ermittlung ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu beteiligen. Bei der Ermittlung sind geplante wesentliche technische oder organisatorische Neuerungen, insbesondere Neueinrichtung oder Umgestaltung von Arbeitsplätzen zu berücksichtigen. Werden Planungen erst nach der letzten Ermittlung eingeleitet, sollte die nächste Ermittlung vorgezogen werden.

1. Einfluss auf die Unfall- und Gesundheitsgefahren durch die Betriebsorganisation

Faktoren, welche die Unfall- und Gesundheitsgefahren (z.B. auch Unfallhäufigkeit und krankheitsbedingte Ausfallzeiten) beeinflussen, sind insbesondere:

1.1 Integration der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in die betrieblichen Prozesse und Strukturen, beginnend bei Unternehmer, Führungskräften und Mitarbeitern je nach Umfang der Verantwortlichkeit (volle Verantwortung beim Unternehmer, je nach Aufgabeninhalt abgestufte Verantwortung der Führungskräfte und Mitarbeiter);

1.2 Schaffen klarer Zuständigkeiten und Befugnisse einschließlich der Überprüfung des umfassenden Abdeckens sämtlicher Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei der Festlegung von Zuständigkeiten und Befugnissen;

1.3 Einbeziehen der Beschäftigten in die Vorgaben zur Arbeitsgestaltung;

1.4 Einweisen der Beschäftigten in die Arbeitsvorgänge und regelmäßige Wiederholung dieser Einweisung;

1.5 Möglichstes Reduzieren ungünstiger Umgebungseinflüsse, z.B. Lärm, Hitze, Monotonie der Arbeit, nicht erfüllbare Zeitvorgaben;

1.6 Häufige Tätigkeiten der Beschäftigten außerhalb der Betriebsstätte, insbesondere Bau- und Montagetätigkeiten; Schichtarbeit, überlange Arbeitszeiten.

Je mehr der vorstehenden Grundregeln nicht erfüllt sind, desto höher sind die Unfall- und Gesundheitsgefahren.

2. Spezielle Unfall- und Gesundheitsgefahren in bestimmten Gewerbegruppen

Über die Unfall- und Gesundheitsgefahren auf Grund der Betriebsorganisation hinaus gibt es solche, die speziell in bestimmten Gewerbegruppen auf Grund ihrer Fertigung bestehen.

Für die Ermittlung und Beurteilung der Unfall- und Gesundheitsgefahren hat die Holz-Berufsgenossenschaft Checks für Sicherheit und Gesundheitsschutz erarbeitet. Sie werden im Rahmen einer gemeinsamen Betriebsbegehung vom Unternehmer und der Fachkraft für Arbeitssicherheit als Hilfestellung für die Erfüllung der in § 6 Arbeitssicherheitsgesetz festgelegten Aufgaben mit herangezogen. Das Ergebnis ist Grundlage für die Aufgabenwahrnehmung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Sofern dem Unternehmer oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach Ausfüllen der Checks weitere Unfall- und Gesundheitsgefahren bekannt werden, sind auch diese zu berücksichtigen und ggf. gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit einzustufen. Der prinzipielle Aufbau ist nachfolgend dargestellt:

Spalte 1 gibt für die verschiedenen Gewerbezweige die Arbeitsbereiche, Tätigkeiten oder die Gegenstände an, die mindestens zu beurteilen sind.

In Spalte 1 ist zusätzlich die Gefährdungseinstufung angegeben. Diese Einstufung basiert auf statistischen Erhebungen der Holz-Berufsgenossenschaft in den Betrieben des jeweiligen Gewerbezweiges und auf den Erfahrungen aus den Unfalluntersuchungen der Technischen Aufsichtsbeamten sowie aus den Erkrankungsdaten der Krankenkassen.

Es bedeuten:

Gefährdungsstufe I sehr häufig leichtere Unfälle/Gesundheitsschäden oder relativ oft schwere Unfälle/Gesundheitsschäden zu erwarten

Gefährdungsstufe II häufig leichtere Unfälle/Gesundheitsschäden oder relativ selten schwere Unfälle/Gesundheitsschäden zu erwarten

Gefährdungsstufe III selten leichte Unfälle/Gesundheitsschäden oder nur in extremen Ausnahmefällen schwere Unfälle/Gesundheitsschäden zu erwarten.

Die in Spalte 2 aufgeführten Gefährdungs- und Belastungsfaktoren geben dem Unternehmer wichtige Hinweise auf Risiken im Betrieb und sind bei der Ermittlung der Unfall- und Gesundheitsgefahren zu berücksichtigen. Der Unternehmer soll diese und weitere von ihm selbst festgestellten Gefährdungs- und Belastungsfaktoren der Beauftragung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Ermittlung des Beratungsbedarfs zu Grunde legen. Bei der Reihenfolge des Abarbeitens sollen die Risikogruppen berücksichtigt werden (primär Gefährdungsstufe I, dann II, dann III) .

In Spalte 3 werden typische, häufig vorkommende Unfälle oder Erkrankungen geschildert.

Spalte 4 "Fragen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz" gibt Hinweise darauf, welche Maßnahmen zur Gefährdungsabwehr ergriffen werden können. Soweit diese Maßnahmen bereits ergriffen sind oder in Auftrag gegeben sind, besteht auch bei Teilnahme an der alternativen Betreuung diesbezüglich kein Beratungsbedarf (siehe auch Anlage 2) .

Die vorletzte Spalte zeigt Lösungsvorschläge oder Beispiele.

In Spalte 5 wird der Zeitaufwand für die Fachkraft für Arbeitssicherheit für die Wahrnehmung dieser Aufgabe abgeschätzt.


Spalten
1 2 3 4 5 6 7
Arbeits-
bereich Tätigkeit, Einwir-
kung
Gefährdungs-, Belastungs-
faktoren
Typische, häufig vorkommende Unfallher-
gänge oder Erkran-
kungen
Fragen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz Aufwand f.d.
Fachkraft f.
Arbeits-
sicherheit (in Stunden)
Lösungs-
vor- schläge
Bemer- kungen
Einzelfragen Überprüfung der Fragen    
Handlungs-
bedarf in
  zu erledigen durch unter Einbeziehen von    
Zuschnitt
O Tisch-,
Format-
kreis-
säge II
Schneiden am Sägeblatt Berühren des Sägeblattes mit der rechten Hand beim Durchschieben des Werkstückes zwischen Sägeblatt und Anschlag 1. Ist der Spaltkeil montiert und richtig eingestellt? O       O O O O O O O O        
  O     O O O O O O O O        
    O   O O O O O O O O        
2. Wird die Schutzhaube, immer auf Werkstückhöhe eingestellt? O       O O O O O O O O        
  O     O O O O O O O O        
    O   O O O O O O O O        
Berühren des Sägeblattes mit der Hand beim Entfernen der Abfallstücke ohne Hilfsmittel 3. Sind Hilfsmittel wie Schiebestock, Schiebehölzer, Wechselgriffe und Besäumhilfen griffbereit an jeder Maschine vorhanden? O       O O O O O O O O        
  O     O O O O O O O O        
    O   O O O O O O O O        

II Ermitteln der Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb für die arbeitsmedizinische Betreuung

Die folgenden in den Spalten 1 bis 3 zusammengestellten Gefährdungen geben dem Unternehmer wichtige Hinweise auf Risiken im Betrieb und sind bei der Ermittlung des Gefährdungspotentials für jeden Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Der Unternehmer soll diese und weitere von ihm selbst festgestellte Gefährdungs- und Belastungsfaktoren der Beauftragung des Betriebsarztes und der Ermittlung des Beratungsbedarfs zu Grunde legen. Die in dieser Anlage beispielhaft aufgelisteten Gefährdungstatbestände bei den jeweiligen Tätigkeiten sind mit den am jeweiligen Arbeitsplatz gegebenen tatsächlichen Verhältnissen, Arbeitsmethoden und eingesetzten Arbeitsstoffen zu vergleichen. Die hiernach am Arbeitsplatz vorliegenden Arbeitsmethoden und verwendeten Arbeitsstoffe bilden mit den hierzu gegenübergestellten Gefährdungen aus der Anlage das Gefährdungspotential. Spalte 4 gibt Hinweise darauf, welche Maßnahmen der Betriebsarzt im Regelfall zur Gefährdungsabwehr dem Unternehmer vorschlagen oder ergreifen muss. Die in den Hinweisen verwendeten Abkürzungen mit G und nebenstehender Zahl (z.B. G 20) haben die "Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" zum Gegenstand. Alle hier maßgeblichen Grundsätze sind in der dieser Anlage beigefügten Tabelle aufgelistet.

Arbeitsverfahren/ Tätigkeiten Gefährdungen durch Mögliche Wirkung Tätigkeiten des Arztes 1

(Sofern im folgenden Vorsorgeuntersuchungen aufgeführt werden, sind diese bei Überschreiten der Auslöseschwelle erforderlich)

1. Be- und Verarbeitung von/Umgang mit Holz und Holzwerkstoffen 1. Holzstäube, insbes. von Eichen-, Buchen- und allergisierenden Hölzern bei spanender Bearbeitung 1. Atemwegser- krankungen
2. Hauterkrankungen
3. U.U. Nasenschleim-
hautkrebs nach Expos. gegenüber Eichen- und Buchenholz-
stäuben
1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen 2. Ggf. Vorsorgeunter-
suchung nach G 23 3, G 24 3 und G 44 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Staubreduzierung vorschlagen
4. Im Falle allerg. Reaktionen von Versicherten Umsetzung an anderen Arbeitsplatz prüfen
2. Lärm durch den Betrieb von Maschinen, insbes. Holzbearbeitungs- maschinen Innenohrschwer-
hörigkeit
1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeunter- suchung nach G 20 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Lärmreduktion vorschlagen
2. Umgang mit Leimen (z.B. Beschichten von Platten, Anleimern) 1. Formaldehyd bei Anwendung von formaldehydhaltigen Leimen Irritative und allerg. Reizung von Haut und Atemwegen 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 24 3 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Formaldehydbelastung vorschlagen
4. Im Falle allerg. Reaktionen von Versicherten die Prüfung der Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz vorschlagen
2. Phenol bei Anwendung von Phenol-Formaldehydleimen Irritative Reizung von Haut, Augen und Atemwegen, Störungen im Bereich des Nervensystems 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3, G 24 3 und allgemeine Vorsorgeuntersuchung durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduzierung der Phenolbelastung vorschlagen
3. Isocyanate bei Anwendung von PU-Klebern Irritative und allerg. Reizung von Haut und Atemwegen 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 24 3 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Isocyanatbelastung vorschlagen
4. Im Falle allerg. Reaktionen von Versicherten die Prüfung der Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz vorschlagen
4. Cyanacrylatkleber Irritative und allerg. Reizung von Haut, Augen, Atemwegen 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorgeschlagen
2. Feststellung der Symptome
3. Je nach Kleber allg. Vorsorgeuntersuchung oder Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 24 3 durchführen
4. Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen, überprüfen, ob danach Symptome noch vorhanden sind
5. Hitze bei Arbeiten an Pressen Blutdruckerhöhung 1. Abschätzen der Hitzeeinwirkung
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 30 durchführen (Eignung), ggf. Umsetzung
6. Elektromagnetische Felder bei der Hochfrequenztrocknung Lokale oder generelle Temperaturerhöhungen 1. Abschätzen der Exposition; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. allgemeine Vorsorgeuntersuchungen durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Abschirmung vorschlagen


Arbeitsverfahren/ Tätigkeiten Gefährdungen durch Mögliche Wirkung Tätigkeiten des Arztes 1

(Sofern im folgenden Vorsorgeuntersuchungen aufgeführt werden, sind diese bei Überschreiten der Auslöseschwelle erforderlich)

3. Umgang mit Lacken und Lösemitteln 1. Nitrolacke bei Lackierarbeiten und in der Oberflächenabteilung 1. Irritative Reizungen von Haut und Atemwegen
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe
1. Abschätzen der Exposition; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduzierung der Lösemittelbelastung vorschlagen
2. Säurehaltige Lacke 1. Irritative Reizungen von Haut und Atemwegen
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe
1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduzierung der Lösemittelbelastung vorschlagen
3. DD-Lacke 1. Irritative und allerg. Reizungen von Haut und Atemwegen
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe
1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduzierung der Lösemittelbelastung vorschlagen
4. Im Falle allerg. Reaktionen von Versicherten die Prüfung der Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz vorschlagen
4. Polyesterlacke 1. Irritative und allerg. Reizungen von Haut und Atemwegen
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe
1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduzierung der Lösemittelbelastung vorschlagen
5. Epoxidharzlacke 1. Irritative und allerg. Reizungen von Haut und Atemwegen
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe
4. U.U. Krebs der ableitenden Harnwege bei Verwendung spezieller aromatischer Amine
1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen; beim Umgang mit aromatischen Aminen Exposition ermitteln
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen, im Fall des Umgangs mit aromatischen Aminen auch nach G 33
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung vorschlagen
4. Im Falle allerg. Reaktionen von Versicherten die Prüfung der Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz vorschlagen
5. Im Falle erforderlicher Vorsorgeuntersuchungen nach G 33 Vorschlag der Meldung an die Holz-Berufsgenossenschaft


Arbeitsverfahren/ Tätigkeiten Gefährdungen durch Mögliche Wirkung Tätigkeiten des Arztes 1

(Sofern im folgenden Vorsorgeuntersuchungen aufgeführt werden, sind diese bei Überschreiten der Auslöseschwelle erforderlich)

4. Be- und Verarbeitung von/Umgang mit Metallen 1. Lärm durch den Betrieb von Maschinen z.B. Stanzen, Sägen Innenohrschwerhörigkeit 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 20 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Lärmreduktion vorschlagen
2. Chromverbindungen beim Schleifen und Schweißen von chromhaltigen Werkstoffen, Werkstoffe mit chromhaltigen Anstrichstoffen 1. Hautdermatitis
2. Chromatgeschwür
3. Veränderungen an der Nasenscheidewand beim Umgang mit Chromat
4. U.U. Krebs der Lunge und des Kehlkopfes nach Chromatinhalation
1. Exposition mit Chrom und Chromat ermitteln
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 24 3 und G 15 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Chrombelastung vorschlagen
4. Im Falle allerg. Reaktionen von Versicherten die Prüfung der Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz vorschlagen
5. Im Falle erforderlicher Vorsorgeuntersuchungen nach G 15 Vorschlag der Meldung an die Holz- Berufsgenossenschaft
3. Nickel- und Nickelverbindungen beim Schleifen und Schweißen von nickelhaltigen Werkstoffen, Werkstoffe mit nickelhaltigen Anstrichstoffen 1. Hautdermatitis
2. U.U. Krebs der Lunge, Nasenhöhle und des Kehlkopfes
1. Exposition ermitteln
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 24 3 und G 38 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Nickelbelastung vorschlagen
4. Im Falle allerg. Reaktionen von Versicherten die Prüfung der Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz vorschlagen
5. Im Falle erforderlicher Vorsorgeunter-
suchungen nach G 38 Vorschlag der Meldung an die Holz-Berufsgenossen-
schaft
4. Zink- und Zinkverbindungen beim Schleifen und Schweißen verzinkter Werkstoffe "Gießfieber" infolge Einatmens größerer Mengen an Zinkoxidrauchen 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. allgemeine Vorsorgeunter-
suchung wegen Exposition gegenüber Zinkoxidrauchen durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Zinkoxidrauch-
belastung vorschlagen
5. Schweißgase
5.1 Kohlenmonoxid beim Autogenschweißen
"Innere" Erstickung durch Verdrängung des Sauerstoffs im Blut durch Reizung der Lungen 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeunter-
suchung nach G 7 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Kohlenmonoxid-
belastung vorschlagen
5.2 Stickoxide bei allen üblichen Schweißverfahren Reizung der Schleimhäute, Reizung von Haut und Atemwegen 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeunter-
suchung nach G 23 3 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Stickoxidbelastung vorschlagen
5.3 Ozon beim WIG- und MIG-Schweißen Reizung von Haut und Atemwegen, Lungenödem, Nierenfunktions-
störungen
1. Exposition abschätzen
2. Ggf. Vorsorgeunter-
suchung nach G 23 3 und G 24 3 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Ozonbelastung vorschlagen
6. Lösemittel beim Entfetten von Metallen 1. Irritative Reizungen von Haut und Atemwegen
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe
1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen


Arbeitsverfahren/ Tätigkeiten Gefährdungen durch Mögliche Wirkung Tätigkeiten des Arztes 1

(Sofern im folgenden Vorsorgeuntersuchungen aufgeführt werden, sind diese bei Überschreiten der Auslöseschwelle erforderlich)

5. Be- und Verarbeitung von/ Umgang mit Kunststoffen 1. Lärm durch den Betrieb von Maschinen Innenohrschwerhörigkeit 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 20 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Lärmreduktion vorschlagen
2. Lösemittel beim Reinigen der Teile mit kunststofflösenden Mitteln 1. Irritative Reizungen von Haut und Atemwegen
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe
1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen
3. Epoxidharze beim Herstellen von Modellen für Tiefziehformen und bei der Verwendung als Kleber 1. Irritative und allerg. Reizungen von Haut und Atemwegen
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe
4. U.U. Krebs der ableitenden Harnorgane
1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen. Im Falle des Umgangs mit aromatischen Aminen Exposition ermitteln.
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen, im Falle des Umgangs mit aromatischen Aminen auch nach G 33
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduzierung der Lösemittelbelastung vorschlagen
4. Im Falle allerg. Reaktionen von Versicherten die Prüfung der Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz vorschlagen
5. Im Falle erforderlicher Vorsorgeuntersuchungen nach G 33 Vorschlag der Meldung an die Holz-Berufsgenossenschaft
4. Polyesterharze 1. Irritative Reizung von Haut und Atemwegen

2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems

3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe

1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen
4. Im Falle allerg. Reaktionen von Versicherten die Prüfung der Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz vorschlagen
5. Polyurethanharze 1. Irritative und allerg. Reizung von Haut und Atemwegen
2. Störungen im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems
3. Störungen im Bereich der Leber und der blutbildenden Organe
1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 88 2 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Lösemittelbelastung vorschlagen
4. Im Falle allerg. Reaktionen von Versicherten die Prüfung der Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz vorschlagen
6. Kunststoffstäube, insbesondere bei der Verarbeitung von GFK Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Staubreduktion vorschlagen
7. Bleihaltige Stäube (Stabilisatoren) im Bereich der Mischerei 1. Störungen im Zentralnervensystem
2. Störungen im Magen-Darm-System
3. Lähmungen im Bereich der Extremitäten
4. Schrumpfniere
1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 2 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Bleistaubbelastung und zur Hygiene vorschlagen
8. Cadmiumhaltige Stäube (Cd-haltige Pigmente) im Bereich der Mischerei 1. Reizung der oberen Atemwege
2. Veränderung der Nasenschleimhaut
3. Nierenstörung
4. Knochenmarks- schädigung
5. U.U. Krebs der Lunge, Nieren und Prostata
1. Exposition ermitteln
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 32 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Cadmiumstaub-
reduktion vorschlagen
4. Im Falle erforderlicher Vorsorgeunter-
suchungen nach G 32 Vorschlag der Meldung an die Holz-Berufsgenossenschaft


Arbeitsverfahren/ Tätigkeiten Gefährdungen durch Mögliche Wirkung Tätigkeiten des Arztes 1

(Sofern im folgenden Vorsorgeuntersuchungen aufgeführt werden, sind diese bei Überschreiten der Auslöseschwelle erforderlich)

6. Umgang mit Holzschutzmitteln 1. Ölige Holzschutzmittel
1.1 Teeröle bei Anwendung teerölhaltiger Holzschutzmittel
1. Reizung der Haut
2. U.U. Hautkrebs
1. Exposition ermitteln
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 24 3 und G 4 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Teerölbelastung vorschlagen
1.2 Org. Fungizide und Insektizide wie Lindan 1. Reizung von Haut und Atemwegen
2. Störungen des Nervensystems
3. Störungen der Leber
1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 24 3 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen
1.3 Lösemittel 1. Reizung von Haut und Atemwegen
2. Störungen des Nervensystems
3. Störungen der Leber
1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 24 3 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen
2. Wasserlösliche, salzhaltige Holzschutzmittel
2.1 Chromate als Inhaltsstoffe wasserlöslicher Holzschutzmittel
1. Hautdermatitis
2. Chromatgeschwür
3. Veränderung der Nasenschleimhaut
4. Krebs der Lunge und des Kehlkopfes
1. Exposition mit Chromaten ermitteln
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 24 3 und G 15 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Chromatbelastung vorschlagen
4. Im Falle allerg. Reaktionen von Versicherten die Prüfung der Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz vorschlagen
5. Im Falle erforderlicher Vorsorgeuntersuchungen nach G 15 Vorschlag der Meldung an die Holz- Berufsgenossenschaft
2.2 Arsen und seine Verbindungen als Inhaltsstoffe 1. Reizungen und evtl. allerg. Reaktionen der Haut

2. Störungen des Nervensystems

3. U.U. Krebs der Haut, Lunge, Leber

1. Exposition ermitteln
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3, G 24 3 und G 16 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen
4. Im Falle allerg. Reaktionen von Versicherten die Prüfung der Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz vorschlagen
5. Im Falle erforderlicher Vorsorgeuntersuchungen nach G 16 Vorschlag der Meldung an die Holz- Berufsgenossenschaft
2.3 Fluorverbindungen als Inhaltsstoffe 1. Reizungen an Haut und Schleimhäuten
2. Leber- und Nierenschäden
3. Schädigung der Knochen
1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3, G 24 3 und G 34 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen
2.4 Borverbindungen als Inhaltsstoffe Reizung von Haut und Schleimhäuten 1. Exposition abschätzen; falls notwendig, Messung vorschlagen
2. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 23 3 und G 24 3 durchführen
3. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen


Arbeitsverfahren/ Tätigkeiten Gefährdungen durch Mögliche Wirkung Tätigkeiten des Arztes 1

(Sofern im folgenden Vorsorgeuntersuchungen aufgeführt werden, sind diese bei Überschreiten der Auslöseschwelle erforderlich)

7. Betätigung von Holzbearbeitungs-
maschinen
Schnelllaufende Werkzeuge Schnittverletzung bei nachlassender Aufmerksamkeit Prüfen der gesundheitlichen Eignung (z.B. Epilepsie)
8. Transport schwerer Werkstücke von Hand Überbeanspruchung der Wirbelsäule Erkrankung der Hals- oder Lendenwirbelsäule 1. Ggf. allgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen
2. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen
9. Verladen von Möbeln und Fenstern Überbeanspruchung der Wirbelsäule Erkrankung der Hals- oder Lendenwirbelsäule 1. Ggf. allgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen
2. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen
10. Halten und Betätigen von Eintreibgeräten Überbeanspruchung von Hand und Fingern Durchblutungs-
störungen der Hand
1. Ggf. allgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen
2. Ggf. Umsetzung an anderen Arbeitsplatz
11. Ziehen von Federn und Bezugsstoffen Überbeanspruchung des Hand-Arm-Bereiches Erkrankung der Sehnenscheiden 1. Ggf. allgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen
2. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen
12. Nähen Statische Haltearbeit Allgemeine körperliche Überbeanspruchung 1. Ggf. allgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen
2. Falls notwendig, Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vorschlagen
13. Montagetätigkeiten beim Innenausbau Ungünstige Körperhaltung z.B. Arbeit über Kopf Allgemeine körperliche Überbeanspruchung 1. Ggf. allgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen
14. Betätigen des Spannwagens beim Sägen von Rundholz (Kabine) Hohe Rückfahrge-
schwindigkeit des Spannwagens
Unfallgefahr anderer Personen bei nachlassender Aufmerksamkeit 1. Ggf. allgemeine Vorsorgeuntersuchung 3 durchführen
15. Instandhaltung von Fertigungsstraßen Reparatur bei laufenden Maschinen Unfallgefahr bei nachlassender Aufmerksamkeit Prüfen der gesundheitlichen Eignung (z.B. Epilepsie)
16. Bildschirmarbeit Überbeanspruchung der Augen Ermüdung 1. Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 37 3 durchführen
2. Falls notwendig, Vorschläge zur Verbesserung des Bildschirmarbeitsplatzes
17. Fahrtätigkeiten Überbeanspruchung der Augen Unfallgefahr bei nachlassender Aufmerksamkeit Ggf. Vorsorgeuntersuchung nach G 25 3 durchführen

Bedeutung der Fußnoten:

1) Über die notwendige Beratung des Arbeitgebers und der sonst mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung verantwortlichen Personen hinaus.

2) Untersuchungsgrundsatz, der die Grundsätze G 10, G 13, G 14, G 17, G 18, G 23, G 24, G 27, G 29 und G 33 zusammenfasst, erhältlich bei der Holz-Berufsgenossenschaft.

3) Für den Versicherten nicht verpflichtend.

III. Allgemeines

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.


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