umwelt-online: BGV A2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit; BG Druck und Papierverarbeitung
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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung

(Ausgabe 02/2005; 01/2009)


aufgehoben, nur zur Information

Die Gültigkeit der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wurde mit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags zur BGV A2 zum 1.1.2009 um zwei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.

weiterführende Informationen:

  • DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (abgestimmter Mustertext)
    In-Kraft-Treten: 1. Januar 2011, siehe § 7.
  • Fassung der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
  • Hintergrundinformation für die Beratungspraxis

Erstes Kapitel
Grundlegende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 bis 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten nicht mehr als 50 beträgt.

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeit nach § 3 i.V.m. Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
    oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Lehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichs-bezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die gem. § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben
    und
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
      oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben
      und
      über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

      Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit
    und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin absolviert haben.

    Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von 2 Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. April 1995 in der Fassung vom 1. Januar 2003 vorliegen.

(4) Die Teilnahme am Unternehmermodell nach der Anlage zu § 2 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" in der Fassung vom 01.01.2003 wird auf das alternative Betreuungsmodell angerechnet. Verträge mit Dienstleistern zur sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift angepasst werden.

Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Februar 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A6)" vom 1. April 1995 in der Fassung vom 1. Januar 2003 und "Betriebsärzte (BGV A7) " vom 1. April 1995 außer Kraft.

(2) Der § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 ist bis zum 31.12.2010 gültig.


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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu durchschnittlich 10 Beschäftigten  Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)


Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Grundbetreuungen

Grundbetreuungen beinhalteten die Unterstützung bei

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse wiederholt. Die Intervalle zur Wiederholung betragen

  1. fünf Jahre: für Zeitungs- und Zeitschriftenvertrieb, Telearbeit, Werbeagenturen, Grafik, Design, Druckvorstufe, Handbuchbinderei, Fotostudio, Copy-Shop, Mikroverfilmung, Einzelhandel,
  2. drei Jahre: für alle anderen Betriebe.

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Maßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und ihre Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Anlassbezogene Betreuungen

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein, die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein, die

Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein:

Die Durchführung der Grundbetreuungen und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft nachgewiesen werden.

Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 diese Unfallverhütungsvorschrift sein.

Anlassbezogene Betreuungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.


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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als jahresdurchschnittlich 10 Arbeitnehmern Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)


Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gem. den §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.

Der Zeitaufwand für die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach anderen Rechtsvorschriften ist außerhalb der betrieblichen Einsatzzeit zu erbringen.

Die Arbeitnehmer sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Ermittlung der Mindesteinsatzzeit für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Bei der Ermittlung der Gefährdungspotenziale für bestimmte Arbeitsplätze und der sich daraus ergebenden Basiseinsatzzeiten wurden

ausgeklammert.

Die Gesamteinsatzzeit je Arbeitnehmer wird durch die Addition der Basiseinsatzzeit und der am jeweiligen Arbeitsplatz zutreffenden Zuschlagfaktoren für die Belastungen "Physikalische Gefährdung", "Gefahrstoffe" und "Schichtarbeit" ermittelt.

Bei wechselnden Tätigkeiten in zu den einzelnen Gefährdungspotenzialen zugeordneten Betrieben oder Betriebsteilen muss die Einssatzzeit für das höhere Gefährdungspotenzial zugrunde gelegt werden.

Teilzeitbeschäftigte Austräger von Zeitungen, Zeitschriften, Prospekten, Werbematerialien o.Ä. können in Vollzeitbeschäftigte umgerechnet werden.

1. Betriebsärztliche Betreuung:

Basiseinsatzzeit der Betriebsärzte

Gruppeneinteilung mit steigendem Gefährdungspotenzial (ohne Belastungen "Gefahrstoffe" und "Schichtarbeit") Stunden/Jahr je im Jahresdurchschnitt im Betrieb oder in Betriebsteilen beschäftigtem Arbeitnehmer

Gruppe 1 0,15
Gruppe 2 0,2
Gruppe 3 0,5
Gruppe 4 0,7
Gruppe 5 0,9

Gruppe 1: 0,15 Std. Basiseinsatzzeit je Arbeitnehmer pro Jahr

Gruppe 2 : 0,2 Std. Basiseinsatzzeit die Arbeitnehmer pro Jahr

Gruppe 3 : 0,5 Std. Basiseinsatzzeit je Arbeitnehmer pro Jahr

Gruppe 4 : 0,7 Std. Basiseinsatzzeit je Arbeitnehmer pro Jahr

Gruppe 5 : 0,9 Std. Basiseinsatzzeit je Arbeitnehmer pro Jahr


Definition der Zuschlagfaktoren arbeitsmedizinische Betreuung

Gefahrstoffe Zuschlag
keine Einwirkung von Gefahrstoffen 0,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Einwirkung von Gefahrstoffen mit möglicher chronischer Gefährdung (z.B. Allergene Wirkung), jedoch ohne akute toxische Gefahr 0,1 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Einwirkung von Gefahrstoffen, bei denen mit akuten oder chronischen gesundheitlichen Gefährdungen gerechnet werden muss. 0,2 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Einwirkung von krebserzeugenden Gefahrstoffen und Gefahrstoffen, bei denen die Auslöseschwelle von Grenzwerten (MAK, BAT) überschritten ist,
sowie Einwirkung von Gefahrstoffen mit vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen
0,3 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Schichtarbeit Zuschlag
Normalschicht 0,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Wechselschicht (Zwei-Schicht) 0,1 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Wechselschicht (Drei-Schicht) , nur Nachtschicht sowie vollkontinuierliche Schicht 0,2 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr


Berechnungsbeispiel

Ermittlung der Einsatzzeit eines Betriebsarztes für 25 Beschäftigte im Bereich "Druckformherstellung- Tiefdruck" mit "Einwirkung von Gefahrstoffen, bei denen mit akuten oder chronischen gesundheitlichen Gefährdungen gerechnet werden muss" im "Wechselschichtbetrieb (Zwei-Schicht)"

Basiseinsatzzeit (Gruppe 2) 0,2 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Zuschlag für Gefahrstoffe 0,2 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Zuschlag für Schichtarbeit 0,1 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr

Summe je im Jahresdurchschnitt beschäftigtem Arbeitnehmer 0,5 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Gesamteinsatzzeit im Bereich Druckformherstellung 25 x 0,5 h/á = 12,5 Std. Einsatzzeit pro Jahr

2. Sicherheitstechnische Betreuung:

Basiseinsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Gruppeneinteilung mit steigendem Gefährdungspotenzial
(ohne Belastungen "physikalische Gefährdungen")
Stunden/Jahr je im Jahresdurchschnitt im Betrieb oder in
Betriebsteile beschäftigtem Arbeitnehmern
Gruppe A 0,2
Gruppe B 0,3
Gruppe C 0,6
Gruppe D 1,4
Gruppe E 2,0

Gruppe A: 0,2 Std. Basiseinsatzzeit je Arbeitnehmer pro Jahr

Gruppe B: 0,3 Std. Basiseinsatzzeit je Arbeitnehmer pro Jahr

Gruppe C: 0,6 Std. Basiseinsatzzeit je Arbeitnehmer pro Jahr

Gruppe D: 1,4 Std. Basiseinsatzzeit je Arbeitnehmer pro Jahr

Gruppe E: 2,0 Std. Basiseinsatzzeit je Arbeitnehmer pro Jahr

Definition der Zuschlagfaktoren sicherheitstechnische Betreuung

Physikalische Gefährdung Zuschläge
keine Einwirkung von Gefahrstoffen 0,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Strahlungsgefährdung (z.B. durch UV-Strahlung, Hochfrequenzanlagen, Laserstrahlung ab der Kl. 3 B, radioaktive Stoffe) 0,1 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Verletzungsgefahr für Kopf, Augen, Hände oder Füße (persönliche Schutzausrüstung nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 erforderlich) 0,1 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Einwirkung von Lärm ab 85 dB (A) 0,2 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Gefährdung durch Arbeitstoffe Zuschläge
Brand- und Explosionsgefahr 0,2 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Umgang mit Gefahrstoffen, deren Grenzwerte (MAK, BAT) nicht dauerhaft sicher eingehalten sind 0,4 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Umgang mit Gefahrstoffen, deren Grenzwerte (MAK, BAT) dauerhaft sicher eingehalten sind 0,2 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr


Erstes Berechnungsbeispiel

Ermittlung der Einsatzzeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit für einen Betrieb oder Betriebsteil mit 27 Arbeitnehmern im Bereich "Flexodruck", bei denen mit Verletzungsgefahr für Füße und Einwirkung von Lärm gerechnet werden muss:

Gruppe E

Basiseinsatzzeit 2,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Zuschlag für physikalische Gefährdungen
(keine Strahlungsgefährdung)
0,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Zuschlag für physikalische Gefährdungen
(Verletzungsgefahr für Füße gegeben)
0,1 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Zuschlag für physikalische Gefährdungen
(Einwirkung von Lärm mit 85 dB (A) und mehr)
0,2 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Zuschlag für Gefahrstoffe
(keine Brand- und Explosionsgefahr, da wasserlösliche Farben verwendet werden)
0,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Zuschlag für Gefahrstoffe
(kein Umgang mit Gefahrstoffen, da wasserlösliche Farben ohne Zusätze (z.B. Alkohol) verwendet werden)
0,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr

Summe der Einsatzzeit je im Jahresdurchschnitt beschäftigtem Arbeitnehmer 2,3 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Gesamteinsatzzeit im Bereich "Flexodruck" 27 x 2,3 h/á = 62,1 Stunden Einsatzzeit pro Jahr

Zweites Berechnungsbeispiel:

Ermittlung der Einsatzzeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit für einen Betrieb oder Betriebsteil aus dem Bereich "Offset-Rolle" mit 30 Arbeitnehmern und 175 Zeitungsträgern, die Durchschnitt 15% die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten leisten.

Gruppe A

Basiseinsatzzeit 0,2 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Zuschläge
(keine physikalische Gefährdung, kein Umgang mit Gefahrstoffen und keine Brand- und Explosionsgefahr
0,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Summe der Einsatzzeit je im Jahresdurchschnitt beschäftigtem Arbeitnehmer 0,2 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr

Einsatzzeit für teilzeitbeschäftigten Zeitungsträger 175 x 0,15 x 0,2 h/á = 5,25 Stunden Einsatzzeit pro Jahr

Gruppe E

Basiseinsatzzeit 2,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Zuschlag für physikalische Gefährdungen
(keine Strahlungsgefährdung)
0,0 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Zuschlag für physikalische Gefährdungen
(Verletzungsgefahr für Füße gegeben)
0,1 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Zuschlag für physikalische Gefährdungen
(Einwirkung von Lärm mit 85 dB (A) und mehr)
0,2 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Zuschlag für Gefahrstoffe (Brandgefahr) 0,2 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Zuschlag für Gefahrstoffe (Umgang mit Gefahrstoffen, deren Grenzwerte (MAK-BAT) dauerhaft sicher eingehalten sind) 0,2 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr

Summe der Einsatzzeit je im Jahresdurchschnitt beschäftigtem Arbeitnehmer 2,7 Stunden/Arbeitnehmer und Jahr
Einsatzzeit für die Vollzeitbeschäftigten im Bereich "Offsetdruck-Rolle" 30 x 2,7 h/á = 81 Stunden Einsatzzeit pro Jahr
Gesamteinsatzzeit 86,25 Stunden pro Jahr

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  Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Kleinbetrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)


1.
Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der betrieblichen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Arbeitnehmer werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Diese alternative Betreuung kann wie folgt in Anspruch genommen werden

  1. bis durchschnittlich 50 Arbeitnehmer: bei Zeitungs- und Zeitschriftenvertrieb, Telearbeit, Werbeagenturen, Grafik, Design, Druckvorstufe, Handbuchbinderei, Fotostudio, Copy-Shop, Mikroverfilmung, Einzelhandel und
  2. bis durchschnittlich 30 Arbeitnehmer: durch alle anderen Betriebe.

2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

2.1 Richtziele

Der Unternehmer soll aufgrund der Informations- und Motivationsmaßnahmen

Er ist nicht dazu befähigt, nach der Teilnahme als Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig zu werden.

2.2 Varianten zur "Information und Motivation"

Für Unternehmer, die die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewählt haben, werden nachstehende Varianten der "Information und Motivation" angeboten:

  1. "Selbstlernmaßnahmen": für Zeitungs- und Zeitschriftenvertrieb, Telearbeit, Werbeagenturen, Grafik, Design, Druckvorstufe, Handbuchbinderei, Fotostudio, Copy-Shop, Mikroverfilmung, Einzelhandel und
  2. "Präsenz- und Selbstlernmaßnahmen": für alle anderen Betriebe.

Bei den Informations- und Motivationsmaßnahmen nach a) sind keine Präsenzphasen vorgesehen.

Bei den Informations- und Motivationsmaßnahmen nach b) sind zwischen den Bearbeitungsphasen von branchenneutralen und branchenspezifischen Themen Präsenzphasen im Umfang von max. 8 Lehreinheiten a 45 min zwingend vorgesehen.

Die Präsenzphasen haben zum Ziel, sowohl offene Fragen abzuklären als auch den motivierenden Aspekt der Maßnahmen zu vermitteln. In der Präsenzphase sollen also nicht nur Fragen der Teilnehmer beantwortet werden, sondern auch Lehrgespräche stattfinden.

Die Informations- und Motivationsmaßnahmen sind innerhalb von einem halben Jahr zu absolvieren.

2.3 Aufbau der Motivations- und Informationsmaßnahmen

- Motivation und branchenneutrale Information

Der Unternehmer soll über die zu bearbeitenden branchenübergreifenden Themen informiert und dazu motiviert werden, sich durch die anschließende Bearbeitung von Unterlagen mit diesem Thema zu befassen.

Branchenneutrale Informationen im Umfang von insgesamt 8 x 45 min sollen dazu dienen, den Arbeitsschutz zweckmäßig in die Führung und Organisation einzubinden.

Themen bzw. Themenkreise sind z.B.

- Branchenspezifische Informationsmaßnahmen

Die Themen der branchenspezifischen Informationsmaßnahmen im Umfang von insgesamt 8 x 45 min bewegen sich im Rahmen der nachstehenden Sachgebiete, wobei jeweils sicherheitstechnischen und gesundheitlichen Erfordernissen gleichermaßen Rechnung getragen wird.

Themen bzw. Themenkreise sind z.B.

Des Weiteren gehört zu den branchenspezifischen Informationsmaßnahmen die Behandlung grundlegender gesundheitsbezogener Aspekte, z.B.

- Bearbeitung der Themen und Wirksamkeitskontrolle

Die Bearbeitung der Themen soll mit einer Prüfung abschließen. In dieser Prüfung soll der Unternehmer nachweisen, dass er die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes besitzt und im Bedarfsfall eine extern angebotene qualifizierte Beratung in Anspruch nehmen und das Beratungsergebnis in seine Entscheidungen mit einbeziehen kann.

Die erfolgreiche Teilnahme an den Informations- und Motivationsmaßnahmen muss daher durch eine Prüfung nachgewiesen werden.

2.4 Organisation

Die Durchführung der Maßnahme erfolgt aufgrund der großen Zahl der Betriebe in Zusammenarbeit mit Verbänden, Innungen, Kammern und anderen Ausbildungsträgern. Umfang, Lehrinhalte und Lernziele werden von der Berufsgenossenschaft erarbeitet und vorgegeben. Die Maßnahmen sollen nach spätestens einem halben Jahr abgeschlossen sein.

Hat der Unternehmer im Rahmen einer Ingenieurausbildung (TH oder FH) oder Ausbildung zum staatlich anerkannten Techniker oder Meister bereits prüfungsrelevante Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nachweislich erworben, können diese auf den Lehrgang angerechnet werden.

2.5 Fortbildung

Die Fortbildung des Unternehmers soll wie nachstehend aufgeführt erfolgen und wird ebenfalls durch die vorgenannten Ausbildungsträger durchgeführt:

  1. für Zeitungs- und Zeitschriftenvertrieb, Telearbeit, Werbeagenturen, Grafik, Design, Druckvorstufe, Handbuchbinderei, Fotostudio, Copy-Shop, Mikroverfilmung, Einzelhandel in Form von durch die BG durchgeführte oder anerkannte Fortbildungsmaßnahmen nach jeweils max. 5 Jahren,
  2. für alle anderen Betriebe in Form von durch die BG durchgeführte oder anerkannte Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mind. 4 x 45 min nach jeweils max. 5 Jahren.

Die regelmäßige Wahrnehmung von Fortbildungsmaßnahmen sichert die fortlaufende Berechtigung zur Teilnahme am alternativen bedarfsorientierten Betreuungsmodell.

3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Informations- und Motivationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Beratung selbst entscheiden. Eine sachgerechte und bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein, die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein, die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein:

Vorgenannte Aufstellung enthält typische Beratungsinhalte. Im Einzelfall ist aufgrund betriebsspezifischer Gegebenheiten weiterer Beratungsbedarf durch den Unternehmer festzulegen.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4. Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 und 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

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Aussagen zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Anhang 1


Zu § 2 Bestellung

Zu § 2, Abs. 1:

1. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte schriftlich bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz vertraglich verpflichtet hat.

Zur Weisungsfreiheit von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit siehe auch § 8 Abs. 1 und 2 Arbeitssicherheitsgesetz im Anhang 3.

Die Verantwortung liegt beim Unternehmer, den Vorgesetzten und den Aufsichtsführenden, die aufgrund ihres Arbeitsvertrags verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Befugnis die zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame erste Hilfe erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen und dafür zu sorgen haben, dass diese befolgt werden.

Um eine praxisnahe, betriebsgerechte und flächendeckende Einbeziehung aller Betriebe in die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung zu erreichen, kann die Berufsgenossenschaft Steuerungs- bzw. Koordinierungsaufgaben übernehmen, z.B. die Anschriften von externen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, überbetrieblichen Diensten usw. ermitteln und den Betrieben auf Anforderung in geeigneter Form bekannt geben.

Eine qualitativ hochwertige arbeitsmedizinische bzw. sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten. Die Anforderungen erfüllen beispielsweise die nach GQa und GQB gütegeprüften Dienstleister.

Das Arbeitssicherheitsgesetz konkretisiert in § 3 bzw. § 6 die Aufgaben des Betriebsarztes bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Hinsichtlich einer qualitativ hochwertigen Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit wird auf die amtlichen Bekanntmachungen des Bundesarbeitsblattes Heft 2/1994, Seite 70 "Qualitätsmerkmale und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung" und Heft 11/2000, Seite 34-35 "Gemeinsame Erklärung zur Qualität der Betreuung der Betriebe nach dem Arbeitsschutzgesetz" verwiesen.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn der Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen haben.

Die nach Anlage 2 ermittelte Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Betrieben mit jahresdurchschnittlich mehr als 10 Beschäftigten mindestens zur Verfügung stehen muss. Bei einem nicht im Betrieb angestellten Betriebsarzt bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können demzufolge z.B. Wegezeiten nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

Tätigkeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die aus Umweltschutzgesetzen (z.B. Bundesemissionsschutzgesetz, Abfallgesetz, Wasserhaushaltsgesetz) oder aus Vorschriften der Sachversicherer (VDS-Vorschriften) resultieren, können ebenfalls nicht auf die Einsatzzeit angerechnet werden.

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind (z.B. als Leiharbeitnehmer).

Gleiches gilt für Personen, die aufgrund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z.B. Fremdfirmen).

2. Den berechneten Einsatzzeiten für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten liegen die Gefährdungspotenziale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu Grunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn besondere Umstände dies erfordern.

Einsatzzeiten, die im abgelaufenen Jahr nicht erbracht worden sind, müssen im laufenden Jahr zusätzlich erbracht werden. Einsatzzeiten, die im abgelaufenen Jahr zusätzlich erbracht worden sind, können auf das laufende Jahr angerechnet werden. Eine Einsatzzeit von 4 Stunden vor Ort im Betrieb soll dabei nicht unterschritten werden.

3. Bei der Verteilung von Einsatzzeiten sollen folgende Regelungen beachtet werden:

  1. Der Unternehmer muss sicherstellen, dass die sich nach § 2 Abs. 1 und 3 ergebende Einsatzzeit nicht unnötig auf mehrere Personen aufgeteilt wird.
  2. Für in der Regel jeweils 1.600 Stunden der Einsatzzeit soll ein vollberuflich tätiger Betriebsarzt bzw. eine vollberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden.

4. Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbstständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbstständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb
    oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.


.

Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit Anhang 2


Zu § 4 Fachkunde

Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA, jetziges BMWA, mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 02. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an die Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält das BG-Infoblatt Nr. 626. Es wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren,
  2. Spezifische Maschinen / Geräte / Anlagen,
  3. Spezifische Arbeitsverfahren,
  4. Spezifische Arbeitsstätten,
  5. Spezifische Personalbezogene Themen.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Rahmenthema Unterthemen Themenfeld
Brand- und Explosionsschutz Druck

Veredelung und Verarbeitung mit Lösemitteln, Waschmitteln, Farben und Lacken

1
Arbeiten mit / in der Nähe von Energieträgern und Strahlungsquellen Trocknungsverfahren, z.B. UV-Trocknung, IR-Trocknung, Hochfrequenz-Trocknung, Heißluft-Trocknung 1
Biologische Sicherheit Anforderungen an die Hygiene und Arbeitsweise von RLT-Anlagen 1
Verkettete und flexible Systeme Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung und Steuerung von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen 2
Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen Spezielle Maßnahmen zum Arbeitsschutz in Betrieben des Druckes und der Papierverarbeitung, z.B. Digitaldruckereien, Flexodruckereien, Offsetdruckereien, Siebdruckereien, Tiefdruckereien, Fotostudios, Mikroverfilmung, Fotolabor, Buchbindereien, Betriebe der Kartonagenverarbeitung, Betriebe der Wellpappenherstellung und -verarbeitung

Beispiele:

  • Anlegen, Abstapeln, Heben und Tragen von Lasten,
  • Transport und Lagerung von Entwicklern, Fixierern, Farben, Lösemitteln, Papier, Pappe, Halb- und Fertigprodukten,
  • Lärmbelastung und Lärmschutz
2,3
Chemische Verfahren Prävention beim Umgang mit Arbeitsstoffen bei der Medienerstellung und -verarbeitung 3,4
Gefährdung / Belastung bestimmter Personengruppen Unterthemen
  • Auswahl und Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen,
  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bei der elektronischen Medienerstellung,
  • Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen z.B. bei Schichtarbeit, Telearbeit, beim Austragen von Druckprodukten
5


Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

Auf Nachfrage steht der jeweils aktuelle Ausbildungsplan der bereichsbezogenen Ausbildungsstufe III mit den entsprechenden Lehreinheiten zur Verfügung.


.

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) Anhang 3


(siehe Arbeitssicherheitsgesetz)

.

Wiedergabe des an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gerichteten Schreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) Anhang


Fachaufsichtsschreiben zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit

In meinem Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 hatte ich Grundsätze für die Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit festgelegt. Die theoretische Ausbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit umfasste darin mindestens 5 Wochen. Sie setze sich zusammen aus den Grundlehrgängen a und B von je 2 Wochen Dauer, deren Inhalte nach den von der damaligen Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallverhütung (BAU) herausgegebenen Unterlagen "Grundlehrgänge a und B" zu gestalten waren und einem darauf aufbauenden branchenorientierten Aufbauseminar von mindestens einwöchiger Dauer.

Das bisher gültige Ausbildungskonzept der Fachkräfte für Arbeitssicherheit kann auf Grund der vielfältigen Entwicklungen in der Arbeitswelt, der Zunahme wissenschaftlicher Erkenntnisse und der inzwischen erfolgten rechtlichen Änderungen den aktuellen und zukünftigen Anforderungen an den betrieblichen Arbeitsschutz nicht mehr gerecht werden, so dass nach einhelliger Auffassung der Fachkreise eine Weiterentwicklung der bisherigen Ausbildungskonzeption notwendig ist.

Leitlinie der neuen Ausbildungskonzeption ist ein zeitgemäßes, ganzheitliches Arbeitsschutzverständnis, welches konsequent auf Prävention setzt. Charakteristisch für die neue Ausbildungskonzeption ist ein aufgaben- und handlungsbezogenes Lernen, welches den Erwerb fachlichinhaltlicher, methodischer und betriebspraktischer Kompetenz in geeigneter Weise miteinander verknüpft.

Auf Grund der bisherigen Erfahrungen und der in drei umfangreichen Forschungsprojekten gewonnenen Erkenntnisse über die Ausbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit wird das Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 durch mein heutiges Schreiben ersetzt. Auf die dazu geführten Abstimmungen, insbesondere das Gespräch am 30. Oktober 1997, nehme ich Bezug.

Als Grundsätze für die Ausbildung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz sind in Zukunft anzuwenden:

  1. Die theoretische Ausbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit umfasst drei aufeinander aufbauende Ausbildungsstufen, nach deren erfolgreicher Absolvierung die erforderliche Fachkunde als nachgewiesen angesehen werden kann.
  2. Um das unterschiedliche Anforderungsprofil sowie unterschiedliche Lernvoraussetzungen berücksichtigen zu können, werden für Sicherheitsingenieure einerseits und Sicherheitstechniker bzw. Sicherheitsmeister andererseits spezifische Ausbildungslehrgänge durchgeführt.
  3. Die Ausbildungsstufen I bis III sind in einem zeitlichen Rahmen durchzuführen, der die betriebliche Abwesenheitszeit der bisherigen Ausbildung (i.d.R. 6 Wochen in Seminarform) nicht übersteigt. Um die vorgesehenen Ausbildungsinhalte vollständig vermitteln zu können, sollen insbesondere moderne Techniken der Wissensvermittlung (z.B. mediengestützte Lernmethoden, Lernen im Betrieb) verstärkt eingesetzt werden.
  4. In der Ausbildungsstufe I (Grundausbildung) wird insbesondere Grundlagenwissen über arbeitsbedingte Belastungen und Gefährdungen sowie zur Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitssysteme vermittelt. Die Teilnehmer erwerben Verständnis für die Rolle und das Aufgabenspektrum der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie Kenntnisse über das überbetriebliche Arbeitsschutzsystem und das Vorschriften- und Regelwerk des Arbeitsschutzes.
  5. In der Ausbildungsstufe II (vertiefende Ausbildung) wird das in der Grundausbildung erworbene Wissen zur Planung, Umsetzung und Lösung komplexerer Aufgaben insbesondere anhand von Fallbeispielen angewendet.
  6. Die konkreten Inhalte der Ausbildungsstufen I und II sind entsprechend der von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften erarbeiteten Ausbildungskonzeption und den darauf aufbauenden Ausbildungsmaterialien zu gestalten.
  7. In der Ausbildungsstufe III (bereichsbezogene Ausbildung) werden die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei i.d.R. auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Die konkrete Ausgestaltung der Ausbildungsstufe III wird durch die zuständigen Unfallversicherungsträger entsprechend dem Bedarf an bereichsbezogener Vervollständigung der Fachkunde in ihren Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" festgelegt. Dabei sind die in der Anlage aufgeführten Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption zu berücksichtigen. Die zeitliche Abfolge einzelner Ausbildungseinheiten kann bereichsbezogen variieren, soweit die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen vorhanden sind.
  8. Soweit Kenntnisse im Arbeits- und Gesundheitsschutz nachgewiesen werden können, entscheidet die zuständige Berufsgenossenschaft über eine mögliche Anrechnung. Die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger vereinbaren hierzu ein geeignetes Verfahren, um den Belangen der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Rechnung zu tragen.
  9. Begleitend zu der theoretischen Ausbildung ist ein Praktikum durchzuführen, indem das erworbene Wissen in der Praxis selbstständig, aufgabenorientiert und betriebsbezogen angewendet wird; dies kann insbesondere in Form von Arbeitsaufgaben zur Lösung konkreter betrieblicher Arbeitsschutzprobleme geschehen. Die Praktikumsaufgabensollen i.d.R. innerhalb von 8 Wochen abgeschlossen werden.
  10. Die theoretische Ausbildung und das Praktikum sollen innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens 3 Jahren absolviert werden.
  11. Als Qualifikationsnachweis für den Erwerb der sicherheitstechnischen Fachkunde gemäß § 7 Arbeitssicherheitsgesetz sind den Vorgaben der Gesamtkonzeption folgende und nach bundeseinheitlichen Kriterien erarbeitete Lernerfolgskontrollen durchzuführen.
  12. Bereits bestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit können auch weiterhin als solche tätig sein. Eine nach dem alten Konzept begonnene Ausbildung kann innerhalb von 2 Jahren nach dem alten Konzept abgeschlossen werden.
  13. Bei einem Branchenwechsel der Fachkraft für Arbeitssicherheit entscheidet die Berufsgenossenschaft über den erforderlichen Umfang an bereichsbezogener Fortbildung. Die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger vereinbaren hierzu ein geeignetes Verfahren, um den Belangen der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Rechnung zu tragen.
  14. Auch externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in überbetrieblichen Diensten müssen über die erforderlichen Branchenkenntnisse verfügen.

Ich bitte ab 1. Januar 2001 nach diesen Grundsätzen zu verfahren.

Im Auftrag

Bieneck

ENDE

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