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Regelwerk

BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften - BGV
Nr. 18 - Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten

Vom 1. Januar 1999
mit Durchführungsanweisungen
Vom Januar 1999
(erster Nachtrag vom 29.03.2003)

aufgehoben/ersetzt durch BGV A2



§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

Da Zu § 1:

Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus §§ 5 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister.

§ 2 Bestellung

(1) Jeder Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten. Art und Umfang der Betreuung bestimmen sich auf der Grundlage einer betriebsspezifischen Bewertung und aufgrund der allgemeinen Gefährdungen des Gewerbes nach Anlage 1. (Bestellung)

(2) Abweichend von Absatz 1 hat der Unternehmer für Betriebe mit zehn oder weniger Arbeitnehmern im Bedarfsfall einer Fachkraft für Arbeitssicherheit die Aufgaben gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz zu übertragen. Der Unternehmer hat den Bedarfsfall auf der Grundlage von Qualifizierungsmaßnahmen nach Anlage 2 zu ermitteln.

Da Zu § 2 Abs. 1:

Sicherheitstechnische Betreuung umfaßt eine ganzheitliche Bewertung aller Faktoren der Arbeitsumgebung sowie der Person des Beschäftigten, bezogen auf jeden einzelnen Arbeitsplatz. Um eine solche sicherheitstechnische Betreuung zu gewährleisten, ist durch eine interdisziplinäre Gefährdungsanalyse Art und Umfang der Betreuung anhand der konkreten Gefährdungen zu ermitteln. Insofern ergibt sich ein proplemspezifischer Beratungsbedarf, der die Verknüpfung von arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Betreuung erforderlich macht. Die Notwendigkeit der ermittelten Maßnahmen (Betreuungsinhalte) muß den sich verändernden Gegebenheiten Rechnung tragen.

Eine fachliche Anleitung zum Umgang mit ermittelten Betreuungsinhalte bietet der Aufgabenkatalog, den der Unternehmer bei der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit als Grundlage der Betreuung verbindlich vereinbaren sollte.

Der Aufgabenkatalog stellt eine ständig aktualisierte Zusammenfassung gewerbezweigspezifischer, allgemein gültiger Erkenntnisse dar und läßt Rückschlüsse auf Art und Umfang der notwendigen Maßnahmen zu, die problembezogen erforderlich sind.

Bei der Feststellung der relevanten Problemfelder ist die "Handlungsanleitung zur Feststellung der relevanten Problemfelder" der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten anzuwenden.

Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe, wenn sie

  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb
    oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

Berechnungsbeispiel

Dauerbackwaren (GWZ 19) mit 315 Arbeitnehmern in der Produktion und 74 Arbeitnehmern in der Verwaltung:

Für Gewerbezweig 19 ergibt sich aus Tabelle 2 in Verbindung mit Tabelle 1 für die Arbeitnehmer in der Produktion ein Stundenfaktor GF von

1,1 (für den 1. bis 300. Arbeitnehmer)
und
0,8 (ab dem 301. Arbeitnehmer) .

Aus der Problemfeldliste (Tabelle 3) ermittelt der Unternehmer eine PFZ = 3 (3 relevante Problemfelder angekreuzt) .

BB = 0,5 × 74 + (1,1 × 300 + 0,8 × 15) × (1 + 0,1 × 3)

BB = 37 + (330 + 12) × 1,3

BB = 481,6

Aus dem vorliegenden Beispiel ergibt sich ein aufgerundeter sicherheitstechnischer Betreuungsbedarf von 482 Stunden pro Jahr.

Besteht das Unternehmen aus mehreren Betrieben, ist der Betreuungsbedarf der Fachkraft für Arbeitssicherheit für jeden Betrieb gesondert zu ermitteln. Als Gesamtbetreuungsbedarf für das Unternehmen gilt die Summe des für die einzelnen Betriebe ermittelten Betreuungsbedarfs.

Da Zu § 2 Abs. 2:

Die in § 6 des Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben können alternativ zur Regelbetreuung nach § 2 Abs. 1 auch durch die Branchenbetreuung nach § 2 Abs. 2 unter den dort genannten Bedingungen erfüllt werden.

Die Branchenbetreuung ist Teil eines von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten entwickelten und erprobten Konzeptes zur qualifizierten Betreuung von Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Die Qualifizierungsmaßnahmen, die in Form von Modulen alternativ angeboten werden, sind unter Berücksichtigung branchenspezifischer Betriebsstrukturen und der betrieblichen Gefährdungspotentiale auf der Basis von Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen inhaltlich ausgestaltet. Durch das Angebot alternativer Qualifizierungsmodule werden von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten die Voraussetzungen für den Erwerb des Grundwissen nach branchenspezifischen Gesichtspunkten und Bedürfnissen geschaffen.

Die Qualifizierungsmodule 1, 2 und 3 sind hinsichtlich ihrer Präventions-Zielsetzungen für das sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Grundwissen als gleichwertig zu betrachten. Die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme vermittelt daher sowohl das erforderliche Grundwissen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift als auch nach der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) für Betriebe mit zehn oder weniger Arbeitnehmern.

Durch die Präventionsstruktur der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten ist eine gleichwertige Ausgestaltung der Module gewährleistet. Die Module werden gemeinsam mit Verbänden, Innungen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und anderen kompetenten Berufsorganisationen umgesetzt.

Die Bereitstellung und Ermittlung des Grundwissens erfolgt unter Einbeziehung neuer Kommunikationsformen, z.B. der interaktiven Nutzung von Multimedia. Eine Vielzahl von branchenspezifisch aufbereiteten Checklisten, Leitfäden, Handlungshilfen und sonstigen Materialien wird von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten auf modernen Medien zur Verfügung gestellt.

Die fachlichen Inhalte der Module gliedern sich wie folgt:

Das durch eine Qualifizierungsmaßnahme erworbene Grundwissen soll spätestens nach 5 Jahren in Fortbildungsmaßnahmen vertieft werden. Zur Fortbildung stehen z.B. Erfahrungsaustauschkreise entsprechend Modul 4 zur Verfügung, die branchenspezifisch orientiert sind. Sie können sowohl auf regionaler Ebene von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten als auch in Rahmen von Verbandstagungen, Innungsveranstaltungen, Fachausstellungen, Messen und sonstigen Aktionen angeboten werden.

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Anforderungen genügen. (Fachkunde)

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer - ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen anerkannten Ausbildungslehrgang ein es anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2 bis 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungs-. stufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

Da Zu § 3 Abs. 3:

Dies bedeutet, daß zur Sicherheitsfachkraft nach § 3 Abs. 2 auch Personen mit folgenden Qualifikation ausgebildet werden können:

Da Zu § 3 Abs. 6 Nr. 1:

Die Meisterfunktion beinhaltet eine verantwortliche Tätigkeit als Vorgesetzter.

Da Zu § 3 Abs. 4 Nr. 3; Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 Nr. 2:

BG Nahrungsmittel und Gaststätten BGV A6 Fachkräfte für Arbeitssicherheit

§ 4 Fortbildung

(1) Der Unternehmer hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten. (Bericht)

Da Zu § 5:

Für Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder für den bestellten überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst besteht eine schriftliche Berichtspflicht. Hauptamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihrer Tätigkeit in einem Bericht zusammenfassen. Für nebenamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder für überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste richtet sich die Berichtsabgabe nach der Häufigkeit, mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 1. Dezember 1974, in der Fassung vom 1. Oktober 1982, außer Kraft. (Inkrafttreten)

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift ist ab Inkrafttreten fünf Jahre gültig.

.

  Anlage 1
zu § 2 Abs. 1

Diese Anlage regelt den zeitlichen Umfang der sicherheitstechnischen Betreuung. Es werden dabei sowohl die gewerbespezifischen Gefährdungen (Tabelle 1) als auch die betriebsspezifischen Gefährdungen (Tabelle 3) berücksichtigt.

Die Art der sicherheitstechnischen Betreuung ergibt sich aus dem Aufgabenkatalog der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten. Dieser enthält die Inhalte sowohl des Grundbetreuungsbedarfs als auch des zusätzlichen variablen Betreuungsbedarfs.

Der Umfang der sicherheitstechnischen Betreuung errechnet sich nach folgender Formel:

BB = 0,5 x AN(Verwaltung) + GF x AN(Prod) x (1 + 0,1 x PFZ(ermittelt))

BB Betreuungsbedarf in Stunden pro Jahr
AN(Verwaltung) Zahl der Arbeitnehmer in Verwaltung und Reisende
AN(Prod) Zahl der Arbeitnehmer in Produktion, Lager, Labor, Service ...
GF gewerbespezifischer Stundenfaktor nach Tabelle 1
PFZ(ermittelt) Anzahl der relevanten Problemfelder nach Tabelle 3

Diese Berechnung berücksichtigt einen zur Sicherstellung des allgemeinen sicherheitstechnischen Niveaus erforderlichen Grundbetreuungsbedarf und einen zusätzlichen variablen Betreuungsbedarf, der sich aus der Anzahl der tatsächlich im Betrieb vorhandenen Problemfelder ergibt.

Tabelle 1: Gewerbespezifischer Stundenfaktor GF je Arbeitnehmer in Produktion, Lager, Labor, Service ...

Gruppen nach Tabelle 2 bis 300 Arbeitnehmer ab dem 301. Arbeitnehmer
Gruppe 1 0,9 0,8
Gruppe 2 1,1 0,8
Gruppe 3 1,3 0,8

Anmerkung: Der Stundenfaktor 0,8 wird nur für die über 300 hinausgehende Anzahl von Arbeitnehmern eingesetzt.

Tabelle 2: Zuordnung der Gewerbegruppen zu den Gruppen nach Tabelle 1

Gruppe 1: 11, 12, 13, 16, 22, 25, 36, 38, 41, 64, 85, 86
Gruppe 2: 17, 18, 19, 20, 21, 32, 33, 35, 37, 40, 42, 46, 47, 51, 52, 61, 62, 67, 91, 93
Gruppe 3: 24, 30, 43, 45, 65

Die Gewerbegruppen entsprechen den beiden ersten Ziffern der Betriebsnummer. Alle nicht in der Tabelle 2 aufgeführten Gewerbegruppen sind der Gruppe 1 zuzuordnen.

Tabelle 3: Betriebsspezifische Problemfelder

Problemfelder vorhanden
(mögliche nachteilige Auswirkungen auf Arbeitnehmer)
chemisch 1. Gase, Dämpfe, Rauche
2. Reinigungs-/Desinfektionsmittel
3. Lösemittel
4. Schädlingsbekämpfungsmittel
5. Motorabgase
physikalisch 6. Lärm
7. Strahlung (Laser, Röntgen, UV)
8. Brandgefahr
9. Explosionsgefahr
biologisch 10. Mikroorganismen
physisch 11. Heben und Tragen
12. Zwangshaltung, einseitige Belastung
psychisch 13. Schichtarbeit
14. Streß
15. Monotonie; psychische Ermüdung
klimatisch 16. Hitze, Kälte, Zugluft
7. Feuchte, Nässe
Stäube 18. allergen, toxisch, irritativ
19. kanzerogen, fibrogen
Organisation 20. gefährliche Arbeiten

Der Unternehmer hat anhand dieser Liste zu prüfen, ob die genannten Problemfelder für seinen Betrieb zutreffend sind, sie gegebenenfalls anzukreuzen und die Summe der zutreffenden Problemfelder (= PFZ) zu bilden.

Die relevanten Problemfelder können sich betriebsbedingt ändern. Daher sind sie in regelmäßigen Zeitabständen und bei betrieblichen Veränderungen zu überprüfen. Die Liste mit den ermittelten relevanten Problemfeldern ist aufzubewahren und auf Verlangen der zuständige Behörde oder dem Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten vorzulegen.

.

  Anlage 2
Da Zu § 2 Abs. 2

Diese Anlage regelt die Branchenbetreuung als Betreuungsform für Betriebe mit zehn oder weniger Arbeitnehmern.

1. Ziel der Branchenbetreuung

Ziel der Branchenbetreuung ist eine den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechende und qualitativ hochstehende Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes mit branchenspezifischer Ausrichtung für Klein- und Kleinstbetriebe mit zehn oder weniger Arbeitnehmern.

Die Branchenbetreuung besteht aus Qualifizierungsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Betreuung im Bedarfsfall. Durch die Qualifizierungsmaßnahmen soll der Unternehmer in die Lage versetzt werden, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf höchstmöglichem Niveau im Betrieb gewährleisten zu können. Die einschlägigen Verfahren und Methoden hierzu werden im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme behandelt, um somit das notwendige Grundwissen für die Feststellung des Bedarfsfalles zu vermitteln.

2. Teilnehmer an Qualifizierungsmaßnahmen

Teilnahmeberechtigt an den Qualifizierungsmaßnahmen sind der Unternehmer sowie nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen.

3. Qualifizierungsmaßnahmen

Die Qualifizierungsmaßnahmen werden in Form von Modulen angeboten:

Modul 1: Seminar
Modul 2: Fernlehrgang
Modul 3: Regionales Arbeitsschutzförderungsprojekt

Die Module 1 bis 3 sind inhaltlich gleichwertig und können entsprechend der Tabelle zu Anlage 2 Nr. 3 alternativ ausgewählt werden.

Das Modul 2 (Fernlehrgang) wird für alle Gewerbegruppen im Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten angeboten. Betriebe von Gewerbegruppen, für die in der Tabelle ausschließlich das Modul 2 vorgesehen ist, können im Rahmen der Qualifizierung die Module 1 oder 3 einer anderen Gewerbegruppe mit vergleichbarem Gefährdungspotential wählen.

4. Inhalt und zeitlicher Umfang der Module

Die Module befassen sich mit sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Fachthemen. Die Auswahl der Themen erfolgt unter Berücksichtigung von anerkannten Grundsätzen der Prävention sowie nach fachdidaktischen Prinzipien. Zur Erarbeitung und Vertiefung des erforderlichen Grundwissens werden auch branchenspezifische Anwendungsfälle behandelt. Schwerpunktthemen sind insbesondere:

Arbeits- und Gesundheitsschutz als Führungsaufgabe und Unternehmensziel

Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Ökonomische Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Branchenspezifische Gefährdungspotentiale und Probleme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Verfahren zur Feststellung des betrieblichen Beratungsbedarfs

Das Modul 1 (Seminar) setzt sich aus 1 Präsenztag (8 Lehreinheiten) bzw. 2 × 0,5 Präsenztagen zusammen. Der zeitliche Abstand zwischen den beiden Präsenztagen darf 6 Monate nicht überschreiten.

Das Modul 2 (Fernlehrgang) besteht aus der Bearbeitung von Lehrmaterialien mit sich daran anschließenden Lernerfolgskontrollen. Lernerfolgskontrollen sind unmittelbar im Anschluß an die Bearbeitung der Lehrmaterialien bei den zuständigen Dienststellen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten einzureichen.

Das Modul 3 (regionales Arbeitsschutzförderungsprojekt) besteht aus verschiedenen Bausteinen zur Verminderung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken in den Betrieben. Die Bausteine werden durch die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten festgelegt. Daher ist eine vorherige Abstimmung zwischen Unternehmer und Berufsgenossenschaft erforderlich.

Die Teilnahme an einem Modul muß innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift gemäß § 7 abgeschlossen sein.

In den Mitteilungsblättern der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten wird periodisch über die Durchführung der Module informiert. Die Teilnehme an anderen Seminarangeboten der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten mit sicherheitstechnischem und arbeitsmedizinischem Inhalt kann im Einzelfall als gleichwertig anerkannt werden (z.B. Schaustellerschulungen) .

5. Bescheinigung über erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme

Die teilnahmeberechtigte Person erhält eine Bescheinigung nach erfolgreicher Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme. Die Bescheinigung enthält Angaben über Zeitpunkt und Art der Qualifizierungsmaßnahme.

Die Bescheinigung ist im Betrieb vorzuhalten.

6. Fortbildungsmaßnahme

Zur Fortbildung steht aufbauend für die Module 1, 2 und 3 jeweils das Modul 4 in Form von Erfahrungsaustauschkreisen zur Verfügung.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme ist die erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme nach Nummer 3, die mit einer Bescheinigung nach Nummer 5 bestätigt wird.

Die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme soll im Abstand von höchstens 5 Jahren nach erfolgreicher Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme erfolgen.

Über die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme wird eine Bestätigung erstellt.

7. Bedarfsfall für externe Beratung

Der Bedarfsfall für eine sicherheitstechnische Beratung besteht im Regelfall bei:

Planung, Errichtung und Änderung von Maschinen, Anlagen und Einrichtungen mit signifikantem Gefährdungspotential;

Einführung neuer Arbeitsverfahren mit signifikantem Gefährdungspotential;

Umgang mit Gefahrstoffen hohen Gefährdungspotentials;

Ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen und -abläufen.

Auf der Grundlage der durch die Qualifizierungsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse hat der Unternehmer die Situation zu bewerten und festzustellen, welche weitere externe Beratung erforderlich ist.

Tabelle zu Anlage 2 Nr. 3

Gewerbegruppe Modul 1 Modul 2 Modul 3
11      
12 X X X
13 X X X
16 siehe gesonderte Unterteilung
17      
18 X X X
19      
20 X X X
21 X X X
22 X X X
24   X X
25 vgl. Angebot des entsprechenden GWZ
30   X X
32 X    
33 X    
35 X    
36 X    
37 X    
38 X    
40 X    
41 X    
42      
43   X X
45      
46 X X  
47 X X  
51 X X  
52 X X  
61 X X  
62      
64   X  
65   X  
67   X  
85      
86 X X  
91      
93 X X  


Gewerbegruppe 16
Unterteilung
Modul 1 Modul 2 Modul 3
Hotel garni, Pension   X  
Hotel, Restaurant   X X
Trinkgaststätte   X  
Speisegaststätte, Pizzeria ...   X  
Speisegaststätte mit   X  
Freizeiteinrichtung      
Imbiß - Gaststätte   X  
Imbiß - Gaststätte ambulant   X  
Imbiß - Gaststätte - Systemgastronomie X X X
Kantine, Großküche   X  
Aufwärmküche   X  
Diskothek X X X

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