Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

BGV A7 - Betriebsärzte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(6) Maschinenbau- und Metall-BG



§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Betriebsärzte zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Nach § 708 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des § 21 Nr. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu ( treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer

zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 und § 2 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anhang 1 beigefügt.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten, jedoch betriebsbezogen nicht weniger als 2 Stunden pro Jahr, schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Gruppe Betriebsart erforderliche Einsatzzeit der Betriebsärzte
(Std/Jahr je Arbeitnehmer)
A Bei einer Gefahrklasse über 5,6 0,6
B Unternehmen einer Gefahrklasse bis 5,6
- soweit nicht in Gruppe C genannt -
0,5
C Kaufmännischer und verwaltender Teil*) 0,2
*) zusammenhängende Verwaltungen

(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Abs. 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Abs. 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen.

(3) Einsatzzeiten, die im abgelaufenen Jahr nicht erbracht worden sind, müssen im laufenden Jahr zusätzlich erbracht werden. Einsatzzeiten, die im abgelaufenen Jahr zusätzlich erbracht worden sind, können auf das laufende Jahr angerechnet werden.

DA zu § 2 Abs.1:

1. Die Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.

Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muß. So können zum Beispiel Wegezeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

2. Die Zuordnung der Unternehmen oder Unternehmenszweige zu den Gruppen A, B und C ist aus Anhang 2 ersichtlich.

3. Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, dem Betriebsarzt darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).

Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählen Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers, der Betriebsvertretung und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb sowie arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersucht werden und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorgeschlagen werden.

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung kann die Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach besonderen Rechtsvorschriften nicht auf die betriebsärztliche Einsatzzeit angerechnet werden.

4. Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, daß sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, daß sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben.

Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, daß der theoretische Kurs nach Nr. 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis hat der Betriebsarzt dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, daß Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, daß sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und
  2.    
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben und

über die Voraussetzungen nach Nr. 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muß spätestens bis zum 31. Dezember 1996 erteilt sein.

(5) Der Unternehmer kann die Fachkunde als Betriebsarzt als nachgewiesen ansehen bei Fachärzten für Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene und Fachärzten mit staatlicher Anerkennung als Betriebsarzt.

§ 4 Fortbildung

(1) Der Unternehmer hat dem Betriebsarzt die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der von ihm bestellte Betriebsarzt für seinen Betrieb maßgebende branchenbezogene Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft absolviert.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat den Betriebsarzt nach § 2 Absatz 1 zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

DA zu § 5:

Die Berichtspflicht besteht für jeden bestellten Betriebsarzt (in Betrieben mit mehreren bestellten Betriebsärzten: für den leitenden Betriebsarzt) oder für den bestellten überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst. Hauptamtlich tätige Betriebsärzte sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen. Für nebenamtlich tätige Betriebsärzte oder für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste richtet sich die Berichtsabgabe nach der Häufigkeit mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind, das heißt, erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Abhängig von der Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer gelten folgende Übergangsfristen:

DA zu § 6:

Nach Ablauf der Übergangsfrist muß der Unternehmer einen Betriebsarzt schriftlich bestellt oder verpflichtet haben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der als erster der Bekanntmachung folgt. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) vom 1. April 1975 in der Fassung vom 1. Juli 1991 außer Kraft.

Anhang 2

Zuordnung der Unternehmen oder Unternehmenszweige zu den Gruppen A, B und C der Tabelle in § 2 Absatz 1.

Aufgrund des Gefahrtarifs vom 1. Januar 1995 ergibt sich derzeit folgende Gruppenzuordnung (Auszug):

Gruppe A

Hochofenbetriebe, Kokereien, Metallhütten aller Art, Stahlwerke, Warm- und Kaltwalzwerke;
NE-Metallhalbzeugwerke, Kaltziehereien, Drahtziehereien, Herstellung von Kaltbandprofilen;
Gesenkschmieden, Hammer- und Schmiedepreßwerke;
Eisen-, Stahlform- und Tempergießereien (ohne Modellbau);
Metallgießereien (ohne Modellbau);
Stahlbau;
Verarbeitung von schweren Blechen (über 5 mm);
Isolierer;
Schlossereien, Klempnereien, Schmieden, Herstellung und Montage von Fenstern, Türen, Toren sowie Fassaden- und Dachelementen, Verlegen von Rohrleitungen;
Herstellung und Instandhaltung von Anhängern, Aufbauten und Gespannfahrzeugen;
Instandhaltung von Maschinen, Apparaten und dergl., Maschinenreinigung; Hilfsgewerbe der Industrie und Sonstiges.

Gruppe B

Werkzeug- und Schneidwarenherstellung;
Maschinenbau;
Herstellung von Drahterzeugnissen, Drahtwaren, Federn, Ketten, Schrauben, Schlössern, Beschlägen, Kleineisen- und Metallwaren;
Herstellung von Stahlmöbeln, Heiz- und Kochgeräten;
Verarbeitung von leichten Blechen (bis 5 mm);
Montage und Instandhaltung von Heizungs- und Lüftungsanlagen;
Instandhaltung von Kraftwagen, Straßenzugmaschinen, Krafträdern;
Oberflächenbehandlung, Härtereien;
Herstellung und Instandhaltung von Haushaltsmaschinen, Büromaschinen und -geräten, Steuerungsgeräten und -einrichtungen;
Herstellung von Wälzlagern, Kleinarmaturen und Erzeugnisse aus Sintermetall, Be- und Verarbeiten von Kunststoffen;
Herstellung von Kraftwagen, Straßenzugmaschinen und Ackerschleppern einschließlich deren Motoren;
Sozial- und Sicherheitseinrichtungen.

Gruppe C

Kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen.


umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion