umwelt-online: BGV C26 Bild- und Filmwiedergabe (1)
Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV C26 - Bild- und Filmwiedergabe
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 80)

(Ausgabe 04/1990; 01/1997; 04/1999)



(aufgehoben, nur zur Information)

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Anlagen zur Bild- und Filmwiedergabe bei Projektion des Bildes mit Licht unabhängig von der Art des Informationsträgers.

II. Bau und Ausrüstung

§ 2 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen zur Bild- und Filmwiedergabe entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.

(2) Für Wiedergabegeräte, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Wiedergabegeräte, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Geräte erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Wiedergabegeräte, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Wiedergabegeräte, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 3 Kenndaten, Beschriftung

(1) An Wiedergabegeräten müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

(2) An Geräten mit Hochdruck-Entladungslampen müssen zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben angebracht sein:

(3) An Geräten nach Absatz 2 muß ein Hinweis auf das Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen beim Öffnen der Gehäuse vorhanden sein.

§ 4 Schauöffnungen

Schauöffnungen an Lampenhäusern müssen so beschaffen sein, daß keine schädliche Strahlung nach außen gelangen kann.

§ 5 Lampenhäuser für Hochdruck-Entladungslampen

(1) Soweit Türen von Lampenhäusern nicht mit einer Verriegelung ausgerüstet sind, die während des Betriebes und bis zum Ende der Abkühlzeit der Lampen wirksam ist, dürfen sie sich nur mit Sonderwerkzeug oder Schlüssel öffnen lassen.

(2) Lampenhäuser müssen die beim Platzen einer Hochdrucklampe auftretenden Splitter aufnehmen können, ohne daß Teile nach außen gelangen.

(3) Die zum Justieren während des Betriebes erforderlichen Stellteile müssen bei geschlossenem Lampenhaus zugänglich sein und dürfen keine gefährlichen Temperaturen annehmen.

(4) Lampen dürfen sich nur bei geschlossenem Lampenhaus zünden lassen.

§ 6 aufgehoben

§ 7 Hilfsmittel für Wartungsarbeiten

Zur Wartung von Betriebseinrichtungen, Bildwänden, Lautsprechern und ähnlichen Anlagen müssen geeignete Leitern oder Gerüste vorhanden sein.

§ 8 Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Bei Verwendung von Hochdrucklampen mit einem Gasvolumen von weniger als 1 cm3muß Augenschutz im Wiedergaberaum griffbereit vorhanden sein.

(2) Bei Verwendung von Hochdrucklampen mit einem Gasvolumen ab 1 cm3müssen splittersicherer Gesichts- und Halsschutz, Lederhandschuhe mit Stulpen sowie Lampenhüllen im Wiedergaberaum griffbereit vorhanden sein.

III. Betrieb

§ 9 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen des § 10 an Unternehmer und Versicherte.

§ 10 Wiedergaberaum

(1) Im Wiedergaberaum dürfen sich nur die für die Vorführung erforderlichen Geräte und Materialien befinden.

(2) Leicht entzündlicher Film-Klebstoff darf im Wiedergaberaum nur bis zu 30 cm3 aufbewahrt werden.

(3) Hochdrucklampen müssen beim Lagern und beim Umgang mit einer Schutzhülle umgeben sein, die Gefährdungen durch zerplatzende Lampen verhindert. Dies gilt nicht, wenn die Lampen im Lampenhaus betriebsmäßig eingebaut sind.

(4) Beim Umgang mit Hochdrucklampen mit einem Gasvolumen von weniger als 1 cm3und beim Öffnen der Türen von Lampenhäusern für derartige Hochdrucklampen müssen die Versicherten mindestens Augenschutz benutzen.

(5) Beim Umgang mit Hochdrucklampen mit einem Gasvolumen ab 1 cm3 sowie beim Öffnen der Türen von Lampenhäusern für derartige Hochdrucklampen müssen die Versicherten die persönlichen Schutzausrüstungen nach § 8 Abs. 2 benutzen.

(6) Lampenhäuser dürfen erst nach Ablauf der notwendigen Abkühlzeit geöffnet werden.

IV. Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wervorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

V. Inkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1990*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Filmtheater" (VBG 80) vom 1. Juni 1968 außer Kraft.

   

Durchführungsanweisungen zur
BGV C26 - Bild- und Filmwiedergabe



Zu § 1:

Diese Unfallverhütungsvorschrift erfaßt unabhängig davon, welches Material als Informationsträger zur Wiedergabe verwendet wird, Ausrüstung und Betrieb sowohl spezieller Wiedergaberäume (auch als Bildwerferräume bezeichnet), wie sie unter anderem in Filmtheatern vorhanden sind, als auch von Einrichtungen, mit denen nur bei Bedarf Bild- und Fllmwiedergabe erfolgt.

Siehe auch DIN 56920 Teil 1 "Theatertechnik; Begriffe für Theater- und Bühnenarten".

Für Bildwerferräume siehe auch Arbeitsstättenverordnung.

Bild- und Filmwiedergabe ohne Zwischenschaltung eines Informationsträgers, z.B. unmittelbare Großbildprojektion von Fernsehsendungen, wird als gleichwertig angesehen.

Zu § 2 Abs. 3:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1.

Zu § 4:

Beim Betrieb der Lampen kann schädliche Strahlung (u. a. UV-Strahlung) entstehen. Diese muß von der Abdeckung der Schauöffnung zurückgehalten werden.

Zu § 5 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Lampenhäuser DIN 15995 Teil 1 "Lampenhäuser für Bildwerfer; Sicherheitstechnische Festlegungen für die Gestaltung der Lampenhäuser mit Hochdruck-Entladungslampen und für Schutzausrüstungen" unter Berücksichtigung der Zusatzfestlegungen in DIN 19090 "Projektionsgeräte", insbesondere Teile 1 und 2, entsprechen.

Als Hilfsmittel für die mechanische Verriegelung können z.B. Dreikantschrauben nach DIN 22416 und als Sonderwerkzeug Dreikantsteckschlüssel nach DIN 22417 verwendet werden.

Die Abkühlzeit der Lampen kann je nach den örtlichen Verhältnissen bis zu 15 min erreichen.

Zu § 5 Abs. 3:

Als gefährlich im Sinne dieser Bestimmung werden Temperaturen über 50 °C angesehen.

Zu § 7:

Nähere Einzelheiten über die Ausführung und Verwendung von Leitern und Gerüsten enthalten unter anderem die UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36), DIN 4568 Teil 1 "Leitern; Begriffe, Bauarten, Funktionsmaße", DIN 4568 Teil 2 "Leitern; Anforderungen, Prüfungen", DIN 4569 "Tritte; Begriffe, Bauarten, Funktionsmaße, Anforderungen, Prüfung" sowie die UVV "Bauarbeiten" (BGV C22), insbesondere § 7.

Zu §§ 8 und 10:

Anforderungen an den Gesichts- und Halsschutz, an Schutzhandschuhe mit Stulpen und an Lampenhüllen enthält DIN 15995 Teil 1 in den Abschnitten 4 und 5. Weitere Regelungen für persönliche Schutzausrüstungen finden sich für

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion