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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV C8 - Gesundheitsdienst
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 103)

(Ausgabe 10/1982; 01/1997)



(aufgehoben, nur zur Information)

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmen und Teile von Unternehmen, in denen bestimmungsgemäß

  1. Menschen stationär medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden,
  2. Menschen ambulant medizinisch untersucht oder behandelt werden,
  3. Körpergewebe, -flüssigkeiten und -ausscheidungen von Menschen oder Tieren untersucht oder Arbeiten mit Krankheitserregern ausgeführt werden,
  4. infektiöse oder infektionsverdächtige Gegenstände und Stoffe desinfiziert werden,
  5. Tiere veterinärmedizinisch untersucht oder behandelt werden.

    Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik hat folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

  6. medizinisch-technische Instrumente oder Geräte instandgehalten werden, die bei in Nr. 1 bis 5 oder Abs. 2 genannten Tätigkeiten verwandt wurden,
  7. zahntechnische Laborarbeiten an Materialien durchgeführt werden, die von in Nr. 1 oder 2 genannten Tätigkeiten stammen.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für Unternehmen oder Teile von Unternehmen, die bestimmungsgemäß

  1. Rettungs- und Krankentransporte ausführen,
  2. Hauskrankenpflege durchführen.

(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

  1. Ersthelfer, soweit sie nicht in Unternehmen und Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 eingesetzt werden,
  2. Personen, die nur die Hör- und Sehfähigkeit feststellen, soweit sie nicht in Unternehmen oder Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beschäftigt werden,
  3. Unternehmen, die Körperpflege betreiben.

    Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik hat folgende Nummer 4 angefügt:

  4. Unternehmen oder Teile von Unternehmen, in denen Arbeiten nach § 1 Nr. 6 oder 7 durchgeführt werden, sichergestellt ist, daß die Instrumente, Geräte oder Materialien nicht mikrobiell kontaminiert sind.

II. Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Beschäftigungsvoraussetzungen

Der Unternehmer darf die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten nur Personen übertragen, die eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens haben oder die von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen sind und beaufsichtigt werden.

§ 2a Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

(1) Der Unternehmer darf mit Tätigkeiten, die in § 1 Abs. 1 und 2 genannt sind, nur Personen beschäftigen, deren Gesundheitszustand durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Erstuntersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung und Nachuntersuchungen während dieser Beschäftigung) überwacht wird.

(2) Der Unternehmer darf in Arbeitsbereichen, in denen erhöhte Infektionsgefährdung nach § 18 besteht, nur Personen beschäftigen, deren Gesundheitszustand nach Absatz 1 überwacht wird.

(3) Die Untersuchungsfristen richten sich nach der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift. Bei erkannter Infektionsgefährdung sind vorgezogene Nachuntersuchungen entsprechend der Inkubationszeit durchzuführen.

(4) Personen, die in geringem Umfang häusliche Krankenpflege ausüben, gelten als überwacht im Sinne von Absatz 1, wenn sie bei erkannter Infektionsgefährdung ärztlich untersucht werden.

(5) Personen, die im Krankenhaus Kranke betreuen und dabei nur in geringem Umfang pflegerisch tätig werden, gelten als überwacht im Sinne von Absatz 1, wenn sie bei erkannter Infektionsgefährdung ärztlich untersucht werden.

Bei der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik ist § 2a gegenstandslos.

§ 3 Behandlungsgeräte

(1) Der Unternehmer darf mit der Bedienung von medizinischen Geräten, die bei ihrer Anwendung zu einer Gefährdung von Beschäftigten oder Patienten führen können, nur Personen beschäftigen, die in der Bedienung des jeweiligen Gerätes unterwiesen und über die dabei möglichen Gefahren und deren Abwendung ausreichend unterrichtet sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Betriebsanleitungen für die Geräte jederzeit von den Beschäftigten eingesehen werden können.

§ 4 Immunisierung

Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die Beschäftigten über die für sie infrage kommenden Maßnahmen zur Immunisierung bei Aufnahme der Tätigkeit und bei gegebener Veranlassung unterrichtet werden. Die im Einzelfall gebotenen Maßnahmen zur Immunisierung sind im Einvernehmen mit dem Arzt, der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführt, festzulegen. Die Immunisierung ist für die Beschäftigten kostenlos zu ermöglichen.

§ 5 Übertragbare Krankheiten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß im Arbeitsbereich aufgetretene übertragbare Krankheiten, die für die Beschäftigten schwerwiegende Folgen haben können, unverzüglich dem Arzt mitgeteilt werden, der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführt.

(2) Der Unternehmer hat bereits bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit nach Absatz 1 durch organisatorische und hygienische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß der Kontakt zum Erkrankten auf möglichst wenige Beschäftigte beschränkt wird.

§ 6 Händedesinfektion

(1) Den Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden, sind leicht erreichbare Händewaschplätze mit fließendem warmen und kalten Wasser, Direktspender mit hautschonenden Waschmitteln, Händedesinfektionsmitteln und geeignete Hautpflegemittel sowie Handtücher zum einmaligen Gebrauch zur Verfügung zu stellen.

(2) Händedesinfektion nach der Schüsselmethode ist nur zulässig, wenn der Desinfektionserfolg sichergestellt und eine Schädigung der Haut der Hände verhindert ist.

§ 7 Schutzkleidung

(1) Der Unternehmer hat den Beschäftigten bei Tätigkeiten, die in § 1 Abs. 1 und 2 genannt sind, geeignete Schutzkleidung in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen, wenn die Kleidung oder Berufskleidung der Beschäftigten mit Krankheitskeimen verschmutzt werden kann.

(2) Der Unternehmer hat Schutzkleidung in ausreichender Stückzahl auch anderen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen, wenn diese in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung nach § 18 eingesetzt werden.

(3) Der Unternehmer hat den Beschäftigten zusätzlich

  1. dünnwandige und flüssigkeitsdichte Handschuhe, wenn die Hände mit Blut, Ausscheidungen, Eiter oder hautschädigenden Stoffen in Berührung kommen können,
  2. feste, flüssigkeitsdichte Handschuhe zum Desinfizieren und Reinigen benutzter Instrumente, Geräte und von Flächen,
  3. flüssigkeitsdichte Schürzen, wenn damit zu rechnen ist, daß die Schutzkleidung durchnäßt wird,
  4. flüssigkeitsdichte Fußbekleidung, wenn mit Durchnässen des Schuhwerks zu rechnen ist,
  5. Gesichts- oder Kopfschutz, wenn mit Verspritzen oder Versprühen infektiöser Stoffe zu rechnen ist und technische Maßnahmen keine ausreichende Abschirmung bewirken,

zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Unternehmer hat für die Desinfektion, Reinigung und Instandhaltung der Schutzkleidung zu sorgen.

(5) Der Unternehmer hat die getrennte Aufbewahrung der getragenen Schutzkleidung und der anderen Kleidung zu ermöglichen.

(6) Die Beschäftigten müssen vor dem Betreten ihrer Aufenthaltsräume, insbesondere ihrer Speiseräume, die getragene Schutzkleidung ablegen.

§ 8 Pipettieren

Flüssigkeiten dürfen nicht mit dem Mund pipettiert werden.

§ 9 Hygieneplan

Der Unternehmer hat für die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend der Infektionsgefährdung Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung schriftlich festzulegen und ihre Durchführung zu überwachen.

§ 10 Reinigung von Arbeitsbereichen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Arbeitsbereichen, in denen die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten durchgeführt werden, staubbindende Reinigungsverfahren angewendet werden.

(2) Ist im Einzelfall die Anwendung staubbindender Reinigungsverfahren nicht möglich, muß vor der Reinigung desinfiziert werden.

§ 11 Reinigung von Instrumenten und Laborgeräten

Benutzte Instrumente und Laborgeräte müssen vor einer Reinigung desinfiziert werden, sofern bei der Reinigung die Gefahr von Verletzungen besteht.

§ 12 Oberflächen von Geräten

Oberflächen von Geräten und Geräteteilen, die nicht nur einmal eingesetzt werden, müssen desinfizierbar sein.

§ 13 Abfall

Spitze, scharfe und zerbrechliche Gegenstände aus Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 und 2 durchgeführt werden, dürfen nur sicher umschlossen in den Abfall gegeben werden.

§ 14 Toiletten

Den Beschäftigten müssen gesonderte, für Patienten nicht zugängliche Toiletten zur Verfügung stehen.

§ 15 Bewegungsbäder

(1) Bewegungsbecken und -wannen müssen so beschaffen sein, daß die Behandlung von einem Standort außerhalb des Wassers aus in arbeitsphysiologisch günstiger Körperhaltung durchgeführt werden kann.

(2) Ist aus therapeutischen Gründen der Aufenthalt der Beschäftigten im Wasser erforderlich, so darf die Wassertemperatur nicht mehr als 35 °C (308 K) betragen. Der Aufenthalt der Beschäftigten im Wasser ist zeitlich so zu regeln, daß eine gesundheitsgefährdende Belastung vermieden wird.

§ 16 Ultraviolett-Strahler

(1) Ultraviolett-Strahler zur Desinfektion müssen so angeordnet sein und betrieben werden, daß die Augen und die Haut der Beschäftigten nicht geschädigt werden.

(2) Ultraviolett-Strahler zur Desinfektion müssen so beschaffen oder angeordnet sein, daß eine gesundheitsgefährdende Einwirkung von Ozon ausgeschlossen ist.

(3) Der Einschaltzustand von Ultraviolett-Strahlern muß eindeutig erkennbar sein.

§ 17 Arzneimittel und Hilfsstoffe der Medizin

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß gesundheitsschädigende Einwirkungen von Arzneimitteln, Hilfsstoffen der Medizin und Desinfektionsmitteln auf die Beschäftigten verhindert werden.

III. Zusätzliche Bestimmungen bei erhöhter Infektionsgefährdung

§ 18 Begriffsbestimmung

Erhöhte Infektionsgefährdung besteht in Arbeitsbereichen, von denen in besonderem Maße Infektionsgefahren ausgehen können.

§ 19 Beschäftigung von Jugendlichen

(1) Jugendliche dürfen in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung nicht beschäftigt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
  2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

§ 20 Besondere Unterrichtung

In Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung darf der Unternehmer über den Personenkreis des § 2 hinaus nur Personen beschäftigen, die über die dabei mögliche Infektionsgefährdung unterrichtet sind.

§ 21 Wasserarmaturen

In Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung müssen an Händewaschplätzen für die Beschäftigten Wasserarmaturen installiert sein, die ohne Berühren mit der Hand benutzt werden können.

§ 22 Tragen von Schmuck

In Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung dürfen an Händen und Unterarmen keine Schmuckstücke, Uhren und Eheringe getragen werden.

§ 23 Lebens- und Genußmittel

(1) In Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung ist Essen, Trinken und Rauchen nicht erlaubt.

(2) Den Beschäftigten ist ein leicht erreichbarer Raum zur Einnahme von Lebensmitteln zur Verfügung zu stellen. In diesem Raum dürfen die in § 1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht ausgeführt werden.

§ 24 Fußböden, Wände

(1) Fußböden in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung müssen flüssigkeitsdicht, desinfizierbar und leicht zu reinigen sein.

(2) Wände in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung müssen feucht zu reinigen und zu desinfizieren sein; dies gilt auch für die Außenflächen von eingebauten Einrichtungen und Einrichtungsteilen.

IV. Zusätzliche Bestimmungen für bestimmte Unternehmen

§ 25 Benutzte Wäsche

(1) In Unternehmen und Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 ist benutzte Wäsche aus Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ausgeführt werden, unmittelbar in ausreichend widerstandsfähigen und dichte Behältern zu sammeln und so zu transportieren, daß Beschäftigte den Einwirkungen von Krankheitskeimen nicht ausgesetzt sind.

(2) Wenn größere Mengen gefüllter Behältnisse nach Absatz 1 vorübergehend gelagert werden müssen, so ist hierfür ein besonderer Raum, der den Anforderungen des § 24 genügt, oder ein Behälter, der feucht zu reinigen und zu desinfizieren ist, zur Verfügung zu stellen.

§ 26 Zentrale Desinfektionsanlage

(1) Werden in Unternehmen oder Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 infektiöse oder infektionsverdächtige Gegenstände und Stoffe in einer zentralen Anlage desinfiziert, so müssen deren Eingabeseite (unreine Seite) und Ausgabeseite (reine Seite) räumlich voneinander getrennt sein. Die Eingabeseite muß so bemessen sein, daß das Desinfektionsgut kurzzeitig gelagert werden kann.

(2) Die Beschäftigten müssen vor dem Verlassen der unreinen Seite die Schutzkleidung einschließlich der -schuhe ablegen und die Hände desinfizieren.

§ 27 Abfall

(1) In Unternehmen oder Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ist infektiöser Abfall vor dem Transport zu desinfizieren oder sicher zu umschließen und deutlich zu kennzeichnen.

(2) Anderer Abfall aus Behandlungs- und Untersuchungsräumen, aus Kranken- und Pflegestationen und aus Laboratorien ist unmittelbar in ausreichend widerstandsfähigen, dichten und erforderlichenfalls feuchtigkeitsbeständigen Einwegbehältern zu sammeln. Diese sind vor dem Transport zu verschließen.

§ 28 Abwurfschächte und automatische Transportsysteme

(1) In Unternehmen oder Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 müssen Abwurfschächte für Abfälle und benutzte Wäsche sowie nachgeschaltete automatische Transport- und Absaugsysteme so beschaffen sein und betrieben werden, daß eine Gefährdung durch austretende Krankheitskeime vermieden wird.

(2) Abwurfschächte und nachgeschaltete automatische Transport- und Absaugsysteme müssen zu entwesen und zu desinfizieren, Schächte und Rohre müssen außerdem glattwandig und zu reinigen sein.

(3) In Abwurfschächte dürfen Abfall und benutzte Wäsche nur in widerstandsfähigen und dichten Sammelbehältnissen eingebracht werden.

§ 29 Heben von Patienten

In Unternehmen oder Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind zum Heben und Umlagern von Patienten leicht bedienbare, stand- und fahrsichere Hebevorrichtungen oder sonstige geeignete Hilfsmittel bereitzustellen und zu verwenden.

§ 30 Unruhige Patienten

Der Unternehmer hat in Unternehmen oder Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dafür zu sorgen, daß benommene oder unruhige Patienten gegen Herausfallen aus den Betten gesichert sind.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§§ 2 bis 2a Abs. 3,
§§ 3, 4 Sätze 1 und 2,
§§ 5, 6 Abs. 1,
§§ 7 bis 11,
§§ 13 bis 14,
§ 15 Abs. 2,
§ 16 Abs. 1 und 3,
§ 19 Abs. 1,
§§ 20 bis 23,
§§ 25 bis 27,
§ 28 Abs. 3,
§ 29
oder
§ 30

zuwiderhandelt.

VI. Übergangsbestimmungen

§ 32 Übergangsbestimmungen

(1) Wasserarmaturen, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren und der Forderung des § 21 nicht entsprechen, müssen bei Umbau oder Ersatzinstallation, spätestens jedoch innerhalb 6 Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift, dieser Bestimmung angepaßt werden. Diese Ausnahmebestimmung gilt nicht für Infektionsstationen, Dialysestationen und Intensivstationen.

(2) Wenn nachstehend aufgeführte Einrichtungen und bauliche Anlagen vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift eingebaut oder in Betrieb waren und den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht entsprechen, müssen sie bei wesentlichen Erweiterungen oder bei Umbau entsprechend geändert werden:

  1. Zentrale Desinfektionsanlagen hinsichtlich der Bestimmung des § 26,
  2. Becken zur krankengymnastischen Behandlung im Wasser hinsichtlich der Bestimmung des § 15 Abs. 1,
  3. Toiletten in Unternehmen und Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 hinsichtlich der Bestimmung des § 14.

(3) Bei wesentlichen Erweiterungen oder bei Umbau muß die Anwendung der Hebevorrichtungen nach § 29 durch bauliche Maßnahmen ermöglicht werden.

VII. Inkrafttreten

§ 33 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft. Gleichzeitig treten die UVV "Behandlung, Pflege und sonstige Betreuung von Kranken und Siechen" (VBG 103a) vom 1. Juli 1956 in der Fassung vom 1. Oktober 1958 und die UVV Medizinische Laboratoriumsarbeiten" (VBG 114) vom 1. Oktober 1956 außer Kraft.

   

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  Anlage
zu § 2a


Lfd. Nr. Einwirkungen von Krankheitserregern Fristen für Nachuntersuchungen
Erste Nachuntersuchung nach der Erstuntersuchung Weitere Nachuntersuchungen
1 Gelegentliche Einwirkung bei
1.1 Personen, die ambulant Menschen medizinisch untersuchen, behandeln und pflegen 12 Monate 12-36 Monate
1.2 Personen, die Rettungs- und Krankentransporte durchführen
1.3 Personen, die Infektionskranke fürsorgerisch betreuen
1.4 Personen, die in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung Tätigkeiten ausführen, die nicht in § 1 genannt sind, z.B. Reparaturen, Reinigungsarbeiten, Verwaltungstätigkeiten
1.5 Personen, die Tiere veterinärmedizinisch untersuchen und behandeln
2 Häufige Einwirkung bei 12 Monate 12 Monate
2.1 Personen, die stationär Menschen medizinisch untersuchen, behandeln und pflegen
2.2 Personen, die Körpergewebe, -flüssigkeiten und -ausscheidungen von Menschen und Tieren untersuchen, Sektionen oder Arbeiten mit Krankheitserregern ausführen
2.3 Personen, die infizierte Gegenstände oder Stoffe zur Desinfektion/Sterilisation vorbereiten bzw. auf der unreinen Seite beschäftigt werden


weiter .

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