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VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 59 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. April 1980 erstmalig in Betrieb genommen wurden, und für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. April 1980 hergestellt sind (Baujahr), gelten folgende Bestimmungen nicht:

(2) Für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. April 1980 erstmalig in Betrieb genommen wurden, und für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. April 1980 hergestellt sind (Baujahr), gelten die Bestimmungen des § 24 Abs. 1, 2 und 5 Nr. 1 hinsichtlich der Laufstegbreite und der Geländerhöhe als erfüllt, wenn die Fahrzeuge am 1. April 1980

ausgerüstet waren.

(3) Für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. April 1981 erstmalig in Betrieb genommen wurden, und für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. April 1981 hergestellt sind (Baujahr), gelten folgende Bestimmungen nicht:

(4) Für Autotransporter nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. Januar 1986 erstmalig in Betrieb genommen wurden, und für Autotransporter nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. Januar 1986 hergestellt sind (Baujahr), gilt die Bestimmung des § 24 Abs. 5 Nr. 1 als erfüllt, wenn die Absturzsicherungen aus zwei statt aus vier Seilen bestehen.

(5) Für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. April 1983 hergestellt sind (Baujahr), gilt § 9 Abs. 1 Satz 2 nicht.

(6) Für Fahrmischer nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. Januar 1988 erstmalig in Betrieb genommen wurden, und für Fahrmischer nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. Januar 1988 hergestellt sind (Baujahr), gilt § 24 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Geländers nicht. Die Arbeitsplätze müssen jedoch mit einem mindestens 0,9 m hohen Handlauf ausgerüstet sein.

(7) Für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. Oktober 1991 erstmalig in Betrieb genommen werden, und für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. Oktober 1991 hergestellt sind (Baujahr), gelten folgende Bestimmungen nicht:

(8) Für Feuerwehrfahrzeuge nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. Oktober 1991 hergestellt sind (Baujahr), gilt § 25 Abs. 1 Satz 2 nicht.

(9) Für Schlauchwagen nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. Oktober 1991 erstmalig in Betrieb genommen werden, und für Schlauchwagen nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. Oktober 1991 hergestellt sind (Baujahr), gilt § 8 Abs. 4 Nr. 2 nicht.

(10) Für Fahrzeuge mit Kippbrücken und Dumper nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. April 1981 erstmalig in Betrieb genommen wurden, und für solche nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. April 1981 hergestellt sind (Baujahr), gilt § 22 Abs. 9 nicht.

(11) Für Absetzkipper und Hubkipper nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. Oktober 1993 erstmalig in Betrieb genommen werden, und für Absetzkipper und Hubkipper nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. Oktober 1993 hergestellt sind (Baujahr), gilt § 22 Abs. 9 nicht.

(12) Für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. Oktober 1993 erstmalig in Betrieb genommen werden, und für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. Oktober 1993 hergestellt sind (Baujahr), gelten folgende Bestimmungen nicht:

(13) Für Personenkraftwagen, die nicht unter § 4 Abs. 1 fallen und die bis zum 1. Oktober 1993 hergestellt sind (Baujahr), gilt § 8 Abs. 8 und 9 nicht. Für diese gilt:

  1. Die unmittelbar hinter der Windschutzscheibe befindlichen Außensitze müssen jeweils mindestens mit einem Schultergurt in Verbindung mit einem Beckengurt (Dreipunktgurt) oder mit Rückhaltesystemen, die in ihrer Wirkung mindestens Dreipunktgurten entsprechen, ausgerüstet sein. Die übrigen Sitze müssen mindestens mit Beckengurten (Zweipunktgurten) oder mit Rückhaltesystemen, die in ihrer Wirkung mindestens Beckengurten entsprechen, ausgerüstet sein. Für Klappsitze und nicht nach vorn gerichtete Sitze sind Sicherheitsgurte nicht erforderlich.

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