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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV D32 / DGUV Vorschrift 75 - Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 89)

(Ausgabe 04/1990; 01/1997)



I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt

  1. für das Anbringen, Ändern, Instandhalten und Abnehmen elektrischer Betriebsmittel an Freileitungen, Oberleitungsanlagen sowie Masten und
  2. für den Einsatz von Leitungsfahrzeugen auf Freileitungen.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Maste im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind einzelne freistehende oder abgespannte bauliche Anlagen, die vornehmlich zur Aufnahme elektrischer Betriebsmittel dienen.

(2) Freileitung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Gesamtheit einer der Fortleitung von elektrischer Energie oder Informationen dienenden Anlage, die aus Stützpunkten, oberirdisch verlegten Leitern mit Zubehör und Isolatoren mit Verbindungsteilen besteht.

(3) Oberleitungsanlage im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine Fahrleitungsanlage, bei der Fahrdrähte als Schleifleiter oberhalb der Fahrzeuge angeordnet sind.

(4) Leitungsfahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Arbeitsbühnen mit Laufwerken, die als ortsveränderliche Arbeitsplätze an Freileitungen dienen und an Leiterseilen oder Tragseilen hängend zwischen Masten von Hand, mittels Seilzug oder mit eingebautem Kraftantrieb bewegt werden.

III. Betrieb

§ 3 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt Ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes III an Unternehmer und Versicherte.

§ 4 Arbeiten auf Masten

(1) Maste dürfen nur bestiegen und auf Masten darf nur gearbeitet werden, wenn ihre Standsicherheit gewährleistet ist.

(2) Holzmaste, die älter als zwei Jahre sind oder länger als drei Monate eingebaut waren, sind gegen Umstürzen zu sichern, bevor auf ihnen gearbeitet wird, wenn

Die Sicherungsmaßnahmen nach Satz 1 sind auch einzuhalten, wenn sich das Alter oder die Einbauzeit der Maste nicht eindeutig feststellen läßt.

(3) Für Arbeiten auf Masten und, soweit es die Art der Maste zuläßt, auch für das Besteigen von Masten, sind vom Unternehmer Sicherheitsgeschirre zur Verfügung zu stellen und von den Versicherten zu benutzen, sofern nicht andere Maßnahmen gegen Abstürzen getroffen sind.

§ 5 Arbeiten auf Dächern

(1) Sind an Arbeitsplätzen oder auf Verkehrswegen auf Dächern mit einer Absturzhöhe von mehr als 2m weder Absturzsicherungen noch Auffangvorrichtungen vorhanden, hat der Unternehmer Sicherheitsgeschirre zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Versicherten zu benutzen.

(2) Sicherungseinrichtungen und -maßnahmen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn Arbeiten, deren Eigenart und Fortgang eine Sicherheitseinrichtung oder -maßnahme nicht oder noch nicht rechtfertigt, nur von eingewiesenen Versicherten durchgeführt werden.

§ 6 Seilzugarbeiten

(1) Seilspulen sind gegen Wegrollen und Umstürzen zu sichern.

(2) Leiterseile sind so aufzulegen und abzunehmen, daß Versicherte nicht gefährdet werden, insbesondere

  1. beim Spannen oder Entspannen der Leiterseile oder der beim Auflegen oder Abnehmen verwendeten Seile oder Vorseile oder
  2. durch Stromeinwirkung benachbarter unter Spannung stehender aktiver Teile.

§ 7 Leitungsfahrzeuge

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur Leitungsfahrzeuge betrieben werden, die den Bestimmungen der Anlage entsprechen.

(2) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers für jedes Leitungsfahrzeug eine Betriebsanweisung in verständlicher Form zu erstellen. Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung den Versicherten in geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Versicherten haben diese Betriebsanweisung zu beachten.

(3) Der Unternehmer hat die Versicherten mindestens einmal jährlich über die beim Benutzen der Leitungsfahrzeuge möglichen Gefahren und über die Maßnahmen zu deren Abwendung zu unterweisen. Über die durchgeführten Unterweisungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(4) Leitungsfahrzeuge dürfen nur eingesetzt werden, nachdem sich der Unternehmer am Einsatzort vergewissert hat, daß ein Einsatz ohne Gefährdung der Versicherten möglich ist. Insbesondere muß er überprüfen, ob

  1. Maste und Leiterseile tragfähig sind,
  2. der für das Leitungsfahrzeug zulässige Neigungswinkel der Leiterseile nicht überschritten wird,
  3. die der Sicherheit dienenden Teile des Leitungsfahrzeuges in einwandfreiem Zustand sind,
  4. die Verständigung zwischen den Fahrzeuginsassen und dem Bodenpersonal gewährleistet ist.

(5) Der Unternehmer hat für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung seiner Feststellungen nach Absatz 4 den Versicherten Anweisungen über sicherheitsgerechtes Verhalten zu geben.

(6) Werden Leitungsfahrzeuge mittels Seilzug vom Erdboden aus bewegt, muß das Zugseil in Zugrichtung an einer dafür vorgesehenen Stelle befestigt werden.

§ 8 Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Der Unternehmer darf Jugendliche mit dem Besteigen von Masten und Arbeiten auf Masten nicht beschäftigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

(3) Der Unternehmer darf Jugendliche nicht auf Leitungsfahrzeugen beschäftigen.

IV. Prüfung

§ 9 Prüfung

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