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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

COVID-19-Vorsorgeverordnung
Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19

Vom 5. April 2023
(BGBl. I Nr. 96 vom 05.04.2023)
Gl.-Nr.: 2126-13-41



Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu gefasst worden ist, und auf Grund des § 13 Absatz 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen:

§ 1 (aufgehoben)

§ 2 Präexpositionsprophylaxe gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Präexpositionsprophylaxe gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), wenn

  1. bei ihnen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz gegen eine Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) durch eine Schutzimpfung erzielt werden kann oder
  2. bei ihnen Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und sie einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ausgesetzt sind.

Medizinische Gründe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 können insbesondere angeborene oder erworbene Immundefekte, Grunderkrankungen oder eine maßgebliche Beeinträchtigung der Immunantwort aufgrund einer immunsuppressiven Therapie sein.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 gilt für Arzneimittel, die über eine Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.04.2004 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 24) geändert worden ist, verfügen.

(Gültig bis 30.06.2024 siehe =>)
§ 3 COVID-19-Impfsurveillance

(1) Die folgenden Regelungen gelten für die Übermittlung von Angaben zu Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und durch folgende für die Durchführung von Schutzimpfungen verantwortliche Einrichtungen und Personen (Leistungserbringer):

  1. die nach Landesrecht zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Länder und von ihnen mit der Durchführung von Schutzimpfungen beauftragte Dritte,
  2. die von den zuständigen Stellen der Länder für die Durchführung von Schutzimpfungen eingerichteten mobilen Impfteams,
  3. Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
  4. Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
  5. Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
  6. Fachärztinnen und Fachärzte für Arbeitsmedizin, Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom Arbeitgeber bestellte Betriebsärztinnen und Betriebsärzte (Betriebsärzte) sowie überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
  7. öffentliche Apotheken.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7 genannten Leistungserbringer sowie die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Leistungserbringer, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, haben ausschließlich folgende Angaben nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes an das Robert Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut zu übermitteln:

  1. Patienten-Pseudonym,
  2. Geburtsmonat und -jahr der geimpften Person,
  3. Geschlecht der geimpften Person,
  4. fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der geimpften Person,
  5. Landkreis des Leistungserbringers,
  6. Datum der Schutzimpfung,
  7. die genaue Stellung der Schutzimpfung in der Impfserie,
  8. impfstoffspezifische Dokumentationsnummer in einem Umfang, der einen Rückschluss auf die Bezeichnung des Impfstoffs gemäß Zulassung und eine Unterscheidung zu anderen, an andere Virus-Varianten und, sofern vorhanden, Virus-Untervarianten angepassten Impfstoffen erlaubt,
  9. Chargennummer.

Die in Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Leistungserbringer sowie die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Leistungserbringer, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, haben ausschließlich die in Satz 1 Nummer 5 bis 8 genannten Angaben in aggregierter Form sowie Angaben dazu, ob die geimpfte Person einer der folgenden Altersgruppen angehört, nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes an das Robert Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut zu übermitteln:

  1. 0 bis 4 Jahre,
  2. 5 bis 11 Jahre,
  3. 12 bis 17 Jahre,
  4. 18 bis 59 Jahre,
  5. 60 Jahre und älter.

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