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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

DGUV Grundsatz 304-002 - Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 04/2004;10/2011; 09/2016; 03/2020zurückgezogen)



Archiv: 04/2004; 10/2011; 09/2016

Zur aktuellen Fassung


1 Anwendungsbereich

Nach § 27 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" darf die Unternehmerin bzw. der Unternehmer als Betriebssanitäter oder Betriebssanitäterin nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von den Unfallversicherungsträgern in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden. Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Feststellung der Eignung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern oder Betriebssanitäterinnen. Ziel des Feststellungsverfahrens ist es, die Qualität und die Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung sicherzustellen.

Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" gliedert die Ausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst in zwei Stufen; erstens eine grund legende, allgemeingültige Sanitätsschulung (Grundausbildung) und zweitens eine vorwiegend auf die betrieblichen Aufgaben abgestellte, aufbauende Ausbildung (Aufbaulehrgang).

Voraussetzung für die Teilnahme an der Grundausbildung ist die Ausbildung zum Ersthelfenden oder die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Fortbildung innerhalb der letzten zwei Jahre.

An die Stelle der Grundausbildung können insbesondere folgende Qualifikationen treten:

Im erforderlichen Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst wird der Teilnehmende mit betriebsbezogenen und unfallversicherungsspezifischen Aufgaben vertraut gemacht. Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang darf die Teilnahme an der Grundausbildung nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der anerkannten Qualifikation eine entsprechende berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.

Heilgehilfen nach den Bergverordnungen sind den Betriebssanitätern oder -sanitäterinnen gleichzusetzen.

Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter oder Betriebssanitäterinnen regelmäßig innerhalb von drei Jahren von einer im Sinne dieser Vorschrift geeigneten Stelle fortgebildet werden.

2 Anforderungen an Stellen zur Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern oder Betriebssanitäterinnen

2.1 Allgemeine Grundsätze

Die ausbildende Stelle muss Gewähr dafür bieten, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Zusammenarbeit mit den Mitgliedsunternehmen und Unfallversicherungsträgern sichergestellt ist.

Betreibt eine Ausbildungsstelle mehrere Betriebsstätten, so ist durch innerbetriebliche Qualitätssicherung zu gewährleisten, dass an allen Standorten die der Feststellung der Eignung zugrundeliegenden Standards verbindlich eingehalten werden. Gleiches gilt für InhouseSchulungen beim Auftraggeber.

2.1.1 Antrag auf Feststellung der Eignung

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Mehrzahl der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben die

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Bezirksverwaltung Würzburg,
Riemenschneiderstraße 2,
97072 Würzburg,

gemäß §§ 88 ff SGB X mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens beauftragt. Anträge sind somit an diese Berufsgenossenschaft zu richten.

War eine Ausbildungsstelle bereits ermächtigt und erfüllt die Voraussetzungen zur Verlängerung der Feststellung der Eignung nicht mehr oder wurde diese widerrufen, so kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Feststellung der Eignung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der vorherigen Eignung gestellt werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden.

2.1.2 Prüfung

Die Unfallversicherungsträger sowie von den Unfallversicherungsträgern beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.

Die geeignete Stelle ist verpflichtet, jede Veranstaltung - in der Regel 10 Tage vor Beginn - mittels vorgegebenem Meldeverfahren bei der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe bei der VBG zu melden und die Meldung aktuell zu halten.

2.1.3 Befristung, Widerruf der Eignung

Die Feststellung der Eignung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufes nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.

Die Feststellung der Eignung wird längstens auf drei Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag um drei Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Feststellung der Eignung weiterhin bestehen, z.B. durch Fortbildung der Lehrkräfte. Die Feststellung der Eignung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Voraussetzung weggefallen ist, wenn die Aus- bzw. Fortbildung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gegen die Pflichten, die sich aus der Feststellung der Eignung ergeben, verstoßen wird.

Eine Übertragung der betriebssanitätsdienstlichen Aus- und Fortbildungen an andere Personen, die nicht Beschäftigte der geeigneten Stelle im Sinne des § 7 SGB IV sind, ist nur zulässig, wenn die Organisation und die Sachmittelausstattung (entsprechend Abschnitt 2.3 dieses DGUV Grundsatzes) auch für diese Dienstleistungen unmittelbar durch die geeignete Stelle erfolgt.

Eine Weisungsbefugnis im Rahmen der Vorgaben des DGUV Grundsatzes 304-002 durch die geeignete Stelle muss gegeben sein. Für diese übertragenen Dienstleistungen muss die Akquise durch andere Personen, die nicht Beschäftigte der geeigneten Stelle im Sinne des § 7 SGB IV sind, im Auftrag und Namen der geeigneten Stelle erfolgen.

2.1.4 Änderung einer Voraussetzung

Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Feststellung der Eignung zugrunde liegt, ist unverzüglich der VBG anzuzeigen.

2.2 Personelle Voraussetzungen

2.2.1 Medizinischer Hintergrund

Antragstellende haben nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst unter der Verantwortung einer hierfür geeigneten Ärztin bzw. eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärztinnen bzw. Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärztinnen bzw. die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.

Als Ärztinnen bzw. Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Anästhesiologie zu nennen.

Die Ärztin oder der Arzt führt die medizinische Fachaufsicht über die Inhalte der Ausbildung, um die Qualität der Ausbildung auf der Grundlage der Leitfäden - siehe Abschnitt 2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge - sicherzustellen. Insbesondere haben sie dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten.

Stellen, die Aus- und Fortbildungen von Betriebssanitäterinnnen oder Betriebssanitätern durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung über die ärztliche Fachaufsicht. Dieser schriftlichen Vereinbarung ist eine Kopie der Approbation sowie der fachlichen Qualifikation beizufügen.

Ein Gestaltungsbeispiel für eine Vereinbarung zur Übernahme der ärztlichen Fachaufsicht ist unter www.dguv.de/fberstehilfe zu finden.

2.2.2 Lehrkräfte

Antragstellende haben nachzuweisen, dass sie selbst zur Ausbildung befähigt sind oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.

Das Absolvieren der Lehrkräfteschulung sowie der regelmäßigen Fortbildung wird sachgerecht, z.B. in der Personalakte oder einem Ausbildungsnachweisheft, dokumentiert.

Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für Lehrkräfte des betrieblichen Sanitätsdienstes bei einer nach Abschnitt 3 dieses Grundsatzes geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen medizinischfachlich und pädagogisch fortzubilden.

Folgende Anforderungen gelten für Lehrkräfte, die für die Durchführung der Aus- und Fortbildung von Betriebssanitäterinnen oder Betriebssanitätern eingesetzt werden sollen:

Persönliche Voraussetzungen

Medizinischfachliche Qualifikation

Pädagogische Qualifikation

Lehrkraft Erste Hilfe gemäß DGUV Grundsatz 304-001 mit aktueller Lehrberechtigung zum Zeitpunkt der Antragsstellung

Fachspezifische Lehrkräftequalifikation

Diese umfasst mindestens 24 Unterrichtseinheiten und kann wie folgt aufgeteilt werden:

a) Fachdidaktische Lehrkräfteschulung im Bereich des betrieblichen Sanitätsdienstes (16 Unterrichtseinheiten):

Diese 16 Unterrichtseinheiten müssen bei einer geeigneten Stelle gemäß Abschnitt 3 dieses Grundsatzes im Rahmen eines Präsenzlehrgangs absolviert werden.

b) Schulung zum Thema "Sicherheit und Gesundheit im Betrieb" (8 Unterrichtseinheiten)

Beispiele hierfür sind Schulungen zu folgenden Themen: Rechtsgrundlagen im Arbeitsschutz, arbeitsmedizinische Vorsorge, Gefahrstoffe, Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, Arbeitstätten, Brandschutz. Diese Schulungen müssen nicht zwingend bei einer geeigneten Stelle gemäß Abschnitt 3 dieses Grundsatzes absolviert werden.

Hospitation

Bei Antragstellung ist nachzuweisen, dass neue Lehrkräfte eine geleitete Praxisphase bei mindestens einer Grundausbildung und einem Aufbaulehrgang als Lehrkraft unter Betreuung erfahrener Lehrkräfte (Mentoren) durchlaufen haben. Der Nachweis kann mit einem Hospitationsprotokoll erbracht werden.

Ein Gestaltungsbeispiel für ein Hospitationsprotokoll ist unter www.dguv.de/fberstehilfe zu finden.

Medizinischfachliche, pädagogische und fachspezifische Fortbildung

Inhalte bzw. Ziele der Lehrkräfte-Fortbildung (24 Unterrichtseinheiten in drei Jahren):

Die Lehrkräfte müssen innerhalb der Gültigkeit der Lehrberechtigung, mindestens alle drei Jahre, gleichermaßen medizinischfachlich, pädagogisch und fachspezifisch im Umfang von mindestens insgesamt 24 Unterrichtseinheiten, fortgebildet werden. Davon müssen mindestens 8 Unterrichtseinheiten med./fachl., bezogen auf die Inhalte der Betriebssanitäter bzw. Betriebssanitäterinnen-Ausbildung, und 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch bei einer geeigneten Stelle gemäß Abschnitt 3 dieses Grundsatzes im Rahmen eines Präsenzlehrgangs nachgewiesen werden. Anderweitige Fortbildungen, deren Inhalte sich auf Themen zu "Sicherheit und Gesundheit im Betrieb" beziehen, können im Umfang bis zu 8 Unterrichtseinheiten anerkannt werden. Diese Fortbildung muss nicht zwingend bei einer geeigneten Stelle gemäß Abschnitt 3 dieses Grundsatzes absolviert werden. Beispiele hierfür sind Fortbildungen im Arbeitsschutz, Arbeitsrecht, Brandschutz etc.

Ist die Frist für die Fortbildung überschritten, ohne das eine Fortbildung im erfoderlichen Umfang absolviert wurde, erlischt die Lehrberechtigung. Zur Wiedererlangung der Lehrberrechtigung ist die fachspezifische Lehrkräftequalifikation im Umfang von mind. 24 Unterrichtseinheiten sowie die aktuelle Lehrberechtigung Lehrkraft Erste Hilfe gemäß DGUV Grundsatz 304-001 nachzuweisen.

Einsatz von Fachreferenten

Wird eine qualifizierte Fachreferentin bzw. ein qualifizierter Fachreferent, z.B. Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt, für ein spezifisches Thema in einem zeitlich eng begrenzten Umfang eingesetzt, kann bei dieser bzw. diesem auf den Nachweis einer speziellen pädagogischen Qualifizierungsmaßnahme verzichtet werden. Dieser Einsatz muss nach Absatz 2.4.6 dieses DGUV Grundsatzes dokumentiert werden.

2.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes

Die Antragstellenden haben nachzuweisen, dass sie über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes verfügen. Das ist der Fall, wenn sie oder ihre Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im betrieblichen oder öffentlichen Rettungsdienst tätig sind und praktische Einsatzerfahrungen nachweisen können.

Im Sinne dieses Absatzes können lediglich Tätigkeiten im Bereich der präklinischen Versorgung berücksichtigt werden, das heißt Tätigkeiten im Rettungsdienst, Werksrettungsdienst oder als First Responder.

Ein Gestaltungsbeispiel für den Nachweis über die Erfahrung in Organisation und Durchführung der Tätigkeit im Rettungsdienst ist unter www.dguv.de/fberstehilfe zu finden.

2.2.4 Versicherungsschutz

Bei Antragstellung ist nachzuweisen, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmenden abdecken, die diese auf Grund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.

2.3 Sachliche Voraussetzungen
(Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen unterwiesen werden können.

Es müssen die notwendigen und zeitgemäßen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Präsentationsmedien zur Verfügung stehen.

Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

Räumlichkeiten

Der Raum muss wenigstens 50 m2 Grundfläche aufweisen.

Zur Grundausstattung an Präsentations-Medien gehören beispielsweise Tageslichtschreiber und Lehrfolien, Flip-Chart, Video-Anlage, Videos, Notebook und Beamer.

Im Übrigen müssen die Voraussetzungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sein. Diese finden Sie online unter www.baua.de.

Demonstrations- und Übungsmaterial

Es müssen mindestens folgende Demonstrations- und Übungsmaterialien in ausreichender und der Gruppengröße angepasster Anzahl vorhanden sein:

Die Übungsmaterialien müssen sich in einem einwandfreien hygienischen Zustand befinden. Eine nochmalige Nutzung bereits verwendeter Verbandmaterialien ist nicht zulässig. Spezielle Übungssets sowie Übungsmaterialien mit abgelaufenen Verfalldatum können verwendet werden.

Desinfektion und allgemeine Hygiene

Bei der Desinfektion ist dafür Sorge zu tragen, dass alle relevanten Flächen der auswechselbaren Gesichtsmasken (insbesondere Mund-, Rachen- und Nasenraum) wirksam erreicht werden. Die bakterizide, fungizide und viruzide Wirkungsweise muss sichergestellt sein.

Als sichere Desinfektionsverfahren können das Tauchbadverfahren oder eine maschinelle Desinfektion betrachtet werden.

Für die wirksame Desinfektion ist die ermächtigte Stelle verantwortlich. Das angewandte Desinfektionsmittel und -verfahren ist fachkundig auszuwählen und unter Berücksichtigung der Herstellerangaben in einer Handlungsanweisung festzulegen. Die nachweisliche Rückverfolgbarkeit der Desinfektion muss in Form eines Desinfektionsprotokolls erfasst werden.

Darüber hinaus ist der vom Hersteller des Übungsphantoms vorgeschriebene Luftwegewechsel einzuhalten und nach der Übung die Brusthaut desinfizierend abzuwischen.

Die Vorgaben des Arbeitsschutzes, insbesondere der Biostoffverordnung und Gefahrstoffverordnung sind zu berücksichtigen.

2.4 Organisatorische Voraussetzungen

2.4.1 Anzahl der Teilnehmenden

An einem Lehrgang dürfen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Anzahl der Teilnehmenden kann bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers bzw. einer Ausbildungshelferin auf 20 Personen erweitert werden.

2.4.2 Ausbildungsleistung

Antragstellende haben zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 80 Teilnehmende in Grundausbildungen/ Aufbaulehrgängen/ Fortbildungen geschult werden.

Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrkräfte ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich.

2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Der Unterricht muss sich nach einem Leitfaden richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie dem Mindestzeitmaß verbindlich ist. Im Einzelnen müssen die in den Anhängen 1, 2 und 3 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte angesprochen werden.

Die Grundausbildung umfasst mindestens 63 Unterrichtseinheiten, der Aufbaulehrgang mindestens 32 Unterrichtseinheiten jeweils zuzüglich Prüfungszeit und die Fortbildung mindestens 16 Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. Je Tag dürfen höchstens 9 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden, wobei insgesamt mindestens drei Pausen vorzusehen sind, deren Gesamtdauer mindestens 45 Minuten beträgt.

Jeder Ausbildungsabschnitt ist als geschlossenes Seminar thematisch zu konzipieren. Teilnehmende einer Fortbildung dürfen nicht in eine Grundausbildung oder einen Aufbaulehrgang integriert werden.

Im Einzelnen müssen die in den Anhängen 1, 2 und 3 genannten Lern ziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte angesprochen werden. Diese Ziele werden in reinen Präsenzlehrgängen vermittelt, die eine enge Verzahnung zwischen Praxis und Theorie als Grundlage für die Handlungskompetenz sicherstellen.

Der Unterricht hat sich nach einem Leitfaden zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist. In diesem Sinne können Lehrunterlagen (Leitfaden und Unterrichtsbegleitmaterialien) einer gemäß Abschnitt 3 geeigneten Stelle eingesetzt werden. Hierzu ist die Genehmigung der herausgebenden Stelle erforderlich. Ersatzweise können eigene Lehrunterlagen entwickelt werden, die einer Überprüfung durch die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) bedürfen und die an aktuelle Entwicklungen angepasst werden müssen.

Die einzelnen Abschnitte beinhalten Folgendes:

Anhang 4 zeigt ein Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens.

2.4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmenden an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme sind Unterrichtsbegleitmaterialien auszuhändigen, die es ihm ermöglichen, die einzelnen Lehrinhalte nachzuvollziehen.

2.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmenden einer Aus- und Fortbildung ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrgangsleitung die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmende nach theoretischer und praktischer Erfolgskontrolle die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Die Bescheinigung muss mindestens folgende Daten beinhalten:


Der Besitzer oder die Besitzerin der Teilnahmebescheinigung ist immer diejenige Person, auf deren Namen die Bescheinigung ausgestellt ist.

Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung siehe Anhang 5 und 6.

2.4.6 Dokumentation

Die geeignete Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung den Unfallversicherungsträgern vorzulegen.

Mit der Dokumentation sind alle an der Veranstaltung Teilnehmenden zu erfassen.

Die verwendeten Gesichtsmasken müssen zur Rückverfolgbarkeit der Desinfektion vermerkt sein.

Die Dokumentation wird in Form eines Mantelbogens (kursbezogene Daten) mit beigefügten Teilnehmerdatenblättern (personenbezogene Daten) empfohlen.

3 Kriterien für die Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für den Betriebssanitätsdienst

3.1 Allgemeine Grundsätze

Es gelten die Grundsätze analog Abschnitt 2.1.

3.2 Personelle Voraussetzungen

3.2.1 Medizinischer und pädagogischer Hintergrund

Bei Antragsstellung ist nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für den Betriebssanitätsdienst unter der Verantwortung einer hierfür geeigneten Pädagogin bzw. eines hierfür geeigneten Pädagogen steht.

Geeignet sind Pädagoginnen oder Pädagogen mit einem abgeschlossenen Studium, die besondere Erfahrung im Bereich der Konzipierung und Umsetzung von Bildungsgängen für die Erwachsenenbildung nachweisen können.

Antragstellende haben nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für den Betriebssanitätsdienst unter der Verantwortung einer hierfür geeigneten Ärztin bzw. eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärztinnen oder Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen sie eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.

Als Ärztinnen bzw. als Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind Fachärzte für Anästhesiologie zu nennen.
Die Ärztin oder der Arzt ist für die medizinischen Inhalte der Ausbildung verantwortlich. Insbesondere hat sie oder er dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten.

3.2.2 Lehrbeauftragte und weiteres Personal

Um eine reibungslose Durchführung der Lehrkräfteschulung zu gewährleisten, muss folgendes Personal in der Bildungseinrichtung vorgehalten werden:

Qualifikation der Lehrbeauftragten:
Medizinischfachliche Qualifikation
Mindestens rettungsdienstliche Ausbildung im Umfang von mindestens 160 Unterrichtseinheiten inkl. dokumentierter und erfolgreich abgeschlossener Prüfung.

Pädagogische Qualifikation
Lehrkraft für die Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern gemäß Abschnitt 2.2.2 dieses DGUV Grundsatzes und pädagogische Schulung im Umfang von mindestens 120 Unterrichtseinheiten, die zur Durchführung komplexer Lehrgangsformen in Lerngruppen befähigen und die inhaltlich den besonderen Bedingungen der Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern gerecht werden. Diese pädagogische Qualifikation kann auch in modularen oder ergänzenden Schulungen erworben werden. Eine Konkretisierung der Lehrinhalte enthält zum Beispiel die Publikation des Fachbereiches Erste Hilfe "Anforderungen an die Qualifikation von Lehrbeauftragten mit Schwerpunkt Erste Hilfe/betrieblicher Sanitätsdienst", welche unter www.dguv.de/fberstehilfe zu finden ist.

Medizinischfachliche und pädagogische Fortbildung
Kontinuierliche medizinische wie pädagogische Fortbildung. Diese muss höherwertiger als eine "Fortbildung für Lehrkräfte Betriebssanitäter oder Betriebssanitäterinnen" bzw. eine sinnvolle Ergänzung der pädagogischen Kompetenz sein.

3.2.3 Erfahrung im Rettungsdienst und in der Durchführung von Betriebssanitäter-Schulungen

Die Bildungseinrichtung bzw. deren Träger muss:

Die Erfahrung im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst ist auch gegeben, wenn einer der Lehrbeauftragten seit mindestens drei Jahren in diesem Bereich tätig ist und Einsatzerfahrung nachweisen kann.

3.2.4 Versicherungsschutz

Bei Antragsstellung ist nachzuweisen, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmenden abdecken, die diese auf Grund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.

3.3 Sachliche Voraussetzungen
(Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen unterwiesen werden können.

Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.

Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

Räumlichkeiten

Folgende räumliche Voraussetzungen sind zu erfüllen:

Im Übrigen müssen die Voraussetzungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sein. Diese finden Sie online unter www.baua.de.

Demonstrations- und Übungsmaterial

Folgende Materialien sind vorzuhalten:

Desinfektion und allgemeine Hygiene

Zur Desinfektion und Hygiene sind die Vorgaben aus Abschnitt 2.3 dieses DGUV Grundsatzes zu berücksichtigen.

3.4 Organisatorische Voraussetzungen

3.4.1 Anzahl der Teilnehmer

Die Anzahl der Teilnehmenden darf 20 Personen nicht übersteigen.

3.4.2 Ausbildungsleistung

Antragstellende haben zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 50 Lehrkräfte für den Bereich der Ersten Hilfe (siehe Abschnitt 3 des DGUV Grundsatzes 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe") bzw. den Betriebssanitätsdienst aus- oder fortgebildet werden.

Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrbeauftragten ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich. Dies setzt eine bestimmte Mindestzahl von Aus- und Fortbildungen pro Jahr voraus.

3.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Der Träger hat vor Beginn der Lehrkräfteschulung sicherzustellen, dass die medizinischfachliche und pädagogische Qualifikation entsprechend Abschnitt 2.2.2 dieses DGUV Grundsatzes erfüllt wird.

Darüber hinaus ist eine fachspezifische Lehrkräfteschulung entsprechend Abschnitt 2.2.2 dieses DGUV Grundsatzes von mindestens 24 Unterrichtseinheiten nachzuweisen.

Die Lehrkräftefortbildung umfasst mindestens 24 Unterrichtseinheiten.

Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.

Spätestens nach je zwei Unterrichtseinheiten ist eine Pause von mindestens 15 Minuten einzuhalten. Pro Ausbildungstag sollen in der Regel höchstens 9 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden.

Der Unterricht hat sich nach einem Curriculum zu richten, das für die Lehrbeauftragten hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.

Der Träger hat vor Beginn der Fortbildung von Lehrkräften darauf hinzuweisen, dass eine gültige Lehrberechtigung vorliegen muss. Sollte die Lehrberechtigung abgelaufen sein, ist eine Wiedererlangung nur durch das Absolvieren der fachspezifischen Lehrkräftequalifikation (siehe Abschnitt 2.2.2) möglich.

3.4.4 Informationsdienst

Die ausbildende Stelle für Lehrkräfte bzw. deren Träger ist verpflichtet, jedem Teilnehmenden an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme über den Zeitraum der Gültigkeit seiner Lehrberechtigung aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen und der Qualitätssicherungsstelle nachzuweisen.

Der Informationsdienst kann z.B. per Newsletter erfolgen.

3.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmenden ist nach erfolgreicher Teilnahme eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen.

Die Bescheinigung muss folgende Daten beinhalten:

Die Besitzerin oder der Besitzer der Teilnahmebescheinigung ist immer diejenige Person, auf dessen Namen die Bescheinigung ausgestellt ist.

3.4.6 Dokumentation

Die geeignete Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

Die Dokumentation wird in Form eines Mantelbogens (kursbezogene Daten) mit beigefügten Teilnehmerdatenblättern (personenbezogene Daten) empfohlen.

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung den Unfallversicherungsträgern vorzulegen.


.

Themen und Lernziele der Grundausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst Anhang 1


Gesamtlernziel:

Die Teilnehmenden werden auf der Grundlage der in der Erste-Hilfe-Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit erweiterten Maßnahmen, die zur optimalen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, vertraut gemacht.

Die Vermittlung erfolgt praxisnah und kompetenzorientiert. Die Maßnahmen sollten im Gesamtablauf geübt werden.

Insbesondere können die Teilnehmenden nach Beendigung der Grundausbildung:

Thema Lernziel UE
  • Lehrgangseinführung
1
  • Die Aufgaben der Betriebssanitäterin oder des Betriebssanitäters nach DGUV Vorschrift 1
  • Rechtsgrundlagen (detaillierte rechtliche Kenntnisse folgen im Aufbaulehrgang)
Die TN* können auf Grundlage der Vorschriften und Regelwerke die Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten der Betriebssanitäterin oder des Betriebssanitäters sowie seine Stellung im Betrieb beschreiben.

Die TN sind über die für ihre Tätigkeit als Betriebssanitäter/-in relevanten rechtlichen Bestimmungen informiert und können deren Bedeutung und Konsequenzen anhand von Beispielen erläutern.

Hierzu gehören insbesondere:

3
  • Vorgehen im (Notfall-) Einsatz
    • Auffinden einer Person
    • Kontrolle der Vitalfunktionen
    • Ganzkörperliche Untersuchung
    • Zusammenarbeit mit Dritten
Die TN können den Ablauf der Versorgung von Arbeitsunfällen und betrieblichen Notfällen anhand der Rettungskette darstellen.

Die TN beherrschen das Ablaufschema vom Auffinden einer Person, einschließlich der erforderlichen Kontrollen der Vitalfunktionen und die ganzkörperliche Untersuchung. Sie können die daraus resultierenden lebensrettenden Sofortmaßnahmen ableiten und beschreiben.

Die TN können anhand von Beispielen die Zuständigkeiten und organisatorischen Abläufe im Einsatz, bei der Zusammenarbeit mit Dritten (insbesondere mit Ersthelfenden, Ärzten/-innen und dem öffentlichen Rettungswesen) beschreiben.

3
  • Bewusstsein
  • Störungen Bewusstsein
Die TN sind mit den Grundlagen der Anatomie und Physiologie (Normalfunktion) des Bewusstseins vertraut und erkennen Störungen und das daraus resultierende Ausmaß der Gefährdung für die Betroffenen.

Die TN beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Bewusstseinsstörungen und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen.

2
  • Atmung
  • Störungen Atmung
Die TN sind mit den Grundlagen der Anatomie und Physiologie (Normalfunktion) der Atmung vertraut. Die TN erkennen Störungen und das daraus resultierende Ausmaß der Gefährdung für den Betroffenen. Die TN beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Atemstörungen und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen. 5
  • Herz-Kreislauf-System
  • Störungen Herz-Kreis- lauf-System
Die TN sind mit den Grundlagen der Anatomie und Physiologie (Normalfunktion) des Herz-Kreislauf-System vertraut.

Die TN erkennen Störungen und das daraus resultierende Ausmaß der Gefährdung für den Betroffenen. Die TN beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Störungen des Herz-Kreislauf-Systems und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen.

Die TN können akute periphere Gefäßverschlüsse erkennen sowie die daraus resultieren Gefahren für den Betroffenen erklären und beherrschen die Sofortmaßnahmen.

Die TN können anhand der typischen Symptome eine zerebrale Durchblutungsstörungen; insbesondere einen Schlaganfall (Apoplexie oder Apoplexia cerebri) erkennen sowie die daraus resultieren Gefahren für den Betroffenen erklären und beherrschen die Sofortmaßnahmen.

4
  • Wiederbelebung
    • Basismaßnahmen
    • Erweiterte Maßnahmen
    • Der Betriebssanitäter als Helfer des (Not-) Arztes bei der Wiederbelebung
Die TN beherrschen die Basismaßnahmen der Herz-Lungen-Wiederbelebung sicher und können Ersthelfer in die Durchführung einbinden.

Die TN sind mit dem Ablauf der Herz-Lungen-Wiederbelebung unter Einbeziehung der erweiterten Maßnahmen vertraut und können Ärzten und medizinischem Fachpersonal bei der Durchführung dieser Maßnahmen unterstützend helfen.

5
  • Schock verschiedener Ursachen
  • Stoffwechselentgleisungen
    • Über-/Unterzuckerung
Die TN können den Schockmechanismus in seinen Grundzügen erläutern.

Die TN haben Grundkenntnisse über das Krankheitsbild "Diabetes mellitus" und können anhand der Symptome ein hyperglykämisches Koma sowie einen hypoglykämischen Schock erkennen.

Die TN beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Schocksymptomatik sowie bei diabetischer Stoffwechselentgleisung und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen.

4
  • Bauchtrauma
  • Akuter Bauch
Die TN können anhand der Anamnese und der Leitsymptome auf die vitale Gefährdung des Betroffenen schließen.

Die TN beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Erkrankungen/Verletzungen im Bauchraum und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen.

2
  • Hygiene
  • Infektionskrankheiten
  • Umgang mit sterilem/mit kontaminiertem Material
Den TN ist die Bedeutung der Hygiene, besonders in der Versorgung von Verletzten und Kranken bewusst. Die TN können sich nach den Grundsätzen der Hygiene kleiden und so verhalten, dass eine Ausbreitung von Infektionskrankheiten verhindert und ein adäquater Eigen- und Fremdschutz gewährleistet ist.

Die TN beherrschen den Umgang mit sterilem Material und mit kontaminiertem Material.

3
  • Dokumentation
  • Beobachten von Verletzten und Kranken
  • Hilfe beim Be- und Entkleiden
  • Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft
Die TN kennen die vorgegebenen und betrieblichen Verfahren der Dokumentation. Sie sind insbesondere in der Lage, die Ergebnisse der systematischen Beobachtung Betroffener sowie den Versorgungsverlauf in einem Überwachungsbogen darzustellen.

Die TN können Hilfestellungen beim Be- und Entkleiden sowie beim Verrichten der Notdurft durchführen.

3
  • Knochenbrüche und Gelenkverletzungen
  • Schädelhirntrauma (SHT)
  • Polytrauma
  • Ruhigstellungsmaßnahmen
Die TN sind mit dem Aufbau und der regelrechten Funktionsweise des Bewegungsapparates vertraut. Sie können verschiedene Verletzungsarten und Erkrankungen der Knochen und Gelenke an ihrer Symptomatik erkennen und die daraus resultierenden Gefahren für den Betroffenen erklären.

Die TN sind in der Lage, insbesondere unter Anwendung adäquater Immobilisations- und Lagerungsmaterialien, die sanitätsdienstlichen Ruhigstellungsmaßnahmen durchzuführen, und Betroffene fachgerecht zu lagern bzw. umzulagern.

6
  • Blutstillung/ Wundversorgung
  • Verbandtechniken
Die TN beherrschen die Basismaßnahmen der Blutstillung.

Die TN können bei verschiedenen Wundarten die daraus jeweils resultierenden Gefahren für Betroffene erklären und Wunden sachgerecht erstversorgen.

4
  • Thermische Schäden
  • Stromunfälle
Die TN können die Auswirkungen der verschiedenen thermischen Schäden auf den menschlichen Organismus in ihren Grundzügen beschreiben. Sie können thermische Schäden an ihren Symptomen erkennen, die daraus für den Betroffenen resultierenden Gefahren einschätzen und beherrschen die Sofortmaßnahmen.

Die TN können bei erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen.

Die TN können die Auswirkungen elektrischen Stroms auf den menschlichen Organismus beschreiben.

Die TN können unter Beachtung des Eigenschutzes Sofortmaßnahmen und sanitätsdienstliche Basismaßnahmen durchführen.

2
  • Vergiftungen/Verätzungen
Die TN können aus dem Umfeld und dem Verhalten des Betroffenen auf eine Vergiftungsgefahr schließen und können unter Beachtung des Eigenschutzes die sanitätsdienstlichen Basismaßnahmen bei Vergiftungsnotfällen durchführen.

Die TN können Verätzungen durch Säuren oder Laugen anhand von Symptomen erkennen und die Sofortmaßnahmen unter Berücksichtigung des Eigenschutzes durchführen.

2
  • Arzneimittel
Die TN kennen Arzneimittelformen und können Verabreichungsformen und -wege aufzeigen. Sie können die Gabe von Arzneimitteln sachgerecht vorbereiten und bei deren Verabreichung helfen. 2
  • Rettung und Transport
Die TN beherrschen die gängigen Rettungs- und Tragetechniken ohne und mit geeigneten Hilfsmitteln unter Beachtung der Eigen- und Fremdsicherung.

Die TN sind über Verfahren und Hilfsmittel bzw. Gerätschaften, welche ergänzend im Rettungsdienst zum Einsatz kommen, informiert.

3
  • Fallbeispiele zu diversen Unfall- und Erkrankungs-/ Notfallsituationen
Die TN können auf der Grundlage der aufgeführten Lernziele entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, im Rahmen von gestellten Einsatzsituationen, in ihrem Gesamtablauf darstellen. 8
  • Lehrgangsabschluss/ offene Fragen der Kursteilnehmenden
Die TN haben die etwaige Unklarheiten durch Nach- fragen beseitigt. 1
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten (exklusvie Prüfungszeiten) 63
  • Schriftliche Prüfung (max. 45 Minuten)
  • Mündliche Prüfung
  • (pro TN max. 10 Minuten)
  • Praktische Prüfung (pro TN max. 10 Minuten)
Die TN können auf der Grundlage der aufgeführten Lernziele entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. **
* Teilnehmenden

** Zeitbedarf ist abhängig von der Teilnehmerzahl


.

Themen und Lernziele des Aufbaulehrganges für den betrieblichen Sanitätsdienst Anhang 2


Gesamtlernziel:

Die Teilnehmenden werden auf der Grundlage der in der Grundausbildung oder einer mindestens gleichwertigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit weiteren Inhalten, die zur optimalen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, vertraut gemacht.

Insbesondere können sie nach Beendigung des Aufbaulehrganges:

Thema Lernziel UE
  • Lehrgangseinführung
1
  • Die Aufgaben der Betriebssanitäterin oder des Betriebssanitäters nach DGUV Vorschrift 1
Die TN* können die Aufgaben und die Grenzen der Befugnisse als Betriebssanitäterin oder Betriebssanitäter beschreiben. Sie können die Bedeutung einzelner Ausbildungsqualifikationen und der daraus abzuleitenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten erläutern. 1
  • Gesetzliche Unfallversicherung
Die TN können das System der gesetzlichen Unfallversicherung erläutern, insbesondere hinsichtlich der arbeitsbedingten Unfallgefahren, der Unfallverhütung, des Versicherungsschutzes und der Leistungen. 2
  • Rechtsgrundlagen der betrieblichen Ersten Hilfe (Teil 2)
Die TN können bestimmte Begriffe der Rechtssprache erklären.

Die TN können die für den Betriebssanitäter/-in relevanten Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, etc.) benennen und deren Inhalte anhand der Texte erläutern. Sie können die Zusammenhänge der Vorschriften über die Erste Hilfe mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen beschreiben.

Die TN können ihr Verhalten/ihre Aufgaben als Betriebssanitäter/-in unter Zugrundelegung geltenden Rechts erläutern.

4
  • Situationsangepasste Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen
  • Hilfe bei Unfällen mit Gefahrstoffen
Die TN können die allgemeinen Wirkungsweisen von Gefahrstoffen erläutern und das angemessene Verhalten beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen an Beispielen beschreiben.

Die TN können die Folgen bestimmter physikalischer Belastungen und Gefährdungen am Arbeitsplatz nennen.

Die TN können wirkungsvolle Maßnahmen beschreiben und durchführen.

5
  • Hygiene im Betrieb
Die TN können die hygienischen Grundlagen bei der Einrichtung und Pflege von Sozialeinrichtungen des Betriebes beschreiben.

Sie können die Maßnahmen der Arbeitsplatz- und Körperhygiene erläutern und durchführen.

2
  • Umgang mit Geräten und Material im betrieblichen Sanitätsdienst
Die TN können betriebsspezifische Geräte sowie entsprechendes Erste-Hilfe- und Sanitätsmaterial sicher handhaben. 2
  • Praxistraining Lebens- rettende Maßnahmen
Die TN beherrschen die Durchführung lebensrettender Maßnahmen der Erstversorgung sowie die Anwendung erweiterter Maßnahmen. 6
  • Praxistraining Fallbeispiele
Die TN können anhand einfacher und komplexer Fallsimulationen die notwendigen Maßnahmen der Hilfeleistungen im Betrieb auswählen, werten und im Gesamtablauf durchführen. 8
  • Lehrgangsabschluss/ offene Fragen der Kursteil- nehmenden
Die TN haben die etwaige Unklarheiten durch Nachfragen beseitigt. 1
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 32
  • Schriftliche Prüfung (max. 45 Minuten)
  • Mündliche Prüfung
  • (pro TN max. 10 Minuten)
  • Praktische Prüfung
  • - (pro TN max. 10 Minuten)
Die TN können auf der Grundlage der aufgeführten Lernziele entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. **
* Teilnehmenden

** Zeitbedarf ist abhängig von der Teilnehmerzahl


.

Themen und Lernziele der Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst Anhang 3


Gesamtlernziel:

Die Teilnehmenden werden auf der Grundlage der im Grund- und Aufbaulehrgang erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ihr Wissen und Können festigen und vertiefen sowie den aktuellen Anforderungen entsprechend anpassen.

Die Fortbildung dient somit der Qualitätssicherung im Aufgabengebiet der Betriebssanitäterin oder des Betriebssanitäters. Sie umfasst 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren und kann in mehrere Abschnitte unterteilt werden.

Thema Lernziel UE
  • Lehrgangseinführung
1
  • Organisation des betrieblichen Sanitäts-/Rettungsdienstes
  • Rettungskette im Betrieb
  • Einsatzerfahrungen der zurückliegenden Zeit
  • Neuerungen
  • Erfahrungsaustausch
1
  • Vorgehen im (Notfall-) Einsatz
  • Festigung und Training der Basismaßnahmen bei Vorliegen eines akut lebensbedrohlichen Zustandes
1
  • Schwerpunktthema
  • Adressatengerechte Auswahl entsprechend Lernziel-/Themenkatalog der Grund- und Aufbauausbildung unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Gegebenheiten Beispiele:*
    • Atemstörungen (verschiedener Ursachen)
    • Bewusstseinsstörungen (verschiedener Ursachen)
    • Herz-Kreislauf-Störungen (verschiedener Ursachen)
    • Umgang mit dem AED-Gerät
    • traumatologische Notfälle (verschiedener Ursachen)
    • Unfälle mit Freisetzung von Noxen
    • Massenanfall von Verletzten/ Zusammenarbeit mit Dritten (z.B. Rettungsdienst, Feuerwehr)
    • Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen
    • Grundlagen der Krisenintervention
12
  • Lehrgangsabschluss
1
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 16
* Dieser Anteil ist je nach Fortbildung variabel


.

Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens Anhang 4


Die Aufgaben der Betriebssanitäterin oder des Betriebssanitäters nach DGUV Vorschrift 1 Zeitansatz: 115 Min (inkl. Pause)
Lernziel

Die Teilnehmenden kennen die Aufgaben des Betriebssanitäters/-in und können ihren Zuständigkeitsbereich definieren. Sie sind über die für ihre Tätigkeit als Betriebssanitäter/-in relevanten rechtlichen Bestimmungen informiert und können deren Bedeutung und Konsequenzen anhand von Beispiel erläutern.

Zeit Inhalt Hinweise für die Lehrkraft Methode/ Material
15 Min Inhaltlicher Einstieg

Die TN sammeln ihre bisherigen Erfahrungen zum Thema "Erste Hilfe (im Betrieb)"

Einstieg ins Thema: Anknüpfen eigener Erfahrungen

Die Teilnehmenden erkennen ihre bereits vorhandenen Erfahrungen und verknüpfen diese mit ihren Kenntnissen aus dem Bereich der Ersten Hilfe.

Ergebnis sichtbar aufhängen

"Geschmack von Erfolg"

Erfahrungen der Teilnehmenden auf Paketpapier am Boden sammeln

Paketpapier auf Boden auslegen

Stifte für TN

10 Min Aufgaben des Betriebssanitäters/-in Aufgaben des Betriebssanitäters/-in:
  • Erweiterte Erste Hilfe leisten
  • Stellung im Betrieb: Er steht zwischen dem Betriebsarzt/-in und dem betrieblichen Ersthelfer/-in - oder zwischen Ersthelfer/-in und dem Rettungsdienst
  • Transport-KH oder D-Arzt/Ärztin (Organisation des Betroffenen)
  • Versorgung des Betroffenen mit apparativen Mitteln wie Beatmungsbeutel
  • Möglicher Weise - Organisation des Erste Hilfe Materials
  • Unterstützung bei Organisation und Umsetzung der Hygiene im Betrieb
  • Dokumentation (Unfallversicherungsträger/ Betrieb)

Quelle: DGVU Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb"

Lehrvortrag

PPT 1-6

15 Min Transfer auf eigene Erfahrungen Verdeutlichen der Aufgabe des BS Bezug zu Erfahrungen der TN schaffen

Mit Anleitung der Lehrkraft ergänzen die TN die Erfahrungen/Fälle um die Aufgabe der Betriebssanitäter/-in.

Dadurch schaffen sie eine Verknüpfung zwischen ihren eigenen Erfahrungen und den vorgestellten Aufgaben der/des Betriebssanitäters/-in.

Lehrgespräch

Wiederholung

Paketpapier mit Erfahrungen der TN

Metaplankarten, gelb

Stifte

Pinwand/Pin oder Kleber

5 Min Dokumentation der Ersten-Hilfe- Leistung (Unfallversicherungsträger) Die TN üben anhand eines fiktiven/bekannten Fallbeispiels die Dokumentation der Ersten-Hilfe-Leistung nach den Vorgaben der Unfallversicherungsträger.

Ergebnisse gemeinsam durchgehen! Auf Datenschutz hinweisen!

Einzelarbeit

Dokumentationsbögen, z.B. Meldeblock (DGUV Information 204-021) oder Muster des Fachbereiches Erste Hilfe: https://www.dguv.de/ medien/fberstehilfe/de/pdf/dokumentation.pdf

Kugelschreiber

10 Min Pause
30 Min Rechtliche Rahmenbedingungen, Teil 1:

§§ 24- 28 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention":

  • Allgemeine Pflichten des Unternehmers
  • Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel
  • Zahl und Ausbildung der Ersthelfer/-in /Betriebssanitäter/-in
  • Unterstützungspflichten der Versicherte
Die TN erhalten die Vorschriften und sollen in eigenen Worten wiedergeben, was diese bedeuten.

Klare Zeitangabe für Gruppenarbeitsphase (Uhrzeit!) geben und gut sichtbar festhalten!

Ergebnisse im Plenum durchgehen

Gruppenarbeit

Auszüge:

DGUV Vorschrift 1

DGUV Information 204-022

Je Gruppe: Stifte, Flipchart-Papier, Metaplan-Karten, ...

Gruppeneinteilung, z.B.: Beutel mit verschiedenem Verbandmaterial vorbereiten; je Gruppe z.B. 3 Mullbinden, 3 Kompressen, 3 Rettungsdecken, 3 Verbandtücher;
TN "blind" ziehen lassen

10 Min Rechtliche Rahmenbedingungen, Teil 2:
  • §§ 35, 230, 323c Strafgesetzbuch
  • §§ 242, 278, 831 Bürgerliches Gesetzbuch
  • Medizinproduktegesetz, Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Die genannten rechtlichen Bestimmungen werden den TN überblicksartig vorgestellt. Lehrvortrag

PPT 12-17

20 Min Rechtliche Rahmenbedingungen, Teil 2
  • Transfer
Jeder TN erhält ein Puzzlestück; entweder mit Gesetzestext oder mit einem Fallbeispiel;

Die Gruppe erarbeitet, welche Teile zusammenpassen.

Puzzle

Puzzleteile


.

Gestaltungsbeispiel einer Bescheinigung für die Teilnahme an der Grundausbildung und dem Aufbaulehrgang für Betriebssanitäter oder Betriebssanitäterinnen Anhang 5



.

Gestaltungsbeispiel einer Bescheinigung für die Teilnahme an Fortbildungen für Betriebssanitäterinnen oder Betriebssanitäter Anhang 6



.

Literaturverzeichnis Anhang 7


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.

1. Gesetze, Verordnungen

2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschriften:

Informationen

3. Normen/VDE-Bestimmungen

Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

________

1) Die Supraglottische Atemwegshilfe kann auf Wunsch des Unternehmens unter der Verantwortung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes eingesetzt werden.

ENDE

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