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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

DGUV Grundsatz 312-001 - Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 06/2015)



Vorwort

Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" fordert im § 31: "Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln".

Dies wird durch Festlegungen im einschlägigen Regelwerk, hier vor allem in der DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" und der DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen", gefordert.

Dieser DGUV Grundsatz stellt als Hilfestellung für Unternehmerinnen und Unternehmer geeignete Maßstäbe an Art und Inhalt von Unterweisungen sowie Anforderungen an Ausbildende und Unterweisende dar.

Die in diesem DGUV Grundsatz enthaltenen Anforderungen sind beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.

1 Anwendungsbereich

Dieser Grundsatz beschreibt die Anforderungen an die Ausbildung von Personen, die im Zuge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) zum Rückhalten, Positionieren oder Auffangen bzw. Rettungsausrüstungen (RA) verwenden. Darüber hinaus werden Anforderungen an Art und Inhalte von Unterweisungen und an die Ausbildenden bzw. Unterweisenden beschrieben.

Der vorliegende Grundsatz behandelt nicht die Unterweisung von Personen, die Seilzugangs- und Positionierungsverfahren anwenden.

Er behandelt ebenfalls nicht die Ausbildung von Einsatzkräften der Feuerwehren, des THW und der Hilfeleistungsorganisationen.

2 Einführung


Praktische Übungen mit PSa gegen Absturz bzw. Rettungsausrüstungen sind mit Gefährdungen verbunden, die weit über das übliche Maß anderer praktischer Übungen hinausgehen. Deshalb müssen Personen, die derartige Übungen durchführen, im Folgenden als Ausbildende bezeichnet, über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Die speziellen Unterweisungen können entweder durch entsprechend befähigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Unternehmens oder durch externe Ausbildende, z.B. von Herstellerfirmen der PSa oder Ausbildungsstätten, durchgeführt werden. Der im Folgenden aufgeführte Anforderungskatalog bezieht sich auf Ausbildende, die die gesamte Bandbreite der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen unterweisen. Kommen im Unternehmen nur einzelne PSAga bzw. Ra zum Einsatz, können Kenntnisstand, Fähigkeiten und Rahmenbedingungen an die vorhandenen Gegebenheiten angepasst werden. In jedem Fall muss die mit der Durchführung von Übungen beauftragte Person eine Qualifikation aufweisen, die eine wirksame Durchführung der Unterweisung mit sicheren Übungen ermöglicht.

Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausbildenden sind abhängig von der jeweiligen Benutzung der PSAga bzw. Ra und den damit verbundenen Gefährdungen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass in der Regel Übungen zur Benutzung der PSAga und von Rettungsmethoden mit hohen Anforderungen an die Ausbildenden verbunden sind.

Dies sind z.B. Übungen:

Im Anhang 1 sind Inhalte der Ausbildung aufgeführt, die grundsätzlich bei der Anwendung von PSAga und Ra behandelt werden sollen.

Für besonders ausgewählte Anwendungsfälle sind im Anhang 2 beispielhaft die Inhalte der speziellen Unterweisung dargestellt.

3 Auswahl geeigneter Personen

Mit der Ausbildung auf dem Gebiet der Benutzung von PSAga oder Ra dürfen nur Personen beauftragt werden, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. über theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten verfügen,
  3. geistig und charakterlich geeignet sind,
  4. körperlich geeignet sind,
  5. als Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer ausgebildet sind.

Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten sind im Abschnitt 4 formuliert.

4 Anforderungen an Ausbildende

4.1 Geistige und charakterliche Eignung

Geistig und charakterlich geeignet bedeutet, dass von Ausbildenden erwartet wird

4.2 Körperliche Eignung

Körperlich geeignet bedeutet, dass die Ausbildenden in der Lage sein müssen

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