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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

DGUV Grundsatz 312-002 - Hörgeräte zur Verwendung mit einer Gehörschutz-Otoplastik für den Einsatz in Lärmbereichen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 09/2020; 11/2020)



Archiv: 09/2020


1 Vorbemerkung

Um das Gehör in Lärmbereichen vor dem Einfluss von zu lautem Schall zu schützen, können individuell angefertigte Gehörschutz-Otoplastiken eingesetzt werden. Wenn darüber hinaus ein Hörverlust vorliegt, ist der Einsatz von Hörgeräten sinnvoll, um die Kommunikationsfähigkeit zu erhalten und das Wahrnehmen von akustischen Signalen zu ermöglichen. In diesem Fall können Hörgeräte in Kombination mit einer Gehörschutz-Otoplastik zum Einsatz kommen. Die passive Dämmwirkung der Gehörschutz-Otoplastik führt zur Reduzierung der Schalleinwirkung und definiert die maximal mögliche Dämmung. Zudem verfügt die Gehörschutz-Otoplastik über eine Schnittstelle, um ein Hörgerät anzukoppeln. Die genauen Verfahren zur Prüfung einer Gehörschutz-Otoplastik mit der Möglichkeit, Hörgeräte anzukoppeln, und die Zertifizierung als Gehörschutz finden sich im Prüfgrundsatz des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, GS-IFA-P16 [1]. Da aber auch die Eigenschaften und die Programmierung der Hörgeräte maßgeblich die Dämmwirkung beeinflussen, sollen in diesem Dokument sowohl die Anforderungen an die Hörgeräte selbst als auch die Anforderungen an Hörakustiker und Hörakustikerinnen bei der Abgabe von Hörgeräten in Kombination mit einer Gehörschutz-Otoplastik beschrieben werden.

Diese Verfahren hinsichtlich einer Hörgeräte-Versorgung gelten für Lärmarbeitsplätze, d. h. Arbeitsplätze, die der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ( LärmVibrationsArbSchV vom 6. März 2007) und der PSA-Benutzungsverordnung unterliegen.

Die sinngleiche Anwendung dieses DGUV Grundsatzes für andere lärm exponierte Bereiche, wie z.B. den Privatbereich, wird empfohlen.

2 Anwendungsbereich und Zielgruppe

In diesem DGUV Grundsatz werden Anforderungen und Prüfverfahren für den Einsatz von Hörgeräten mit einer Gehörschutz-Otoplastik in Lärmbereichen beschrieben. Der Inhalt dieses DGUV Grundsatzes richtet sich zum einen an Prüfstellen und Hersteller von Hörgeräten, für die die Anforderungen an die Geräte und die Prüfverfahren für den Einsatz in Lärmbereichen relevant sind. Zum anderen werden aber auch Anforderungen bei der Abgabe von Hörgeräten für den Einsatz in Lärmbereichen beschrieben. Daher richtet sich dieser DGUV Grundsatz insbesondere auch an Hörakustiker und Hörakustikerinnen sowie die Leistungsträger, welche eine Versorgung mit Hörgeräten für den Einsatz in Lärmbereichen durchführen oder veranlassen.

3 Anforderungen an die Gehörschutz-Otoplastiken

Die verwendeten Gehörschutz-Otoplastiken müssen dem Prüfgrundsatz GS-IFA-P16 [1] entsprechen. Diese Otoplastiken sind mit dem geeigneten Anschlussstück geprüft und zugelassen.

Insbesondere ist eine Funktionskontrolle jeder Gehörschutz-Otoplastik vor der ersten Verwendung durchzuführen.

4 Bauliche Gestaltung der Hörgeräte für den Einsatz in Lärmbereichen

Hörgeräte, die in Kombination mit einer Gehörschutz-Otoplastik für den Einsatz in Lärmbereichen verwendet werden sollen, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

5 Notwendige Inhalte der Herstellerinformation von Hörgeräten für den Einsatz in Lärmbereichen

In der Herstellerinformation, die sich an die Benutzerinnen und Benutzer richtet, muss ergänzend zu den werksseitigen Bedienhinweisen des Hörgeräteherstellers auf den Einsatz des Hörgeräts mit einer Gehörschutz-Otoplastik hingewiesen werden und es müssen mindestens folgende Zusatzerläuterungen enthalten sein:

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(Stand: 24.11.2023)

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