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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 203-017 / BGI 759 - Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 09/2010; 02/2019)



Archiv: 09/2010

Vorbemerkung

Erdverlegte Ver- und Entsorgungsleitungen (Kabel, Rohre, Kanäle etc.) sind sowohl in öffentlichen als auch in privaten Grundstücken verlegt. Die Verlegetiefe dieser Leitungen ist sehr unterschiedlich. Die Soll-Tiefe stimmt häufig nicht mit der Ist- Tiefe überein, weshalb die Leitungen manchmal nur wenige Zentimeter unter der Geländeoberfläche liegen. Oft ist ihre Lage nur ungefähr aufgezeichnet, manchmal auch unbekannt.

Bei Bauarbeiten im Erdreich stellen diese Leitungen nicht nur Hindernisse und Erschwernisse dar, sondern können, vor allem bei unvermutetem Antreffen oder unsachgemäßem Vorgehen, sogar zur Gefahr für die Beschäftigten und die nähere Umgebung werden.

Es liegt daher im gemeinsamen Interesse von Bauherren, Betreibern und Auftragnehmern, vor und während der Durchführung von Erdarbeiten größte Sorgfalt walten zu lassen, um Schäden und Unfälle zu vermeiden.

Tabelle 1: Netzlängen von erdverlegten Ver- und Entsorgungsleitungen in Deutschland (Übersicht)

Leitungsart Netzlänge in km
Elektro ca. 1.000.000
Gas 290.000
Wasser 500.000
Kommunikationskabel 2.550.000
Abwasser 1.260.000
Fernleitungen, andere Produktleitungen ca. 35.000
Gesamte Leitungslänge ca. 5.650.000


Durch mangelhafte Vorbereitung und unsachgemäße Durchführung von Erdarbeiten kommt es häufig zu Beschädigungen von Leitungen und dadurch auch zu Gefährdungen von Personen.

Die meisten Unfälle mit Personenschäden ereignen sich bei Arbeiten an oder in der Nähe von Elektro- und Gasleitungen.

Jedes Jahr werden den Sachversicherungen ca. 100.000 Schadensfälle gemeldet, für die Entschädigungen in Höhe von rund 500 Mio. Euro geleistet werden müssen. Fachleute gehen allerdings von wesentlich mehr Schadensfällen und damit noch höheren Kosten aus.

Über die häufig mit Sachschäden einhergehenden Personenschäden gibt es keine verlässlichen Angaben, da sie, sofern es sich um Arbeitsunfälle handelt, von den Unfallversicherungsträgern statistisch nicht gesondert erfasst werden.

Etwa 80 % der Schäden an Leitungen sind auf Arbeiten mit Baumaschinen zurückzuführen, z.B. Bagger-, Bohr-, Ramm-, Schürf- und Vortriebsarbeiten.

Jede Beschädigung, auch scheinbar geringfügige wie z.B. eine angekratzte Isolierung, hat der Verursacher dem Betreiber sofort zu melden, weil gerade die nicht behobenen kleinen Beschädigungen erhebliche Folgeschäden nach sich ziehen können.


- wird nicht dargestellt - *)

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information findet Anwendung bei allen Erdarbeiten, die auf öffentlichen oder privaten Flächen, maschinell oder von Hand, durchgeführt werden. Sie konkretisiert die Forderungen hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG), § 3 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) und § 16 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (DGUV Vorschriften 38 und 39).

2 Begriffsbestimmungen

Leitungen sind Kabel, Rohre und Kanäle einschließlich Armaturen, Muffen und Abzweige. Diese Begriffe werden in § 16 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (DGUV Vorschriften 38 und 39) auch als "Anlagen" zusammengefasst.

3 Schadensursachen

Ursachen für die Beschädigung erdverlegter Leitungen können sein:

  1. Unzureichende Kenntnis über Art und Lage von Leitungen wegen
  2. Fehlinterpretation von Plänen wegen
  3. Vertrauen auf das Vorhandensein eines Trassenwarnbandes und dessen ausreichenden Abstand zur Leitung
  4. Verzicht auf Suchschachtungen
  5. Einsatz von Maschinen, obwohl Handschachtung erforderlich ist
  6. Fehlende oder unzureichende Unterweisung der Beschäftigten im Umgang mit erdverlegten Kabeln und Leitungen
  7. Bei einigen grabenlosen Bauverfahren nach DGUV Information 201-020

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