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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 5090 / DGUV Information 203-070 - Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Fachwissen für Prüfpersonen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 2006; 02/2014; 12/2016)



Archiv: 2006; 02/2014

Vorwort

Die vorliegende Praxishilfe richtet sich an die Elektrofachkraft, die als zur Prüfung befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung wiederkehrende Prüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln durchführt.

Die Vorgehensweise bei der Prüfung, durch die sicherheitsrelevante Mängel erkannt werden sollen, wird beschrieben und die Anforderungen aus der Normung werden erläutert.

Diese Schrift ergänzt die DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer" in der die rechtlichen Grundlagen und die Notwendigkeit der Prüfungen beschrieben sind.

Das regelmäßige Überprüfen elektrischer Arbeitsmittel soll deren ordnungsgemäßen Zustand sicherstellen und gehört zur vorbeugenden Instandhaltung.

Als Voraussetzung für das ordnungsgemäße Vorbereiten und Durchführen von Prüfungen sind für das Prüfpersonal umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen erforderlich. Diese müssen in angemessenen Zeitabständen aktualisiert werden, z.B. durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch.

1 Anwendungsbereich

Diese Information gibt Hinweise zur praktischen Durchführung wiederkehrender Prüfungen an

In bestimmten Bereichen sind weitergehende Anforderungen aus Verordnungen, Normen und anderen Regelwerken zu beachten. Dies gilt beispielsweise für Geräte, die in explosionsgefährdeten Bereichen oder im Bergbau eingesetzt werden oder für Medizinprodukte.

Außerdem werden weitere sicherheitstechnische Prüfungen beschrieben, die im Rahmen von wiederkehrenden Prüfungen zweckmäßig sind.

Sinngemäß können diese Informationen auch für das Prüfen ortsfester Arbeitsmittel angewendet werden.

2 Begriffsbestimmungen

1. Ableitstrom
ist der Strom, der über die fehlerfreien Isolierungen eines Arbeitsmittels zur Erde oder zu einem fremden leitfähigen Teil fließt; der Ableitstrom kann auch durch Beschaltungen verursacht werden.

2. Arbeitsmittel
sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden (siehe auch Betriebssicherheitsverordnung).

3. Zur Prüfung befähigte Person
ist eine Elektrofachkraft, die durch ihre elektrotechnische Berufsausbildung, ihre mindestens einjährige Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt (siehe auch DGUV Information 203-071 und TRBS 1203).

4. Benutzung
umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Maßnahmen wie Erproben, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörungen, Um- und Abbau sowie Transport.

5. Berührungsstrom
Strom, der beim Berühren von nicht mit dem Schutzleiter verbundenen Teilen des Körpers eines elektrischen Arbeitsmittels über die berührende Person fließt.

6. Besichtigen
ist ein Arbeitsgang, der bei einer Prüfung immer erforderlich ist. Mit ihm wird durch bewusstes, kritisches Betrachten festgestellt, in welchem Zustand sich der Prüfling befindet und ob er offensichtliche, die Sicherheit beeinträchtigende Mängel aufweist.

7. Differenzstrom
ist die vektorielle Summe der Momentanwerte aller Ströme, die am netzseitigen Eingang (Anschluss) des Arbeitsmittels durch alle aktiven Leiter fließen.

8. Elektrische Betriebsmittel
im Sinne des § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschriften "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (DGUV Vorschriften 3 und 4) sind alle Produkte, die zum Zweck der Erzeugung, Umwandlung, Übertragung, Verteilung oder Anwendung von elektrischer Energie oder zum Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von elektrischen Informationen benutzt werden. Elektrische Betriebsmittel können auch elektrische Arbeitsmittel sein.

Um Irritationen zu vermeiden wird in dieser Schrift vorwiegend der in staatlichen Rechtsvorschriften genutzte Begriff "Arbeitsmittel" verwendet. Der Begriff "Betriebsmittel" wird dann verwendet, wenn ein direkter Bezug auf die Regeln und Schriften der Unfallversicherungsträger genommen wird.

9. Elektrische Gefährdung
ist die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch das Vorhandensein elektrischer Energie in einer Anlage oder einem Arbeitsmittel.

10. Elektrische Geräte

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