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Regelwerk; BGI / DGUV-I

DGUV Information 208-054 - Fahrzeugwäsche
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 03/2020)



1. Einleitung/Zielstellung

Fahrzeugwäsche kommt in unterschiedlichen Branchen vor:

  1. Öffentliche Fahrzeugwaschanlagen:
  2. Innerbetriebliche Fahrzeugwaschanlagen:

Ziel der DGUV Information ist es, über wesentliche Gefährdungen bei der Fahrzeugwäsche zu informieren und Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Fahrzeugwäsche aufzuzeigen.

Die DGUV Information richtet sich an Unternehmerinnen und Unternehmer, aber auch an Beschäftigte als Informationsquelle und Arbeitshilfe für Sicherheit und Gesundheit bei der Fahrzeugwäsche.

Zum Thema "Reinigen von Eisenbahnfahrzeugen zur Personenbeförderung" bietet die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) Fachinformation bzw. die Unfallversicherung Bund und Bahn weitere Informationen.

Zum Thema Fahrzeuginnenreinigung bietet DGUV Information 214-020 "Fahrzeugaufbereitung" weitere Informationen.

2 Organisation des Arbeitsschutzes

Von der Gefährdungsbeurteilung über die Unterweisung und die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung bis hin zur Ersten Hilfe: Wer die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten systematisch in allen Prozessen berücksichtigt und diese dabei beteiligt, schafft eine solide Basis für einen gut organisierten Arbeitsschutz.

Es gibt viele gute Gründe, warum Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in Ihrem Unternehmen wichtig sein sollten.

In einer sicheren und gesunden Umgebung zu arbeiten, senkt das Risiko einen Arbeitsunfall zu erleiden oder bei der Tätigkeit krank zu werden. Zusätzlich kann sich ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld positiv auf das Engagement, die Motivation und die Effektivität der Beschäftigten auswirken, wodurch sich Investitionen in den Arbeitsschutz für Unternehmen auszahlen.

Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie bei der Einrichtung des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen. Der erste Schritt: Setzen Sie die grundsätzlichen Präventionsmaßnahmen um, die auf den folgenden Seiten beschrieben sind. Sie bieten Ihnen die beste Grundlage für einen gut organisierten Arbeitsschutz und stellen die Weichen für weitere wichtige Präventionsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen.

Dieses Ziel kann nur unter Mitwirkung aller Beschäftigten Erfolg haben.

2.1 Verantwortung der Unternehmerin oder des Unternehmers und Aufgabenübertragung

In Ihrem Unternehmen sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten verantwortlich. Dazu verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz. Das heißt, dass Sie die Arbeiten in Ihrem Betrieb so organisieren müssen, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit Ihrer Beschäftigten möglichst vermieden wird und die Belastung Ihrer Beschäftigten nicht über deren individuelle Leistungsfähigkeit hinausgeht.

Diese Aufgabe können Sie auch schriftlich an andere zuverlässige und fachkundige Personen im Unternehmen übertragen, z.B. Stations-, Schichtleitung, Vorarbeiter oder Vorarbeiterinnen. Das entbindet Sie jedoch nicht von der Pflicht, regelmäßig zu prüfen, ob diese Personen ihre Aufgaben erfüllen.


Für weitere Informationen siehe
Arbeitsschutzgesetz, insbesondere zweiter Abschnitt "Pflichten des Arbeitgebers" §§ 3- 14.

2.2 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Unterstützung bei der Einrichtung von sicheren und gesunden Arbeitsplätzen erhalten Sie von den Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzten. DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" gibt vor, auf welche Art und in welchem Umfang Sie als Unternehmerin oder Unternehmer diese betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleisten müssen.

Alle im Unternehmen Beschäftigten, egal ob Auszubildende, Angestellte oder Führungskräfte, können die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Beratung in Anspruch nehmen.


Für weitere Informationen siehe
→ DGUV Vorschrift 2 " Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit".

2.3 Sicherheitsbeauftragte

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