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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, SGB

PflvDV - Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung der Zulage für die private Pflegevorsorge nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 63 vom 31.12.2012 S. 2994; 12.12.2018 S. 2452 18)
Gl.-Nr. 860-11-6


Überschrift geäandert: 18

Auf Grund des § 130 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 49 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Zentrale Stelle 18

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird die zentrale Stelle im Sinne des Dreizehnten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch eingerichtet. Die zentrale Stelle nimmt die sich aus dem Vierzehnten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Aufgaben wahr.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt für die zentrale Stelle einen jährlichen Wirtschaftsplan, der zum 1. Mai des jeweiligen Kalenderjahres für das Folgejahr dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen ist. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt wird. Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund als Anlage beigefügt.

(3) Die zentrale Stelle hat dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 1. Mai Übersichten über die Geschäftsergebnisse des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen sowie Statistiken zu

  1. der Zahl der insgesamt sowie der im jeweiligen Kalenderjahr neu geförderten privaten Pflege-Zusatzversicherungen,
  2. der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr eingegangenen Anträge auf Förderung, der Zahl der abgelehnten Anträge sowie der Zahl der Festsetzungsverfahren gemäß § 128 Absatz 2 Satz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr gekündigten Verträge geförderter privater Pflege-Zusatzversicherungen sowie
  4. der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr gemäß § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ruhend gestellten Verträge.

§ 2 Bekanntgabe gegenüber Versicherungsunternehmen

(1) Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf Zulage besteht, gibt sie dem Versicherungsunternehmen das Prüfergebnis durch Datensatz bekannt. Das Prüfergebnis kann auch durch Abweisung des nach § 128 Absatz 1 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Datensatzes bekannt gegeben werden, wenn der Datensatz um eine in dem vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Fehlerkatalog besonders gekennzeichnete Fehlermeldung ergänzt wird. Ist der Datensatz mit einer nicht besonders gekennzeichneten Fehlermeldung von der zentralen Stelle abgewiesen worden und übermittelt das Versicherungsunternehmen bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, keinen fehlerfreien Datensatz, gilt auch diese Abweisung des Datensatzes als Bekanntgabe des Prüfergebnisses.

(2) Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Zulage besteht, gibt sie dies dem Versicherungsunternehmen über die Auszahlung der Zulage per Auszahlungsreferenzdatei gemäß § 7 Absatz 2 bekannt.

(3) Erkennt die zentrale Stelle innerhalb der Änderungsfrist nach § 6, dass der Anspruch auf Zulage nicht bestanden hat oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Versicherungsunternehmen durch Datensatz bekannt zu geben.

(4) Hat ein Versicherungsunternehmen bereits einen Datensatz nach Absatz 1 oder Absatz 3 erhalten und erkennt die zentrale Stelle innerhalb der Änderungsfrist nach § 6, dass doch ein Anspruch auf Zulage besteht, so hat die zentrale Stelle noch nicht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen nachzuzahlen und dies dem Versicherungsunternehmen durch Datensatz bekannt zu geben.

(5) Im Fall eines Antrags nach § 128 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch teilt die zentrale Stelle dem Versicherungsunternehmen die Zulagenummer in der Auszahlungsreferenzdatei mit.

(6) Im Fall eines Antrags auf Festsetzung nach § 128 Absatz 2 Satz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt die zentrale Stelle das Ergebnis der Festsetzung an das Versicherungsunternehmen durch Datensatz.

§ 3 Mitteilungspflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber der zentralen Stelle

(1) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, der zentralen Stelle einen Antragsdatensatz zur Feststellung der Anspruchsberechtigung auf Auszahlung der Zulage zu übermitteln. Der Antragsdatensatz umfasst den nach § 128 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Antrag und die in § 128 Absatz 1 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten. Sind in einem Versicherungsvertrag mehrere Personen versichert, so ist für jede Person, für die eine Zulage beantragt wird, ein gesonderter Antragsdatensatz zu übermitteln.

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