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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR/GUV-R 242 - DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe 03/2012; 02/2017)



Archiv: 03/2012

Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.

Vorbemerkung

Diese Regel enthält Anforderungen an Tätigkeiten mit Explosivstoffen und Einrichtungen, in denen diese Tätigkeiten ausgeführt werden. Darüber hinaus enthält diese Regel ergänzende sicherheitstechnische Hinweise und Erläuterungen zur Gefahrstoffverordnung, zur Betriebssicherheitsverordnung sowie zum Sprengstoffgesetz und seinen Verordnungen.

Die in dieser Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45.000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

Die vorliegende Regel "Tätigkeiten mit Explosivstoffen" ersetzt die Unfallverhütungsvorschriften

I Allgemeiner Teil

1 Anwendungsbereich

Teil I gilt übergreifend für Tätigkeiten mit Explosivstoffen in Betrieben der Explosivstoffindustrie und der pyrotechnischen Industrie.

Den Explosivstoffen gleichgestellt sind explosionsgefährliche Rohstoffe und Zwischenprodukte zur Herstellung von Explosivstoffen, explosionsgefährliche Salpetersäureester oder deren explosionsgefährliche Zubereitungen zur Herstellung von Arzneimitteln.

Die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich der gesundheitlichen Gefährdungen sind nicht Gegenstand dieser Regel und müssen gesondert betrachtet werden.

Tätigkeiten sind das

Für das Herstellen von pyrotechnischen Sätzen, Halberzeugnissen und Gegenständen gilt neben der vorliegenden Regel zusätzlich die DGUV Regel 113-008 "Pyrotechnik".

Diese Regel gilt nicht für das Herstellen von Nitrocellulose mit weniger als 12,6 % Stickstoff, sowie das Lagern und Verwenden von Explosivstoffen, soweit hierfür die Vorschriften des SprengG gelten.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Abbrand
Die chemische Umsetzung von Explosivstoffen mit Flammenbildung, deren lineare Fortpflanzungsgeschwindigkeit kleiner als 0,1 m/s und deren flächenbezogener Massendurchsatz kleiner als 100 kg/m2s ist.

2. Abfälle
Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände oder explosivstoffhaltige Materialien, deren sich die Unternehmerin oder der Unternehmer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung geboten ist.

3. Abstellen

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