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Zu § 14 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

Als schwere Fahrzeuge gelten z.B. LKW, Dumper, Lader.

Zu § 15 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. unter Aufgabetrichtern die Tragrollen durch ein längs des Bandes verlaufendes Abdeckblech oder Schutzgitter verdeckt sind,
  2. unter Führungsleisten liegende Tragrollen
    1. parallel zum Band abgedeckt sind,
    2. mit Abweisern an der Auflaufseite versehen sind, bei unter Führungsleisten liegenden Tragrollen
    3. die Holme des Bandgerüstes die Berührungsstelle von oben mit mindestens 0,03m Überstand und von der Seite her ausreichend abdecken,
    4. die Rollen in einem geschlossenen Kastenträger liegen,
    5. Gurttragbretter bis an die Rollen herangeführt sind,
    6. die Führungsleisten klappbar sind und bei Einzug nachgeben,
    7. Schutzstäbe die Auflaufstelle durchgriffsicher verdecken,
  3. unter Querstreifern Schutzstäbe oder Abdeckbleche die Auflaufstelle verdecken,
  4. bei Girlandenrollen im Arbeits- und Verkehrsbereich Reißleinen in Höhe der oberen Tragrollen angeordnet sind; siehe hierzu DIN 15223.

Eine Sicherung der Einzugstellen wird für erforderlich gehalten, wenn der Gurt durch darüberliegende Teile, z.B. Aufgabetrichter, Materialführungsleisten, soweit eingeengt wird, dass er sich nicht mehr als 0,05 m abheben läßt. Dies betrifft auch Querstreben im Bandgerüst in bezug auf Tragrollen des Untergurtes und Tragrollenabstände untereinander.

Bei transportablen Bändern mit Höhenverstellung ist zu berücksichtigen, dass wesentliche Teile der Bänder durch die Verstellmöglichkeit in den Arbeits- und Verkehrsbereich geraten können. Die Abdeckung muss deshalb eventuelle Längsverschiebungen zwischen Band und Trichter berücksichtigen. Aufgabetrichter liegen wegen der erforderlichen Reinigung immer im Arbeitsbereich.

Zu § 15 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. Abdeckungen die Rollen von der Seite und von oben bis zum Gurt auf der Arbeitsseite verdecken und das Auswandern von Gurten verhindert ist,
  2. bei Auskleidung der freien Räume zwischen den Rollen die Gleitstücke unmittelbar unterhalb der Rollenoberkante verlaufen und die Rolle möglichst dicht umschließen.

Die Forderung nach einer Verkleidung der Tragrollen ist auf die Arbeitsseite beschränkt. Sie macht jedoch keinen Unterschied zwischen den Tragrollen des Obertrums (Arbeitsfläche) und denen des Untertrums (Gurtrücklauf).

Zu § 16:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Abstreifer, Bürsten, Spezialrollen oder Schaber vorhanden sind, die selbsttätig wirken oder gefahrlos betätigt werden können. Dabei ist darauf zu achten, dass das gelöste Fördergut zwangsläufig nach außen abgeführt wird und nicht auf die Gurtinnenseite zurückfällt, weil es sonst in die Auflaufstellen von Trommeln oder Rollen geraten kann. Lose Werkzeuge, die von Hand an die Reinigungsstelle gehalten werden müssen, erfüllen diese Forderung nicht.

Anbackungen an Trommeln oder Rollen können Schutzeinrichtungen zerstören und sind die Ursache für das gefährliche Reinigen von Hand während des Betriebes.

Diese Forderung erstreckt sich auf alle Güter, die in trockenem oder feuchtem Zustand sowie auch durch die Auswirkung der Luftfeuchtigkeit zum Haften neigen und dadurch Schichten auf Trommeln oder Rollen bilden. Besonders gefährdet sind Trag- und Knickrollen am Untergurt sowie unten liegende Auflaufstellen an Trommeln.

Die Auswahl der Schutz- oder Reinigungseinrichtung ist weitgehend vom Fördergut abhängig. Reinigungseinrichtungen können an Gurt, Trommeln oder Rollen angeordnet werden.

Ein Verkleben läßt sich meist verhindern durch ganze oder teilweise Abdeckung sowie Gurtwendung des Untertrums.

Zu § 17:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. Winkelrahmen, welche die Stützrolle umfassen und somit nur einen begrenzten Längsweg gestatten,
  2. Bügel aus Rundmaterial oder Rohr, die ebenfalls die Stützrollen umschließen und größere Längsverschiebungen zulassen,
  3. Auflager, welche den unteren Gerüstholm in Tiefstellung aufnehmen und mit dem Fahrgestell verbunden sind, wobei die Höheneinstellung nicht begrenzt ist,
  4. geschlitzte Rohrprofile mit innenlaufenden Stützrollen, deren Endstellungen durch Riegel begrenzt sind,

vorhanden sind.

Sicherungen, die nur aus einem Anschlag bestehen, erfüllen diese Forderung nicht, da sie übersprungen werden können.

Die Einrichtung soll die Tragseile beim Verfahren entlasten, da hierbei die Hauptbeanspruchung auftritt. Dies betrifft insbesondere Förderer im Schlepp von Straßenfahrzeugen.

Zu § 18 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. Verkleidungen oder Abweiser an den Rädern der Transportwagen,
  2. seitlich am Transportwagen angebrachte Schutzschilde im Fußbereich vorhanden sind.

Diese Forderung bezieht sich auf solche Transportwagen, die Teile des Fördersystems sind und das zu fördernde Gut aufnehmen. Sie können fest mit der Schleppkette verbunden sein sowie von Hand oder selbsttätig ein- oder ausgeklinkt werden.

Zu § 18 Abs. 2

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. besonders tief eingreifende, von Hand ausklinkbare Mitnehmer vorhanden sind, die während der Fahrt gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind,
  2. die Mitnehmer in eingeklinktem Zustand zwangsgeführt sind,
  3. selbsttätig wirkende Ausklinkeinrichtungen auf der geneigten Strecke gesperrt sind.

Zu § 19 Abs. l:

Teile der Umgebung können z.B. sein: Gebäude und Gebäudeteile, Gebäudestützen, Geländer, Maschinen, Stapel, abgeschüttetes Lagergut.

Zu § 20:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. die Verkleidung über die gesamte Stockwerkhöhe durchgriffsicher ausgeführt ist und nicht abgenommen werden kann. Sackförderer sind Steilförderer für Säcke. Die Förderer sind in Gebäuden fest eingebaut und führen durch mindestens einen Deckendurchbruch hindurch. Die Säcke werden durch die zwei Kettenstränge verbindenden Mitnehmer auf einer gemuldeten Gleitfläche geschoben. Der Abwurf erfolgt nur nach vorn, an der oberen Umlenkstelle auch über diese hinweg; siehe auch DIN 15201.

Zu § 21 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. die Abstände zwischen Sackträgern und Gleitbahn so gering sind, dass ein Durchgleiten von Säcken nicht möglich ist,
  2. keine Einrichtungen, z.B. Klappen in der Rutsche, vorhanden sind, welche einen Abwurf der Säcke durch die Laufbahn des Förderers hindurch zulassen.

Zu § 23:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. die Oberkante der Sackrutsche mindestens 2,5 m über Flur oder über Arbeitsbühnen liegt, unabhängig davon, ob diese fest angebracht oder transportabel sind; siehe Abschnitt "Reichweite" DIN 31 001.

Die Forderung nach einer Verkleidung ist erfüllt, wenn sie von den Seiten her die Gefahrstelle so weit abdeckt, dass diese von einem ausgestreckten Arm nicht erreicht werden kann. Das Maß hierfür wird von der Höhe der Rutschenkante über der Standfläche bestimmt und kann bei der meist üblichen Abwurfhöhe als Kreisbogen mit ca. 0,85 m Radius angenommen werden; siehe Abschnitt "Herumreichen" DIN 31001.

Zu § 26

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. die Umwehrung, abhängig von der Durchgriffsicherheit, einen solchen Abstand von den bewegten Teilen der Becherstränge hat, dass keine Körperteile erfaßt werden können. Hinsichtlich Schutzabstände siehe Abschnitt "Hindurchgreifen" DIN 31 001.

Zu § 27:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. ein Schieber in der Grundplatte oder ein schrägliegender Schieber unmittelbar über der Grundplatte eingebaut ist.

Zu § 28:

Diese Forderung wird erfüllt z.B. durch

  1. Rutschkupplungen,
  2. Abschaltkupplungen,
  3. Endschalter in Verbindung mit schwimmendem Antrieb,
  4. Abscherkupplungen, soweit kein Gefälle im Förderstrang vorhanden ist. Arbeiten verschiedene Antriebe in einer Gruppe, ist diese Forderung erfüllt, wenn z.B. die gesamte Gruppe abschaltet, falls der Überlastungsschutz eines Antriebes anspricht.

Der Überlastungsschutz soll gegen Kettenbrüche infolge Überlastung absichern.

Zu § 29 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. die Verbindungen gegen Lösen gesichert sind, z.B. durch Kontermuttern, Spannstifte, Splinte.

Zu § 29 Abs. 2

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. die Mitnehmer des Zugorgans und die Lastlaufwerke zwangsläufig so ineinandergreifen, dass auch auf geneigten Förderstrecken kein Lösen möglich ist.

Die Lastlaufwerke werden auch als "free-Laufwerke" bezeichnet.

Zu § 29 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. mechanische oder elektrische Verriegelungen vorhanden sind,
  2. Bauteile der Einrichtungen selbst als Sperre wirksam werden, gemeinsam mit selbsttätig wirkenden Ausklinkeinrichtungen für die Lastlaufwerke.

Unterbrechungen der Lastlaufbahn entstehen z.B. an Weichen, Schaltelementen oder Absenkeinrichtungen.

Zu §§ 30 bis 32:

Begriffsbestimmungen für Schaukel- und Umlaufförderer siehe DIN 15201.

Umlaufförderer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind auch Kettenförderer mit steilem Anstellwinkel (Umlaufkettenförderer), die durch Deckendurchbrüche hindurch arbeiten.

Zu § 30 Abs. 1:

Diese Forderung bezieht sich auf die gesamte Breite des Förderstranges, da durch Schaukeln oder Körbe zusätzliche Verletzungen möglich sind.

Zu § 30 Abs. 2

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Fußbodendurchbrüche mit einem Geländer, bestehend aus Hand-, Knie- und Fußleiste, umgeben sind.

Zu § 31:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Abschalteinrichtungen so angeordnet und beschaffen sind, dass sie durch den Körper selbst, ohne Benutzung der Hände, ausgelöst werden können, z.B. Schaltstange, Schaltleiste, Zugschalter mit Leine, die in ausreichendem Abstand vor der gefährlichen Kante liegen.

An Schaukel- und Umlaufförderern, deren Tragorgane in Führungen laufen, werden handbetätigte Be- und Entladestellen am abwärtsgehenden Strang zweckmäßigerweise vermieden, soweit sich die Ladearbeiten auf andere Weise lösen lassen, z.B. solche am aufwärtsgehenden Strang oder durch selbsttätige Zuführung bzw. Abgabe des Fördergutes.

Quetschgefahr am aufwärtsgehenden Strang besteht, wenn die obere Kante der Ladeluke niedriger als 1,8m, d.h. in Kopfhöhe, liegt.

Zu § 32:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn elektrische oder akustische Sprechverbindungen vorhanden sind, z.B.

  1. Telefon am Gerät,
  2. Gegensprechanlage,
  3. Sprachrohr.

Eine unmittelbare Verständigung zwischen den Ladestellen ist möglich, wenn

  1. der Förderer höchstens 2 Stockwerke miteinander verbindet,
  2. die Schachtverkleidung schalldurchlässig ist sowie eine ausreichende Durchsicht zur anderen Ladestelle gestattet und
  3. der Betriebslärm die Verständigung durch Zuruf zuläßt.

Zu § 33:

Die Außenkanten der Schneckenwindungen ergeben mit den Wandungen gefährliche Scherstellen. In Rohren beschränken sich diese auf Öffnungen im Einlauf oder in der Ummantelung. Bei Trögen entstehen sie beim Anlauf einer jeden Windung an die Trogwand sowie bei Unterbrechungen in der Ummantelung.

Zu § 33 Abs. 1:

Diese Forderung ist hinsichtlich der Sicherung der Abdeckung durch Scharniere in Verbindung mit einem Schloß auch erfüllt, wenn z.B. die Abdeckung mit dem Antrieb der Schnecke verriegelt ist.

Siehe auch DIN 15224 "Stetigförderer; Schneckenförderer; Beispielhafte Lösungen zur Sicherung von Scher- und Einzugstellen".

Zu § 33 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. die Sicherheitsabstände nach DIN 31 001 eingehalten sind.

Zu § 33 Abs. 3

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. die Zuführschnecken von Ladern nach oben hin abgedeckt und mit einer vor der Schnecke liegenden Schutzstange ausgerüstet sind,
  2. bei Räumschnecken unter Maschinen eine durchgriffsichere Umwehrung vorhanden ist oder die Maschine selbst eine ausreichende Abdeckung darstellt,
  3. an Verteilerschnecken von Straßenfertigern deren Oberseite, Rückseite und Stirnseite abgedeckt sind sowie die Vorderseite mit einer vorgesetzten Abweisstange versehen ist.

Müssen Räumschnecken in das Fördergut eintauchen, können Abdeckungen nicht oder nur teilweise verwendet werden. Bei Räumschnecken können die Gefahrstellen im Inneren von Bunkern und Silos liegen und daher außerhalb des Arbeits- und

Verkehrsbereiches, soweit die Drehrichtung der Schnecke nicht umkehrbar ist. Keine Gefahrstellen bestehen bei leichten Räumschnecken, bei denen die Schnecke lose auf dem Fördergut aufliegt, wenn sie über ein raumbewegliches Verbindungselement, z.B. Kreuzgelenk, angetrieben sind.

Zu § 34:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. die Wandstärke entsprechend dem nach der Verdichterkennlinie möglichen Höchstdruck bemessen ist,
  2. die Bemessung nach dem größtmöglichen reduzierten Druck eines Druckminderventils erfolgt ist,
  3. Sicherheitsventile in der Zuleitung vom Druckerzeuger zum Förderer vorhanden sind,
  4. Sicherheitsklappen ausreichenden Querschnittes eingebaut sind.

Drucküberschreitungen sind möglich bei Verstopfungen im Förderstrang, bei Verwendung von Druckluft oder durch Rückstau von Gasen bei der Kombination mit Druckbehältern infolge falscher Ventilstellung.

Zu § 35 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. mindestens 0,85 m lange Rohrstutzen vorhanden sind, so dass Zellenräder mit dem ausgestreckten Arm nicht erreicht werden können,
  2. Schutzstäbe oder Schutzgitter eingebaut sind, die durch Abstand und Maschenweite eine Berührung der Scherstelle verhindern; siehe Abschnitt "Hineinreichen und Hindurchreichen" DIN 31 001 Teil 1.

Zu § 35 Abs. 2

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. die Verschlußdeckel verriegelt sind und die Verriegelung auf den Antrieb der Zellenradschleuse wirkt.

Die Sicherung kann elektrisch oder mechanisch ausgeführt sein. Zellenradschleusen werden häufig durch Rutschkupplungen, Scherstifte oder Überlastungsschalter gegen Beschädigung oder Zerstörung beim Blockieren gesichert. Diese Einrichtungen bieten jedoch keine ausreichende Sicherheit, schon eine kleine Drehbewegung kann zum Verlust von Gliedmaßen führen.

Zu § 36:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. das Rohrsystem selbst leitend und an nicht leitfähigen Teilen, z.B. Schaugläsern, elastischen Verbindungsteilen, Dichtungen, leitend überbrückt ist, oder
  2. die Aufladungen im Fördergut selbst aufgefangen und abgeleitet werden. Siehe "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien 'Statische Elektrizität')" (BGR 132).

Zu § 37:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. durch bauliche Maßnahmen ein Zwangslauf in der Reihenfolge eingehalten ist; wenn z.B. Rollenführung, verbunden mit größeren Gewichtsunterschieden der einzelnen Rohre, und Einrichtungen gegen Schlaffseilbildung vorhanden sind.

Saug- und Fallrohre pneumatischer Förderanlagen werden häufig als Teleskoprohre ausgebildet, die mit Seilzug gegen die Schwerkraft bewegt werden. Verklemmen sich die einzelnen Rohrteile, während das Seil weiterläuft, können ruckartige Verlängerungen zu unkontrollierten Bewegungen führen, durch die Personen überrascht und verletzt werden können. Bei einer Verlängerung in zwangsläufiger Reihenfolge lassen sich die Bewegungen klar beobachten und Störungen sofort erkennen.

Zu § 38:

Bei angetriebenen Rollenbahnen wird die Wirkung der Schwerkraft durch Kraftantrieb an den Rollen ersetzt. Der Antrieb kann z.B. durch Zahnräder, Ketten, Keilriemen, Gurte oder Friktionsrollen erfolgen. Bei Anordnung der Sicherung sind die Ober- und die Unterseite, das rücklaufende Trum der Zugelemente sowie bei Einzug unter Springrollen liegende Einzugstellen zu berücksichtigen.

Zu § 38 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. der Abstand der Rollen voneinander weniger als 8 mm beträgt,
  2. die Auflaufstellen abgedeckt sind, z.B. durch
    1. Abdeckungen über den gesamten freien Raum zwischen den Rollen,
    2. Abdeckungen der Auflaufstellen bei seitlich liegenden schmalen Antriebselementen,
    3. Füllkörper in den Auflaufstellen,
  3. die Rollen in unbelastetem Zustand drucklos sind und bei Einzug ausheben, z.B. Springrollen,
  4. bei Wechsel zwischen angetriebenen und nicht angetriebenen Rollen zusätzlich Sicherungen entsprechend den Durchführungsanweisungen zu § 5 Nr. 4 vorhanden sind.

Zu § 38 Abs. 2

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Auflaufstellen vollständig abgedeckt sind, z.B. durch

  1. Gesamtabdeckung von unten bei gleichzeitiger Durchgriffsicherheit durch die Rollenbahn,
  2. Abdeckung der Antriebsgruppe,
  3. Kammleisten,
  4. Verlauf in geschlossenem Gerüstholm.

Zu § 40 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. Führerhäuser so geräumig sind, dass die für die Steuerung notwendigen Handgriffe und Tätigkeiten behinderungsfrei ausgeführt werden können,
  2. der Geräteführer einen ausreichenden Überblick über den jeweiligen Arbeitsbereich des Gerätes hat,
  3. bei flurbedienten Geräten ohne ortsfesten Steuerstand sichere Wege für den Geräteführer vorhanden sind,
  4. die Steuereinrichtungen so ausgebildet und gekennzeichnet sind, dass ein Verwechseln der Bewegungsrichtungen des Gerätes vermieden wird,
  5. die Steuereinrichtungen von Geräten, die wahlweise vom Führerhaus oder von Flur aus betätigt werden können, gegeneinander verriegelt sind,
  6. soweit möglich Sitze vorgesehen werden, die körpergerecht ausgeführt und bei Bedarf gefedert sowie in der Höhe verstellbar sind.

Steuerstand ist der Ort, von dem aus das fahrbare Traggerüst gesteuert wird. Steuereinrichtungen sind z.B.

bei Schützensteuerung: Druckknopfschalter,
  Meisterschalter;
bei Direktsteuerung: Walzenschalter,
  Nockenschalter;
bei mechanischer Steuerung: Schalthebel.

Zu § 40 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. Führerhäuser von Geräten, die im Freien oder in nicht beheizten Hallen laufen, mit Heizungen ausgerüstet sind,
  2. Führerhäuser von Geräten, die über starke Wärmequellen, z.B. heißes oder stark abstrahlendes Fördergut, laufen, eine Klimatisierung haben.

Zu § 42 Abs. 1:

Diese Forderung gilt für den gesamten Fahrbereich. Die notwendigen Freimaße dürfen z.B. nicht durch Dachbinder, Rohrleitungen oder dergleichen eingeschränkt sein.

Teile der Umgebung können z.B. sein: Gebäude und Gebäudeteile, Gebäudestützen, Geländer, Maschinen, abgeschüttetes Lagergut.

Zu § 42 Abs. 3

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sind insbesondere

Im Hinblick auf eine zuverlässige Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen ist darauf zu achten, dass diese so ausgewählt, kombiniert und mit der gefahrbringenden Bewegung so verriegelt oder gekoppelt sind, dass die gefahrbringende Bewegung vor Erreichen der Gefahrstelle unterbrochen wird und zum Stillstand kommt. Möglichst kleine Nachlaufwege des fahrbaren Traggerüstes sind daher für die Gestaltung der Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion günstig.

Ferner ist darauf zu achten, dass nach dem Unterbrechen der gefahrbringenden Bewegung die erneute Bewegung des fahrbaren Traggerüstes nur nach Freigabe der Schutzeinrichtung und nur nach Betätigung eines Befehlsgerätes der Steuerung wieder eingeleitet werden kann (Wiederanlaufsperre). Um sicherstellen zu können, dass sich beim Wiederanlaufen des Traggerüstes keine Personen im Gefahrbereich

aufhalten, ist es erforderlich, dass der Gefahrbereich von dem Befehlsgerät aus einsehbar ist oder dass der Wiederanlaufbefehl erst gegeben werden kann, wenn die Steuerung durch einen Quittierschalter vor Ort freigegeben worden ist.

Hinsichtlich mechanischer Positionsschalter in Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe "Merkblatt für Auswahl und Anbringen zwangsöffnender Positionsschalter mit Sicherheitsfunktion" (BGI 575).

Werden in Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion berührungslos wirkende Positionsschalter verwendet, ist darauf zu achten, dass durch deren Zahl und Anordnung sowie eventuell durch zusätzliche steuerungstechnische Maßnahmen eine zuverlässige Wirksamkeit der Schutzeinrichtung, z.B. durch Selbstüberwachung, auch im Fehlerfalle gewährleistet ist.

Bei Verwendung berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen ist darauf zu achten, dass die Schutzeinrichtung in der Ausführung "Selbstüberwachung" den "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln" (ZH 1/597) entspricht.

Stromkreise für Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion haben die Funktion eines Sicherheitsstromkreises. Anforderungen an Sicherheitsstromkreise sind in DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen" geregelt. Danach muss bei Verwendung von Hilfsschützen die Redundanz durch Zusammenarbeit zweier Hilfsschütze so bewirkt werden, dass im Falle eines Fehlers in einem Hilfsschütz der Stromkreis für die Schutzeinrichtung wirksam bleibt.

Zu § 43:

Die Forderung, dass ein Entgleisen verhindert wird, ist erfüllt, wenn z.B.

  1. Eisenbahn- oder ähnliche Radsätze,
  2. genormte Spurkränze, jedoch von mindestens l2 mm Höhe; siehe DIN 15049 bis DIN 15050 und DIN 15070 bis DIN 15084 "Krane",
  3. Spurkränze auf beiden Seiten der Räder oder Führungsrollen, sofern mit ungewollten Veränderungen der Gleisanlage zu rechnen ist,
  4. Laufräder mit zusätzlicher Seitenführung vorhanden sind.

Die Forderung, dass ein Um- oder Abstürzen verhindert wird, ist erfüllt, wenn z.B.

  1. Radbruchstützen vorhanden sind,
  2. Eisenbahnradsätze vorhanden sind,
  3. die Konstruktion ausreichenden Schutz gegen diese Gefahren bietet,

Zu § 44 Abs. 1:

Die Forderung des Abbremsens ist erfüllt, wenn z.B. die Bewegungen durch Bremsen oder Selbsthemmung zum Stillstand kommen.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. ungewollte Fahrbewegungen durch Bremsen, Feststellvorrichtungen oder Schienenzangen verhindert werden, deren Wirksamkeit rechnerisch nachgewiesen ist; siehe DIN 15018 und DIN 15019.

Ungewollte Fahrbewegungen können z.B. erfolgen durch Wind, geneigte Aufstellung, beim Durchfahren von Kurven.

Zu § 44 Abs. 2

Die Forderung hinsichtlich der Selbsttätigkeit ist erfüllt, wenn z.B. die Fahr- oder Schwenkantriebe Selbsthemmung haben oder selbsttätig wirkende Bremsen vorhanden sind.

Zu § 45 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Notendschalter vorhanden sind, bei deren Anbringung der Nachlaufweg berücksichtigt ist.

Zu § 47:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Anschläge, Prellböcke, Puffer beidseitig und so angebracht sind, dass sie gleichzeitig zur Wirkung kommen.

Zu § 48:

Die Konstruktion kann beispielsweise dann die Aufgabe des Schienenräumers übernehmen, wenn der Tragrahmen bis dicht auf die Schiene geführt ist.

Zu § 50:

Wesentliche Änderungen am Traggerüst sind z.B. Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln von Auslegern, Veränderung der Antriebe, Änderung der Stromart, Verlängern von fest verlegten Fahrbahnen, Umsetzen von Geräten auf andere Fahrbahnen.

Nicht als wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher Art anzusehen.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der fahrbaren Traggeraste hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) vertraut ist. Er soll fahrbare Traggerüste prüfen und gutachtlich beurteilen können. Als Sachverständige können z B. herangezogen werden: Sachverständige der Technischen Überwachung, Fachingenieure der Hersteller, Fachingenieure der Betreiber.

Für die Prüfung siehe auch "Grundsätze für die Prüfung von fahrbaren Traggerüsten für Stetigförderer durch Sachverständige bzw. Sachkundige nach der Unfallverhütungsvorschrift "Stetigförderer" (VBG 10)" (ZH 1/594).

Zu § 50 Abs. 2:

Ausrüstungsbestimmungen enthalten die Bestimmungen der § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 18 Abs. 2, §§ 19, 29 Abs. 3 und § 42.

Zu § 51:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der fahrbaren Traggerüste hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von fahrbaren Traggerüsten beurteilen kann. Für die Prüfung können also neben Sachverständigen auch Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder hierfür besonders ausgebildetes Fachpersonal herangezogen werden.

Ein Gerät mit einer großen Betriebsstundenzahl (z.B. Dreischichtenbetrieb), das noch dazu überwiegend mit Volllast gefahren wird, ist häufiger zu prüfen als ein solches für Normalbetrieb. Auch die umgebende Atmosphäre ist bei den zu wählenden Prüfabständen von Bedeutung, z.B. Geräte in Räumen mit aggressiven Dämpfen. Die Prüfabstände werden zweckmäßigerweise im Einvernehmen mit dem Hersteller festgelegt.

Zu § 53 Abs. 1:

Ein allgemeines Mitfahrverbot auf Stetigförderern ist wegen der zahlreichen, oft verdeckt liegenden Quetschstellen und der Absturzgefahr notwendig.

Zu § 53 Abs. 3:

Stetigförderer, die § 13 entsprechen, gelten als geeignet für das Betreten und Übersteigen.

Gefahren beim Hineinbeugen in die Laufbahn eines Förderstranges entstehen durch Tragelemente, die in Abständen angeordnet sind. Am abwärtsgehenden Strang ist immer Gefahr vorhanden, am aufwärtsgehenden Strang dann, wenn eine bestimmte Grenzgeschwindigkeit überschritten ist. Richtwert für diese Grenzgeschwindigkeit sind 0,35m/s.

Gefährlich sind z.B. Becherwerke, Schaukel- und Umlaufförderer sowie Mitnehmer auf Gurt- und Kettenförderern.

Zu § 54 Abs. 1:

Diese Forderung ist hinsichtlich der Sicherung gegen Abrollen erfüllt, wenn z.B. Standbremsen angezogen werden bzw. Vorlegeklötze oder Abstützungen Verwendung finden.

Bei der Aufstellung können von Bedeutung sein: Tragfähigkeit oder Gefälle des Untergrundes, Gefährdung durch Fahrzeugverkehr, Abgleiten aufgelegter Förderer, Standsicherheit von Unterstützungen.

Zu § 54 Abs. 2

Diese Forderung bezieht sich besonders auf das Verfahren von Stetigförderern, und zwar auch für ein Umstellen auf kurze Entfernungen. Geringe Schwenkbewegungen, z.B. zum Anpassen an eine neue Arbeitsstellung (Nachrichten), werden nicht als Verfahren angesehen.

Zu § 55 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  1. elektrisch betriebene Geräte mit festverlegten Leitungen durch die gemäß § 9 Abs. 3 geforderten Einrichtungen abgeschaltet werden,
  2. Steckverbindungen durch Ziehen des Steckers vom Netz getrennt werden,
  3. Verbrennungsmotore durch Unterbrechen der Zündung oder Ziehen der Dekompression abgestellt werden.

Zu § 55 Abs. 2

"Schwenken" bedeutet eine einseitige Richtungsänderung, nicht jedoch eine geringfügige Veränderung beim Nachrichten.

Für Bewegungen während des Betriebes sind Stetigförderer eingerichtet, bei denen während des Verfahrens und Schwenkens

  1. die Stromzuführung für eine Stromübergabe während der Fahr- oder Drehbewegung, z.B. über Schleppkabel mit Einrichtungen, die ein Überfahren oder Einklemmen des Kabels verhindern, über Schleifleitungen oder über Schleifringe, erfolgt,
  2. die Standsicherheit während der zulässigen Bewegung gewahrt bleibt und
  3. die bewegten Teile zueinander frei von Quetschstellen bleiben oder diese gesichert sind.

Für Reinigungsarbeiten während des Betriebes sind Stetigförderer eingerichtet, wenn sie ein gefahrloses Arbeiten zulassen, z.B. durch festangebrachte Reinigungseinrichtungen, die außerhalb des Gerätes betätigt werden.

Für Arbeiten während des Betriebes sind pneumatische Förderer eingerichtet, wenn diese während des Betriebes nur mit solchen Druckgasen gereinigt werden, bei denen keine chemischen Reaktionen zu erwarten sind. Druckluft darf z.B. nicht bei Stoffen verwendet werden, die in Mischung mit Luft zündfähige Gemische ergeben. In diesen Fällen sind geeignete Inertgase zu benutzen. Der Druckluftschlauch darf nur so angesetzt werden, dass sein Mundstück nicht von bewegten Maschinenteilen, z.B. Aufgebern, Zellenrädern, erfaßt werden kann.

Zu § 55 Abs. 3:

Gegen irrtümliches oder unbefugtes Wiedereinschalten werden Stetigförderer dadurch gesichert, dass

  1. Einrichtungen nach § 9 Abs. 3 (Hauptschalter) abgeschlossen werden,
  2. Stecker gezogen und so abgelegt werden, dass sie im Auge behalten werden können,
  3. bei Antrieb durch Verbrennungsmotor Schalt- oder Zündschlüssel abgezogen werden.

Zu § 55 Abs. 4

Bewegungen und Antrieb sind durch Aufhebung des Gleichgewichts beim Auswechseln von Fördersträngen sowie beim Lösen von Sperren möglich.

Zu § 56:

Das Sitzen auf Förderern während der Bewegung oder das Anhängen sind grundsätzlich nicht zulässig, auch nicht als Gegengewicht, da die beim Anheben auftretenden Schwerpunktverlagerungen häufig nicht richtig eingeschätzt werden. Läßt sich der Ladeteil des Förderers nicht anheben, kann der Trägerkopf mit Seilen oder Ketten heruntergezogen werden.

Zu § 58 Abs. 3

Mängel, die die Betriebssicherheit gefährden, sind z.B. Materialstau, Überfüllungen an Übergaben, Funktionsstörungen der Steuerung oder der Bremsen.

Zu § 58 Abs. 4:

Es sind hier auch Mängel gemeint, die sich nachteilig auf die Betriebssicherheit auswirken, z.B. defekte Fensterscheiben am Führerhaus, lockere Bodenbeläge, beschädigte Geländer.

Zu § 58 Abs. 7:

Dies gilt bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 15 m/s, sofern das Gerät nicht für den Betrieb bei höheren Windgeschwindigkeiten ausgelegt ist.

Zu § 61:

Gegen irrtümliches oder unbefugtes Wiedereinschalten werden fahrbare Traggerüste mit

  1. elektrischem Antrieb durch ein Vorhängeschloß oder Schlüsselschalter,
  2. Antrieb durch Verbrennungsmotor durch Abziehen des Schalt- oder Zündschlüssels gesichert.


ENDE

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