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Regelwerk, Arbeitsschutz, UVV

VBG 7d - Dampfhammerwerke und Schmiedepreßwerke
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 04/1934; 01/1993)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information -

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.7

§ 1

(1) Für Dampfhammerwerke und Schmiedepreßwerke, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Dampfhammerwerke und Schmiedepreßwerke, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Dampfhammerwerke und Schmiedepreßwerke, die den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(4) Dampfhammerwerke und Schmiedepreßwerke, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 1a

(1) Fußeinrückungen von Fall-, Dampf-, Luft- und Federhämmern sind zu überdecken oder in anderer Weise zu sichern.

(2) Fallhämmer müssen mit einer fest angebrachten Vorrichtung zum Hochhalten des Hammerbären versehen sein. Unter Fallhämmern dürfen Verrichtungen an Ober- und Untergesenken und den Einsätzen nur vorgenommen werden, solange der Hammerbär zuverlässig hochgehalten wird. Ein Abstützen durch lose Holz- oder Eisenstempel genügt nicht.

§ 2

Die Hauptabsperrventile müssen vom Fußboden aus betätigt werden können. Die Steuerungen müssen in der Ausrückstellung festgelegt werden können.

§ 3

Der Hammerführer (Steuermann), bei der Verwendung von Laufkranen auch der Kranführer, muss den Ambos von seinem Standort aus gut übersehen können und möglichst gegen wegfliegende Stücke geschützt sein.

§ 4

Lose Auf lege- und Unterlegstücke sind nach Gebrauch sofort vom Amboß zu entfernen.

§ 5

Haumesser, Aufsetzeisen u. dgl. dürfen beim Gebrauch mit dem Stiel nicht vor dem Leib gehalten werden. Werkzeuge mit zersplitterten Köpfen dürfen nicht benutzt werden.

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der § 1a Abs. 3 und 7.

§ 6

Auflegestücke, Haumesser, Aufsetzeisen u. dgl., die den Hammerschlägen ausgesetzt sind, dürfen nur in handwarmem Zustande verwendet werden.

§ 7

Ketten, mit denen schwere Schmiedestücke gewendet werden, müssen vor dem Schlage des Hammers entlastet sein.

§ 8

Schlackenkästen dürfen nicht entleert werden, bevor die Schlacke völlig erstarrt ist.

§ 9

Beim Brammen- oder Blockschmieden dürfen Hebel mit aufgebogener Spitze nicht benutzt werden.

§ 10

Beim Behauen und Zerteilen von Schmiedestücken, Blöcken usw. und beim Abhauen von Enden sind zuletzt nur leichte Schläge zu geben; auch ist darauf zu achten, dass niemand in der Richtung des abfliegenden Stockes steht.

§ 11

Vor dem Kaltzerschlagen von Eisen- und Stahlstücken hat der Hammerführer alle in der Nähe befindlichen Personen zu warnen.

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