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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Vom 23. Dezember 2002
(BGBl. I Nr. 87 vom 30.12.2002 S. 4621)



....

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 Buchstabe a wird die Angabe "325 Euro" durch die Angabe "400 Euro" ersetzt.

bb) Der Punkt am Ende der Nummer 9 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist."

2. (entfällt)

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz "( § 8 Abs. 1 Viertes Buch)" durch den Klammerzusatz "( § 8 Abs. 1, § 8a Viertes Buch)" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz "( § 8 Abs. 3 Viertes Buch)" durch den Klammerzusatz "( § 8 Abs. 3, § 8a Viertes Buch)" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe "325 Euro" durch die Angabe "400 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe "325 Euro" durch die Angabe "400 Euro" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 a wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vordem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet."

4a. In § 34 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe "325 Euro" durch die Wörter "ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.

4b. § 52 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. Wartezeitmonate für in die Ehezeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung sind vor Anwendung von Absatz 1 oder 1 a gesondert zu ermitteln."

5. § 76b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz "( § 172 Abs. 3)" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Beitragsanteil in Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts" durch die Wörter "vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil" ersetzt.

5a. In § 96a Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "325 Euro" durch die Wörter "ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.

6. In § 126 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Für Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 10 ist der Träger zuständig, an den zuletzt vor Beginn der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Beiträge abgeführt wurden."

6a. In § 148 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Bundesanstalt für Arbeit," die Angabe "der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt," eingefügt.

7. § 149 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird nach der Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe "oder § 8a" eingefügt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über die Gleitzone nicht oder nicht mehr vorliegen."

7a. § 162 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

"5. bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch monatlich 400 Euro. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend."

7b. Dem § 163 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone ( § 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als geringfügig beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt:

F x 400 + (2 - F) x (AE - 400).

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