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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

Vom 17. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 191 vom 20.07.2023)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 82 Absatz 9 wird die Angabe "31. Juli 2023" durch die Angabe "31. Juli 2024" ersetzt.

2. In § 106a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "31. Juli 2023" durch die Angabe "31. Juli 2024" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 48a Berufsorientierungspraktikum".

b) Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 73a Mobilitätszuschuss".

c) Nach der Angabe zu § 82 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 82a Qualifizierungsgeld

§ 82b Höhe und Bemessung des Qualifizierungsgeldes

§ 82c Anrechnung von Nebeneinkommen und sonstigen Zahlungen des Arbeitgebers".

d) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 458 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung".

2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Qualifizierungsgeld bei strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf."

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Leistungen nach den §§ 82 und 82a dürfen auch erbracht werden, wenn ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist."

b) In Absatz 1a wird die Angabe " § 82" durch die Wörter "den §§ 82 und 82a" ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 dürfen nach § 82a Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefördert werden, die vor dem 1. April 2028 eine Maßnahme beginnen, die auf einen Fortbildungsabschluss zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung vorbereitet."

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe " § 54a" durch die Wörter "den §§ 48a und 54a" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe " § 82 Absatz 6" durch die Wörter " § 82 Absatz 5 und § 82a" ersetzt.

4. In § 24 Absatz 3 werden nach dem Wort "Kurzarbeitergeld" die Wörter "oder während eines weiterbildungsbedingten Entgeltausfalls im Sinne der Vorschriften über das Qualifizierungsgeld" eingefügt.

5. In § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Kurzarbeitergeld" die Wörter "oder wegen eines weiterbildungsbedingten Entgeltausfalls im Sinne der Vorschriften über das Qualifizierungsgeld" eingefügt.

6. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:

" § 48a Berufsorientierungspraktikum

(1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen

  1. die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben,
  2. keine Schule besuchen und
  3. bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind.

(2) Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. Das Berufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll

  1. eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten und
  2. eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

(3) Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten

  1. für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie
  2. für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jungen Menschen nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend. Für die Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1 und 3 entsprechend."

7. § 54a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen" gestrichen.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Eine Einstiegsqualifizierung kann für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 auch gefördert werden, wenn sie auf eine Ausbildung nach den Ausbildungsregelungen des § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42r

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