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Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Vom 15. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2902;:: 29.10.2001 S. 2785 Art. 22)
§ 1Errichtung und Sitz des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird durch Zusammenlegung der Bundesbaudirektion und der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung ein Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde errichtet.
(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung hat seinen Sitz in Bonn.
§ 2 Aufgaben
(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erledigt Verwaltungsaufgaben auf den Gebieten des Bauwesens, der Raumordnung, des Städtebaus und des Wohnungswesens, die ihm durch dieses Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder durch andere Bundesgesetze zugewiesen werden.
(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung ist zuständig für die Durchführung der Bauangelegenheiten
soweit das Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder im Falle der Nummer 4 das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dem Bundesamt die Aufgabe übertragen hat.
(3) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung unterstützt das Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen fachlich bei der Wahrnehmung der Aufgaben auf den in Absatz 1 genannten Gebieten einschließlich der internationalen Zusammenarbeit und stellt zentrale Dienste und Hilfen für Bundesbehörden bereit.
(4) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung betreibt zur Erledigung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den Gebieten der Raumordnung, des Städtebaus und des Wohnungswesens. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen dem Bundesamt in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes Einzelangaben übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Forschungsaufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für diesen Zweck und in von den anderen Aufgabenbereichen des Bundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennten Organisationseinheiten gespeichert und genutzt werden.
(5) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erledigt, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde gesetzlich festgelegt ist, weitere, mit den in Absatz 1 genannten Gebieten in Zusammenhang stehende Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder von der sachlich zuständigen Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen beauftragt wird.
(6) Bauangelegenheiten der Verfassungsorgane des Bundes und der obersten Bundesbehörden kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem betroffenen Verfassungsorgan einer Gesellschaft des privaten Rechts übertragen.
§ 3 Fachaufsicht
Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung untersteht der Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Bei der Erledigung von Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 2 Abs. 5 untersteht das Bundesamt den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde, soweit diese nicht baufachlicher Art sind.
§ 4 Überleitungsvorschriften
(1) Leiter des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung wird der Präsident der Bundesbaudirektion. Stellvertretender Leiter wird der Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung; dieser ist berechtigt, neben seiner neuen Amtsbezeichnung den Zusatz "und Professor" zu führen.
(2) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung finden die Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis zur Wahl werden die Aufgaben des Personalrats beim Bundesamt übergangsweise von den bisherigen Personalräten der Bundesbaudirektion und der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung gemeinsam wahrgenommen. Der bisherige Vorsitzende des Personalrats der Bundesbaudirektion beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet
sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstands bestellt hat. Der nach Satz 2 gebildete Übergangspersonalrat bestellt in seiner ersten Sitzung die Wahlvorstände für die Wahl der Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Bundesamtes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung .
(3) Die Frauenbeauftragte ist frühestens nach Ablauf des dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Errichtung des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung nach den Bestimmungen des Frauenfördergesetzes zu bestellen. Die Aufgaben der Frauenbeauftragten nehmen bis zur Neubestellung die bisherigen Frauenbeauftragten der Bundesbaudirektion und der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung gemeinsam wahr.
(4) Bauvorhaben der Verfassungsorgane des Bundes und der obersten Bundesbehörden in dem vom Internationalen Städtebaulichen Ideenwettbewerb Spreebogen erfaßten Bereich in Berlin sind der Bundesbaugesellschaft Berlin mbH übertragen.
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(Stand: 27.01.2010)
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