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Regelwerk, Bau&Planung

KhBauVO - Krankenhausbauverordnung
Muster einer Verordnung Über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern

Fassung vom Dezember 1976
(ARGEBAU)
(zurückgezogen)



Auf Grund des § 88 Abs. 2, des § 104 Abs. 7 und des § 111 Abs. 1 der Musterbauordnung (MBO) * wird im Einvernehmen mit dem Minister für verordnet:

Teil I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert.

§ 2 Begriffe

(1) Krankenhäuser sind bauliche Anlagen mit Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Polikliniken sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, in denen Kranke untersucht und behandelt, nicht jedoch untergebracht verpflegt und gepflegt werden.

(3) Sonderkrankenhäuser sind Krankenhäuser, die nur Kranke mit bestimmten Krankheiten für eine meist längere Verweildauer aufnehmen. Sie sind für einen überörtlichen Einzugsbereich bestimmt.

(4) Pflegeeinheiten sind Raumgruppen in Krankenhäusern, in denen Kranke stationär untergebracht, verpflegt, gepflegt und behandelt werden.

(5) Pflegebereiche sind Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Pflegeeinheiten untergebracht sind.

(6) Untersuchungs- und Behandlungsbereiche sind Gebäude, Gebäudeteile oder Raumgruppen, in denen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden untersucht oder behandelt werden.

(7) Operationseinheiten sind Raumgruppen, in denen Operationen vorbereitet und durchgeführt werden.

(8) Entbindungseinheiten sind Raumgruppen, in denen konservative und operative Geburtshilfe geleistet wird.

(9) Intensiveinheiten sind Raumgruppen, in denen Kranke intensiv überwacht, behandelt und gepflegt werden.

(10) Zu den Einheiten und Bereichen nach den Absätzen 3 bis 8 zählen auch zugehörige Nebenräume, wie Umkleide- Wasch- und Pausenräume für Ärzte, Krankenpflegepersonal und andere Betriebsangehörige (Personal).

§ 3 Bebauung der Grundstücke

(1) Krankenhäuser dürfen nur an Standorten errichtet werden, an denen ihre Zweckbestimmung nicht unzumutbar durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen beeinträchtigt wird. Dies gilt sinngemäß für Erweiterungsbauten bestehender Krankenhäuser. Ausnahmen können gestattet werden, wenn die Nachteile durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden.

(2) Krankenhäuser müssen auf dem Grundstück so angeordnet und ausgeführt sein, daß der von außen einwirkende Lärm in den Bettenzimmern sowie in den Untersuchungs- und Behandlungsräumen nicht stört oder belästigt; als Richtwert gilt ein mittlerer Maximalpegel von 40 dB(A), gemessen bei geschlossenen Fenstern.

(3) Küchen, Wäschereien, Desinfektions-, Verbrennungs-, Energieversorgungs- und Lüftungsanlagen, Werkstätten, Anlagen für feste und flüssige Abfallstoffe, Versorgungs- und Entsorgungsladerampen sowie ähnliche Räume oder Anlagen sind so anzuordnen und auszuführen, daß Gerüche oder Geräusche in den in Absatz 2 genannten Räumen nicht stören oder belästigen.

§ 4 Rettungswege auf dem Grundstück

(1) Kranke, Besucher und Personal müssen aus dem Krankenhaus unmittelbar oder über Flächen des Grundstücks, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen, auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.

(2) Zufahrten und Durchfahrten im Zuge an Rettungswegen müssen mindestens 3 m breit sein und zusätzlich einen 1 m breiten Gehsteig haben. Sind die Gehsteige von der Fahrbahn durch Pfeiler oder Mauern getrennt, so muß die Fahrbahn mindestens 3,50 m breit sein.

§ 5 Gebäudeabstände und Abstandflächen

Der in § 8 Absatz 2 MBO festgesetzte Mindestabstand als Abstandfläche vor notwendigen Fenstern in Wänden gegenüberliegender vorhandener oder zulässiger Gebäude oder Gebäudeteile kann im Untersuchungs- und Behandlungsbereich bis zur Hälfte vermindert werden; dies gilt nicht vor notwendigen Fenstern von Pausenräumen nach § 16 Abs. 1 letzter Satz. § 8 Absätze 1 und 3 MBO bleibt unberührt.

§ 6 Stellplätze und Garagen

(1) Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder zum Verlassen des Krankenhauses, zur Anfahrt von Krankentransporten noch als Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind.

(2) Mindestens 3 v.H. der Stellplätze sind für Körperbehinderte (Gehbehinderte oder Rollstuhlbenutzer) herzustellen. Diese Stellplätze müssen mindestens 3,50 m breit und vom Krankenhaus stufenlos auf kürzestem Wege erreichbar sein. Sie sind besonders zu kennzeichnen. Schilder zur Kennzeichnung der Stellplätze müssen der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen.

Teil II
Bauvorschriften

§ 7 Wände

(1) Tragende, und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen (Unterzüge) sowie Pfeiler und Stützen sind in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß feuerbeständig herzustellen. Wände mit brennbaren Baustoffen können gestattet: werden, wenn der Feuerwiderstand dieser Wände mindestens dem feuerbeständiger Wände entspricht und Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(2) Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen (Unterzüge) sowie Pfeiler und Stützen sind in eingeschossigen Gebäuden mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen; § 33 Abs. 4 MBO * ist nicht anzuwenden.

(3) Wohnungen und andere fremd genutzte Räume müssen von Räumen, die zum Betrieb des Krankenhauses gehören, durch feuerbeständige Wände ohne Öffnungen getrennt sein. Eine Verbindung über Schleusen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen oder über Treppenräume kann gestattet werden, wenn die Nutzung es erfordert.

(4) Nichttragende Außenwände von Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß sind aus nichtbrennbaren Baustoffen oder in feuerhemmender Bauart herzustellen; § 34 Abs. 1 MBO * ist nicht anzuwenden.

(5) An den Außenwänden müssen bei Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß zwischen Öffnungen verschiedener Geschosse für mindestens 90 Minuten gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Bauteile so angeordnet sein, daß der Feuerüberschlagweg von Geschoß zu Geschoß mindestens 1 m beträgt.

(6) Glaswände sowie Wände aus anderen lichtdurchlässigen Baustoffen, die in Fußbodenhöhe oder unterhalb der erforderlichen Brüstungshöhe ansetzen, müssen gegen Druck ausreichend widerstandsfähig sein. Dies ist nicht erforderlich bei Wänden, die durch Schutzvorrichtungen, wie Geländer, gesichert sind, nicht im Zuge von Rettungswegen und nicht an Außenwänden von Geschossen liegen, deren Fußboden weniger als 1 m über angrenzenden, Flächen liegt. Geländer und Holme müssen in Brüstungshöhe einem waagerechten. Druck von mindestens 1 k N/m widerstehen. Es kann verlangt werden, daß die Wände aus durchsichtigen Baustoffen gekennzeichnet werden.

§ 8 Decken und Dächer

(1) Decken in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß sind feuerbeständig herzustellen. Die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer muß allein durch die Rohdecke erreicht werden.

(2) Decken in eingeschossigen Gebäuden sind mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. 38 Abs. 2 Nr. 1 MBO bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Decken, die zugleich das Dach bilden.

(4) Dachdecken oder Dächer müssen innerhalb eines Abstandes von 5 m von den Außenwänden höherer Gebäudeteile feuerbeständig sein; sie dürfen keine Öffnungen haben. Die Dachschalung muß einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.

§ 9 Wand- und Deckenverkleidungen, Dämmschichten

(1) Außenwandverkleidungen einschließlich ihrer Halterungen und Befestigungen sowie Dämmschichten müssen bei Gebäuden mit mehr als einem Geschoß aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.

(2) Wand-, und Deckenverkleidungen sowie Dämmschichten in Rettungswegen nach § 12 Abs. 1, in Vorräumen von Aufzügen nach § 10 Abs. 3 und in Treppenräumen nach § 15 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. § 11 Abs. 3 Nr. 2 bleibt unberührt.

(3) Wand- und Deckenverkleidungen sowie Dämmschichten sind in Laboratoriumsräumen und ähnlich genutzten Räumen aus nichtbrennbaren Baustoffen, herzustellen.

§ 10 Brandabschnitte

(1) Jedes Obergeschoß im Pflegebereich muß mindestens zwei Brandabschnitte haben. Jeder Brandabschnitt muß mit einem anderen Brandabschnitt und mit einem Treppenraum jeweils unmittelbar verbunden sein und ist so zu bemessen, daß zusätzlich mindestens 30 v.H. der Betten des benachbarten Brandabschnittes vorübergehend aufgenommen werden können.

(2) Abweichend von § 36 Abs. 2 Nr. 2 MBO * sind Brandwandabstände bis zu 50 m, zulässig, wenn die Fläche des Brandabschnittes 2000 m2 nicht überschreitet. Größere Abstände der Brandwände oder größere Flächen der Brandabschnitte können außerhalb des Pflegebereichs gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt (Hochhäuser).

(3) Vor Aufzügen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und zugehörigen Treppenräumen müssen Vorräume angeordnet sein, die durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen zu trennen sind, Die Vorräume müssen zu lüften sein. Türen zu Fluren müssen dicht- und selbstschließend sein. Glasfüllungen der Türen müssen § 11 Abs. 4 entsprechen.

§ 11 Öffnungen in Wänden und Decken

(1) Geschosse in Pflegebereichen dürfen nicht über offene Treppenräume miteinander in Verbindung stehen.

(2) Innerhalb eines Brandabschnittes dürfen in Eingangshallen oder ähnlichen Räumen höchstens drei Geschosse durch nicht notwendige Treppen in Verbindung stehen, wenn sie durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen abgetrennt sind. Türen zu angrenzenden Räumen und Fluren müssen mindestens dicht- und selbstschließend sein.

(3) Werden Öffnungen in inneren Brandwänden gestattet (§ 37 Abs. 1 Satz 1 MBO * so dürfen anstelle selbstschließender feuerbeständiger Abschlüsse dicht- und selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen verwendet werden, wenn

  1. die Öffnungen im Zuge allgemein zugänglicher Flure liegen, die als Rettungswege dienen, und
  2. die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,50 m auf beiden Seiten der Türen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind und keine Öffnungen haben.

Bekleidungen, Beschichtungen, Folien oder Anstriche müssen in diesem Bereich nichtbrennbar sein.

(4) Glasfüllungen der Türen nach den Absätzen 2 und 3 müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit geschweißtem Netz oder entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. Die Türen können offengehalten sein, wenn sie bei Raucheinwirkung selbsttätig schließen.

§ 12 Rettungswege im Gebäude

(1) Rettungswege (wie Flure, notwendige Treppen und Ausgänge ins Freie müssen in solcher Zahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, dass Kranke, Besucher und Personal unmittelbar oder über andere Brandabschnitte, Flure oder Treppenräume ins Freie auf Rettungswege auf dem Grundstück oder auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.

(2) Von jeder Seite eines zu ebener Erde liegenden Aufenthaltsraumes muß mindestens ein unmittelbar ins Freie führender Ausgang oder ein Flur nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.

(3) Abweichend von § 42 Abs. 2 Satz 2 MBO * muß von jeder Stelle eines nicht zu ebener Erde liegenden Aufenthaltsraumes mindestens ein Treppenraum mit einer notwendigen Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.

(4) Von jedem Aufenthaltsraum in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß müssen mindestens zwei voneinander unabhängige und möglichst entgegengesetzt liegende Rettungswege erreichbar sein, die unmittelbar oder über notwendige Treppen und Flure ins Freie führen; mindestens einer der Rettungswege darf die nach Absatz 3 zulässigen Längen nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 sind Flure, die nur in einer Richtung verlassen werden können, wie Stichflure, bis zu 10 m Länge zulässig.

(5) Außerhalb des Pflegebereichs kann einer der Rettungswege auch über außen angeordnete Treppen und Gänge (Rettungsbalkone), Terrassen und begehbare Dächer in Verbindung mit Treppen führen, wenn diese Bauteile feuerbeständig hergestellt und ausreichend breit sind.

(6) An den Kreuzungen und Abzweigungen der Hauptflure, sowie an allen Ausgängen und Türen, die im Zuge von Rettungswegen liegen, ist durch Schilder, auf die Ausgänge und die notwendigen Treppen hinzuweisen. Die Schilder müssen beleuchtet sein. Im übrigen sind die Rettungswege durch gut sichtbare Richtungspfeile zu kennzeichnen. Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege müssen der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen. Anlage

(7) Der Hauptzugang und die Zugänge für Kranke müssen von Verkehrsflächen aus stufenlos erreichbar und überdacht sein.

§ 13 Flure

(1) Allgemein zugängliche Flure müssen in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Hochhäusern durch feuerbeständige Bauteile gegen andere Räume abgetrennt sein. Die Wände müssen an die Decke nach § 8 Abs. 1 oder 2 dicht anschließen.

(2) Allgemein zugängliche Flure dürfen in eingeschossigen Gebäuden auch durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen von anderen Räumen getrennt sein.

(3) Türen in Flurwänden nach den Absätzen 1 und 2 müssen dichtschließend sein.

(4) Verglasungen in Innenwänden der Flure nach Absatz 1 müssen ausreichend widerstandsfähig gegen Feuer und mindestens 1,80 m über dem Fußboden angeordnet sein. Unterhalb dieser Höhe dürfen Verglasungen angeordnet werden, wenn die Zweckbestimmung der Räume, wie Dienstzimmer, Räume für Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder und Räume von Intensiveinheiten es erfordert.

(5) Die nutzbare Breite allgemein zugänglicher Flure muß für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Allgemein zugängliche Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Flure, in denen Kranke liegend befördert werden, müssen eine nutzbare Breite von mindestens 2,25 m haben und stufenlos sein. Es kann verlangt werden, daß die nutzbare Breite der Flure in Intensiveinheiten größer sein muß. Außerhalb der Pflegebereiche darf die nutzbare Breite der Flure nach Satz 3 durch Stützen oder ähnliche Bauteile geringfügig eingeengt werden.

(6) Die nutzbare Breite der Flure darf durch Einbauten nicht eingeengt werden. Einbauten müssen mindestens überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§ 14 Treppen und Rampen

(1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig und an ihrer unteren Seite geschlossen sein.

(2) Nicht notwendige Treppen sind in ihren tragenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, in ihren nicht tragenden Teilen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen herzustellen.

(3) Treppen müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze und Fensteröffnungen fortzuführen.

(4) Treppen mit gewendelten Stufen sind als notwendige Treppen unzulässig.

(5) Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muß mindestens 1,50 m betragen und darf 2,50 m nicht überschreiten. Türflügel dürfen die nutzbare Breite der Treppenabsätze nicht einengen.

(6) Die Stufenhöhe der Treppen darf nicht mehr als 17 cm, die Auftrittsbreite nicht weniger als 28 cm betragen.

(7) Rampen müssen die im Absatz 5 oder die im § 13 Abs. 6 Sätze 2 und 3 angegebenen Breiten haben; ihre Neigung darf höchstens 6 v.H. betragen. Der Boden von Rampen muß rutschsicher ausgebildet sein. Rampen von mehr als 3 m Länge müssen auf beiden Seiten in 80 cm Höhe Handläufe ohne freie Enden haben. Rampen von mehr als 6 m Länge müssen einen Zwischenabsatz von mindestens 1,20 m Länge haben.

§ 15 Treppenräume

(1) Treppenräume, die keinen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben ((§ 34 Abs. 2 Satz 1 MBO * sind zulässig, wenn die Forderungen nach Nr. 1 oder 2 erfüllt sind.

  1. Die Treppenräume sind durch Flure mit dem Freien zu verbinden. Die Flure sind gegen andere Räume feuerbeständig ohne Öffnungen abzuschließen. Unterirdische Flure müssen Bodenabläufe haben. Türen müssen dicht und selbstschließend sein. Glasfüllungen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit geschweißtem Netz oder aus entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. Die Flure sind ausreichend zu beleuchten und zu lüften. Die Länge der Flure bis ins Freie darf 50 m nicht Überschreiten.
  2. Der Rettungsweg darf über eine Halle, wie Eingangshalle, ins Freie führen, wenn die Entfernung von der untersten Treppenstufe bis zum Freien nicht mehr als 20 m beträgt. Die Halle muß durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen abgetrennt sein. Türen zu diesen Räumen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Verkaufsstände und Kleiderablagen können in der Halle oder in Räumen, die mit der Halle in offener Verbindung stehen, gestattet werden, wenn in die Halle oder die Räume eine selbsttätige Feuerlöschanlage eingebaut wird. Öffnungen zwischen Halle und Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren müssen dicht- und selbstschließende Türen haben. Glasfüllungen müssen Nr. 1 Satz 5 entsprechen.

(2) Abweichend von § 43 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 2 MBO * dürfen oberhalb der Türen Zwischen Fluren und Treppenräumen Verglasungen eingebaut werden. Türen müssen dicht- und selbstschließend sein. Verglasungen und Glasfüllungen der Türen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas, mit geschweißtem Netz oder aus entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. Dies gilt nicht für die Wände zwischen Fluren und Treppenräumen von Hochhäusern.

(3) Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Vollgeschosse führen sowie alle innenliegenden Treppenräume müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einer Öffnung von mindestens 5 v.H. der Grundfläche des zugehörigen Treppenraumes, mindestens jedoch 0,50 m2 haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß und vom obersten Vollgeschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. Es kann verlangt werden, daß die Rauchabzugseinrichtungen auch von anderen Stellen bedient werden können. An den Bedienungsvorrichtungen muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.

§ 16 Fenster und Türen

(1) Räume, in denen sich ständig Personen aufhalten, wie Betten-, Aufnahme-, Untersuchungs-, Verbands-, Arzt- und Dienstzimmer für das Krankenpflegepersonal, Tagesräume für Kranke, müssen Fenster haben. Räume ohne Fenster sind zulässig, wenn ihre Zweckbestimmung es erfordert; die damit verbundenen Nachteile, sind durch besondere Maßnahmen auszugleichen. Für das in diesen Räumen beschäftigte Personal sind in der Nähe Pausenräume mit Fenstern anzuordnen.

(2) Fenster und Oberlichter von Betten-, Untersuchungs- und Behandlungsräumen, die der unmittelbaren Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, müssen einen wirksamen Sonnenschutz durch bauliche Maßnahmen oder bewegliche und außenliegende Vorrichtungen haben.

(3) Türen, durch die Kranke liegend befördert werden, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,25 m und dürfen mit Ausnahme von Außentüren keine Schwellen haben.

(4) Türen im: Zuge von Rettungswegen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen. Schiebe-, Pendel- und Drehtüren sind in Rettungswegen unzulässig. Sonstige Schiebetüren müssen vor den Wänden liegen. Pendel- und Drehtüren sind auch im Pflege- und Behandlungsbereich unzulässig. Automatische Schiebetüren können für Ausgänge ins Freie gestattet werden, wenn sie sich im Störfall selbsttätig öffnen. Die Betriebssicherheit der Türen muß nachgewiesen sein.

§ 17 Fußböden

(1) Bodenbeläge müssen gleitsicher sein. Sie müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

(2) Bodenbeläge müssen in allgemein zugänglichen Fluren mindestens schwerentflammbar, in Treppenräumen, Laboratoriumsräumen und ähnlichen Räumen nichtbrennbar sein.

§ 18 Beleuchtung und elektrische Anlagen

(1) Alle Räume, Eingänge, inneren und äußeren Verkehrswege der Krankenhausanlage müssen elektrisch beleuchtet werden können.

(2) Die Beleuchtung der inneren und äußeren Verkehrswege und der Eingänge darf nur an zentralen Stellen schaltbar sein.

(3) Alle Bettenzimmer, Wasch- und Baderäume sowie Abortanlagen in den Pflegebereichen müssen eine Rufanlage haben, deren Ruf in den Fluren optisch, im Dienstzimmer des Krankenpflegepersonals optisch und akustisch, wahrnehmbar sein muß. Die Rufanlage muß von jedem Bett aus betätigt werden können.

(4) Die elektrischen Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Bestimmungen).

§ 19 Ersatzstromversorgung

(1) Zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen die folgenden Einrichtungen (Verbraucher) über eine sich selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltende Ersatzstromversorgung für eine Dauer von mindestens 24 Stunden weiterbetrieben werden können:

  1. die Beleuchtung der inneren und, soweit erforderlich, der äußeren Verkehrswege. Hierzu gehören auch die Verkehrswege zu Wohnungen und Unterkünften von Ärzten und Pflegepersonal auf dem Krankenhausgrundstück,
  2. die beleuchteten Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege (§ 12 Abs. 6),
  3. die Beleuchtung aller für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes notwendigen Räume für die Unterbringung, Pflege, Untersuchung und Behandlung von Kranken. In jedem Raum muß mindestens eine Leuchte weiterbetrieben werden können,
  4. Operationsleuchten,
  5. die Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen für operative und andere lebenswichtige Maßnahmen,
  6. die haustechnischen Anlagen, insbesondere die Heizungs-, Lüftungs- und Aufzugsanlagen sowie die Ruf- und Suchanlagen, soweit diese Anlagen ganz oder z.T. weiterbetrieben werden müssen,
  7. die sicherheitstechnischen Einrichtungen, wie Pumpen für Löschwasserversorgung, Alarmeinrichtungen und Warnanlagen sowie
  8. die Kühlanlagen für medizinische Zwecke, wie Kühlanlagen für Blutkonserven.

(8) Die Operationsleuchten müssen zusätzlich zu der Ersatzstromversorgung nach Absatz 1 eine besondere Ersatzstromversorgung mit der Wirkung haben, daß die Stromunterbrechung bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung nicht länger als 0,5 Sekunden andauert. Die besondere Ersatzstromversorgung muß einen mindestens dreistündigen Betrieb gewährleisten.

§ 20 Elektrostatische Aufladung

In allen Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefahren durch elektrostatische Aufladung zu treffen.

§ 21 Beheizung

(1) Die Räume des Krankenhauses müssen zentral beheizbar sein. Die Art, Bemessung und Anordnung der Heizungsanlage muß die hygienischen Belange des Krankenhauses besonders berücksichtigen.

(2) Deckenstrahlungsheizungen mit einbetonierten Rohren sind nicht zulässig. Deckenstrahlungsheizungen sind in Räumen für Neugeborene, Säuglinge und Kleinkinder nicht zulässig.

§ 22 Lüftung

(1) Unbeschadet § 16 Abs. 1 sind insbesondere: lüftungstechnische Anlagen einzubauen, wenn

  1. eine ausreichende Erneuerung der Raumluft durch Fensterlüftung nicht möglich ist,
  2. bestimmte Raumluftzustände erforderlich sind (Temperatur, Feuchte, Reinheitsgrad, Keimarmut) und
  3. schädliche Stoffe aus der Raumluft zu beseitigen sind (Gase, Dämpfe, Mikroorganismen).

(2) Lüftungstechnische Anlagen für aseptische Bereiche und Intensiveinheiten sollen in deren Nähe angeordnet sein. Lüftungskanäle müssen kurz sein.

(3) Lüftungstechnische Anlagen für Operationseinheiten müssen so beschaffen sein, daß zwischen den Einheiten kein Luftaustausch stattfinden kann.

(4) Infektionsabteilungen, die keine Fensterlüftung haben dürfen, müssen eigene lüftungstechnische Anlagen haben. Trennbare Bereiche im Sinne des § 33 Abs. 2 dürfen nicht in einem Luftaustausch stehen.

(5) Lüftungstechnische Anlagen in Pflege-, Untersuchungs- und Behandlungsbereichen müssen so beschaffen sein, daß sie geräuscharm sind, Zugbelästigungen vermieden werden und Reinheit und Keimarmut der Raumluft gewährleistet ist. Lüftungsanlagen ohne Ventilatoren sind nicht zulässig.

(6) Flure ohne öffenbare Fenster oder Oberlichter (innenliegende Flure), die als Rettungsweg dienen, müssen Abluftanlagen haben, die so beschaffen sind, daß sie im Brandfall Rauch ohne Gefahr für andere Räume abführen können.

§ 23 Wasserversorgung

In Bettenzimmern, Wasch- und Baderäumen von Pflegebereichen sowie Aborträumen, darf die Temperatur an den Auslaufstellen für warmes Wasser 45 °C nicht übersteigen.

§ 24 Aufzüge, Transportanlagen und Abwurfschächte

(1) In Gebäuden, in denen Pflege-, Untersuchungs- oder Behandlungsbereiche in Obergeschossen untergebracht sind, müssen Aufzüge, die für den Transport von Betten geeignet sind (Bettenaufzüge), in ausreichender Zahl, mindestens jedoch zwei, vorhanden sein; Aus nahmen können gestattet werden, wenn wegen der Zweckbestimmung und Größe der Gebäude Bedenken nicht bestehen. Personen- und Lastenaufzüge können verlangt werden.

(2) In Hochhäusern muß mindestens einer der Bettenaufzüge als Feuerwehraufzug hergestellt sein.

(3) Fahrkörbe von Bettenaufzügen und Feuerwehraufzügen sind so zu bemessen, daß mindestens Platz für ein Bett und zwei Begleitpersonen vorhanden ist; sie müssen jedoch eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,8p m x 2,50 m haben. Die Innenflächen der Fahrkörbe müssen glatt, waschfest und desinfizierbar sein; der Boden ist rutschsicher herzustellen. An den Innenwänden der Fahrkörbe sind Haltevorrichtungen anzubringen.

(4) Aufzüge müssen Schächte in feuerbeständiger Bauart haben.

(5) Transportanlagen müssen so angeordnet und ausgebildet sein, daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb sichergestellt ist. Die Teile von Transportanlagen, die Geschosse überbrücken, müssen in Schächten angeordnet sein. Im übrigen gilt § 47 MBO * sinngemäß. Die lichte Durchgangshöhe unter Einrichtungen von Transportanlagen muß im Zuge von Rettungs- und Verkehrswegen mindestens 2 m betragen.

(6) Abwurfschächte sind nur zulässig, wenn ein solcher Unterdruck besteht, daß ein Luftaustausch ausgeschlossen ist.

§ 25 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

(1) In jeder Pflegeeinheit muß mindestens ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit 6 kg Löschmittelinhalt gut sichtbar angebracht sein. Weitere Feuerlöscher müssen in Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr, wie Laboratorien, Filmarchiven, Apotheken, Aufbewahrungsräumen für Medikamente sowie in Operations-, Entbindungs-, Frühgeborenen- und Intensiveinheiten angebracht sein.

(2) Wandhydranten können gefordert werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.

(3) Krankenhäuser müssen eine ihrer Zweckbestimmung, Größe und Lage entsprechende Feuermeldeanlage haben.

(4) Krankenhäuser müssen Einrichtungen haben, durch die das Personal alarmiert und angewiesen werden kann.

§ 26 Blitzschutzanlagen

Krankenhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben.

Teil III
Anforderungen an Räume und Raumgruppen

§ 27 Bettenzimmer in Pflegebereichen

(1) Bettenzimmer müssen mindestens folgende Grundfläche je Bett haben:

Einbettzimmer 10 m2
und
Mehrbettzimmer 8 m2

Dem Bettenzimmer zugeordnete Schleusen, Wasch- und Aborträume oder eingebaute Wandschränke sind bei der Berechnung der Grundfläche nicht mitzurechnen.

(2) Bettenzimmer müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben. Bei Bettenzimmern, die bis zu 5,50 m tief sind, genügt eine lichte Höhe von 2,70 m.

§ 28 Wasch- und Baderäume

(1) Jede Pflegeeinheit muß mindestens einen besonderen Waschraum mit Badewanne und Dusche haben; seine Türen müssen § 16 Abs. 3 entsprechen.

(2) Badewannen müssen von den Längsseiten und einer Schmalseite aus zugänglich sein. Badewannen und Duschen müssen Haltegriffe haben.

(3) Im Pflegebereich dürfen Waschbecken keine Verschlüsse und Überläufe haben.

§ 29 Abortanlagen

(1) Für je 110 Betten muß mindestens ein Abort vorhanden sein. Abweichend von § 55 Abs. 4 MBO * sind innenliegende Aborträume zulässig, wenn eine wirksame Lüftung sichergestellt ist.

(2) In jedem Geschoß des Pflegebereichs muß mindestens ein Abortraum vorhanden sein, der auch von behinderten Personen benutzt werden kann; in dem Abortraum ist auch ein Waschbecken anzuordnen. Auf einer Seite des Abortbeckens muß eine mindestens 80 cm breite Bewegungsfläche vorhanden sein. Vor dem Abortbecken muß sich eine mindestens 1,20 m tiefe Bewegungsfläche befinden. Die Aborträume sind durch Schilder zu kennzeichnen; sie müssen der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen.

(3) In jedem Krankenhaus müssen zusätzliche Aborte für Besucher und für Personal in ausreichender Zahl vorhanden sein.

(4) Einzelne Aborträume oder Räume für Abortanlagen müssen einen eigenen lüftbaren Vorraum mit Waschbecken haben. Ein Vorraum ist nicht erforderlich, wenn der Abortraum einzelnen Bettenzimmern zugeordnet ist.

(5) Türen von Aborträumen dürfen nicht nach innen aufschlagen und müssen von außen mit Schlüsseln zu öffnen sein.

§ 30 Umkleidekabinen für Kranke

Umkleidekabinen müssen eine Grundfläche von mindestens 1,40 m2 haben und mindestens 90 cm im Lichten breit sein. Sie müssen lüftbar sein. Die Türen zu den Kabinen dürfen nicht nach innen aufschlagen. Sie müssen von außen mit Schlüsseln zu öffnen sein.

§ 31 Laboratoriumsräume

(1) Laboratoriumsräume mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr müssen mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben. Ein Ausgang darf auch zu einem benachbarten Raum führen, wenn von diesem ein Rettungsweg, unmittelbar erreichbar ist.

(2) In Laboratoriumsräumen nach Absatz 1 müssen in Türnähe Feuerlöschbrausen angebracht sein oder an geeigneten Stellen zum Löschen von Kleiderbränden Löschdecken bereitgehalten werden.

(3) Laboratoriumsräume müssen Einrichtungen haben, durch die Gase, Dämpfe, Nebel, Wrasen und Stäube so beseitigt werden, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Räume dieser Art müssen durch Warnschilder gekennzeichnet sein.

Teil IV
Fachkrankenhäuser, Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen

§ 32 Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder

(1) Für die Aufnahme und Untersuchung der Kinder sowie für die Angehörigen müssen besondere Räume vorhanden sein. Der Aufnahmeraum muß von außen zugänglich sein. Die Bettenzimmer müssen Sichtverbindung haben und von Fluren sowie dem Arbeitsplatz des Krankenpflegepersonals einzusehen sein.

(2) Räume für Neugeborene und Säuglinge dürfen von Fluren nur über Schleusen zugänglich sein.

(3) Abweichend von § 27 Abs. 1 genügt für Kinder bis zum schulpflichtigen Alter zwei Drittel der Mindestgrundfläche, die für Bettenzimmer vorgeschrieben ist.

(4) Die Beschläge der Fenster müssen so beschaffen sein, daß die Fenster nicht von Kindern geöffnet werden können, wenn Absturzgefahr besteht. Glasflächen, elektrische Anlagen und Heizkörper sind so zu sichern, daß Kinder nicht gefährdet werden können.

(5) Krankenhäuser und Fachabteilungen müssen Beschäftigungs- und Spielräume haben.

(6) Für die Krankenhäuser ist auf dem Grundstück ein Spielplatz zu schaffen. Die Spielplatzfläche muß ausreichend groß sein.

§ 33 Abteilungen für Infektionskranke

(1) Die Räume der Infektionsabteilung sind von anderen Räumen des Krankenhauses zu trennen. Der Zugang zu einer Infektionsabteilung darf nicht über allgemein benutzbare Verkehrswege führen. Ein besonderer Aufzug kann verlangt werden. Es muß ein Raum vorhanden sein, in dem das Entsorgungsgut desinfiziert werden kann. Eine Abwasserdesinfektion kann verlangt werden.

(2) In Pflegeeinheiten für Infektionskranke müssen voneinander trennbare Bereiche für die Unterbringung verschiedenartiger Infektionskranker und -verdächtiger vorhanden sein.

(3) Bettenzimmer für Infektionskranke dürfen für höchstens zwei Kranke eingerichtet sein und müssen eigene Wasch- und Aborträume haben. Zwischen Bettenzimmern und Fluren müssen Schleusen mit Einrichtungen für Versorgung und Händedesinfektion angeordnet sein. Jedes Bettenzimmer muß einen eigenen Zugang sowie Sicht- und Sprechverbindung von außen, haben.

(4) Abteilungen für Infektionskranke müssen eigene Pausenräume haben.

§ 34 Abweichende Anforderungen an Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen

(1) An Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen können weitere Anforderungen als nach dieser Verordnung gestellt werden, soweit sich dies aus der Zweckbestimmung ergibt. Diese Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf

  1. Baustoffe und Bauteile (wie Fenster mit bruchsicherem Glas),
  2. Einrichtungen (wie sanitäre Einrichtungen),
  3. zusätzliche Räume (wie Beschäftigungsräume) und
  4. Freiflächen für erweiterte Therapie.

(2) An Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen, insbesondere solche, die nicht für Liegendkranke bestimmt sind, können Erleichterungen gestattet werden, soweit sich dies aus der Zweckbestimmung ergibt. Diese Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf:

  1. die nutzbare Breite allgemein zugänglicher Flure (§ 13 Abs. 5),
  2. die elektrischen Anlagen (§ 18 Abs. 3),
  3. Bettenaufzüge (§ 24 Abs. 1) und
  4. die Größe der Bettenzimmer (§ 27).

(3) Bei Krankenhäusern des Strafvollzugs kann von den Vorschriften dieser Verordnung, abgewichen werden, soweit dies wegen der besonderen Zweckbestimmung erforderlich ist.

Teil V
Betriebsvorschriften

§ 35 Rettungs- und Verkehrswege

(1) Auf Rettungswegen außerhalb von Gebäuden und auf Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die als solche in den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen gekennzeichnet sind, ist es verboten, Kraftfahrzeuge oder Gegenstände abzustellen oder zu lagern.

(2) Auf die Verbote des Absatzes 1 ist durch Schilder hinzuweisen. Die Schilder müssen der Anlage 3 zu dieser Verordnung entsprechen.

(3) Rettungswege im Gebäude müssen freigehalten und bei Dunkelheit beleuchtet sein.

§ 36 Sonstige Betriebsvorschriften

(1) Der Betreiber des Krankenhauses hat der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen fachkundigen Betriebsangehörigen zu benennen, der für die Betriebssicherheit der technischen Anlagen und die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu sorgen hat.

(2) Der Betreiber des Krankenhauses hat an gut sichtbarer Stelle im Erdgeschoß, wie im Pförtnerraum, einen Lageplan und die Grundrisse aller Geschosse anzubringen, in denen die Rettungswege, die für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, die Bedienungseinrichtungen der technischen Anlagen für die Brandbekämpfung sowie die Intensivpflegeabteilungen, de Abteilungen für Infektionskranke und die Abteilungen, in denen mit ionisierenden Strahlen umgegangen wird, eingetragen sind.

(3) Der Betreiber des Krankenhauses hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde eine Brandschutzordnung aufzustellen.

(4) Bei Krankenhäusern mit mehr als 1000 Betten kann eine Hausfeuerwehr verlangt werden, die aus Feuerwehrmännern und Hilfsfeuerwehrmännern bestehen muß. Die erforderliche Zahl der Feuerwehrmänner und der Hilfsfeuerwehrmänner wird von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festgelegt.

(5) Das Personal des Krankenhauses ist jährlich mindestens einmal zu belehren über

  1. die Lage und Bedienung der Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen und
  2. die Brandschutzordnung insbesondere über das Verhalten bei einem Brand.

(6) Lüftungsanlagen müssen so betrieben werden, daß die Anforderungen des § 22 Abs. 3 erfüllt sind.,

Teil VI
Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen

§ 37 Zusätzliche Bauvorlagen

(1) Die Bauvorlagen müssen zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 6 des Musterentwurfs der Bauvorlagenverordnung genannten Bauvorlagen besondere Angaben enthalten über

  1. die Zahl der Betten,
  2. die erforderlichen Rettungswege in Gebäuden und ihre Abmessung mit rechnerischem Nachweis (§ 12 Abs. 1 bis 4, § 13 Abs. 5) und
  3. Räume für Untersuchung und Behandlung mit ionisierenden Strahlen.

(2) Der Lageplan muß die Anordnung und den Verlauf der Rettungswege im Freien und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr enthalten.

(3) Über haustechnische Anlagen, wie Anlagen für Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung, über Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen, sowie über elektrische und andere Sicherheitseinrichtungen sind auf Anforderung besondere Zeichnungen und Beschreibungen vorzulegen.

§ 38 Prüfungen

(1) Der Betreiber des Krankenhauses hat die Rauchabzugseinrichtungen (§ 15 Abs. 3) und die Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen ((§ 25) vor der ersten Inbetriebnahme von Sachverständigen prüfen zu lassen. Dies gilt auch, bevor die Anlagen und Einrichtungen nach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb genommen werden sollen. Die Prüfungen, sind mindestens alle 3 Jahre zu wiederholen; dies ist nicht erforderlich, wenn andere amtliche Prüfungen durchgeführt werden oder ein Überwachungsvertrag mit einer fachlich geeigneten Firma besteht. Die Prüfung selbsttätiger Feuerlöschanlagen durch einen Sachverständigen hat der Betreiber jährlich durchführen zu lassen, es sei denn, daß ein Überwachungsvertrag mit einer technischen Prüfstelle besteht.

(2) Der Betreiber hat die Lüftungsanlagen (§ 22) von Sachverständigen, die hygienische Beschaffenheit der Lüftungsanlagen von Sachverständigen eines Hygiene-Instituts * vor der ersten Inbetriebnahme prüfen zu lassen.

Die Prüfung ist mindestens alle 3 Jahre zu wiederholen.

(3) Der Betreiber hat die für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes erforderlichen elektrischen Anlagen und Einrichtungen von einem anerkannten Sachverständigen vor der ersten Inbetriebnahme prüfen zu lassen. Die Prüfung ist mindestens alle 3 Jahre zu wieder holen. Abweichend hiervon genügt die Prüfung in Abständen von höchstens 5 Jahren, wenn der Betreiber sicherstellt, daß die Anlagen und Einrichtungen in der Zwischenzeit entsprechend den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Bestimmungen) durch Fachkräfte geprüft werden.

(4) Der Betreiber hat die Blitzschutzanlagen (§ 26) alle fünf Jahre von einem Sachverständigen prüfen zu lassen.

(5) Bei Schadensfällen an Anlagen, die in den Absätzen 1 bis 4 genannt sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall weitere Prüfungen verlangen.

(6) Die Kosten der wiederkehrenden Prüfungen hat der Betreiber des Krankenhauses zu tragen. Er hat auch für die Prüfungen die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Für die Prüfung der elektrischen Anlagen sind folgende Unterlagen bereitzuhalten.

  1. Schaltpläne der allgemeinen Stromverteilung,
  2. Schaltpläne der unter Absätze 1 und 3 genannten Anlagen,
  3. Installationspläne, die die Lage der elektrischen Betriebsräume und Verteilungen sowie die Verbraucher mit Leistungsangabe, die an die Ersatzstromversorgung angeschlossen sind, erkennen lassen.

Für die Prüfung der lüftungstechnischen Anlagen sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:

  1. Ausführungszeichnungen,
  2. Bedienungs- und Wartungsanleitungen und
  3. Angaben über die Wartungen, Filterwechsel und Desinfektionen.

(7) Der Betreiber hat den Sachverständigen den Zugang zu den Anlagen zu gestatten; er hat den Bericht der Sachverständigen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Das Bestehen von Überwachungsverträgen nach Absatz 1 Sätze 3 und 4 ist der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen nachzuweisen.

(8) Der Betreiber hat die von den Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen und die Beseitigung der unteren Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(9) Sachverständige im Sinne des Absatzes 3 sind Sachverständige der Technischen Überwachungsorganisationen, die nach der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung ............. * anerkannt sind. Der Innenminister * kann Sachverständige anderer technischer Organisationen oder Stellen und öffentlicher Verwaltungen anerkennen.

(10) Als technische Prüfstelle für selbsttätige Feuerlöschanlagen nach Absatz 1 Satz 4 kommen neben den Technischen Überwachungsorganisationen auch die technische Prüfstelle des Verbandes der Sachversicherer in Betracht,

(11) Die Bauaufsichtsbehörde hat die Krankenhäuser in Abständen von längstens fünf Jahren zu prüfen. An der Prüfung sind das örtlich zuständige Gesundheitsamt, die örtlich zuständige Feuerwehr und das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt zu beteiligen. Dabei ist auch festzustellen, ob die Prüfungen: nach den Absätzen 1 bis 4 fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind.

Teil VII
Schlußvorschriften

§ 39 Anwendung der Betriebs- und Prüfvorschriften auf bestehende Krankenhäuser

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Krankenhäuser sind die Betriebsvorschriften (§§ 35 und 36) und die Vorschriften über Prüfungen (§ 38) dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

§ 40 Weitere Anforderungen

Weitere Anforderungen als nach dieser Verordnung können gestellt werden, wenn diese zur Gefahrenabwehr im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Anlagen und Einrichtungen im Hinblick auf einen einwandfreien hygienischen Betrieb, für die Sicherung der Rettungswege und für die Beleuchtung"

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 110 Abs. 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen den Geboten nach § 38 Abs. 1 bis 4 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt und
  2. entgegen dem Gebot des § 38 Abs. 8 die von den Sachverständigen festgestellten Mängel nicht unverzüglich beseitigen läßt.

§ 42 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ........... in Kraft. ..........., den ...................

*) nach Landesrecht


ENDE

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