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Abschnitt 2
Rettungswege

Zu § 6 Führung der Rettungswege
( §§ 19 Abs. 1, 20, 22, 23, 24 a, 40, 51 Abs. 1 bis 4 und Abs. 9 und 10 VStättVO 1978, §§ 9, 10 und 12 Muster-GastBauVO 1982)

Absatz 1 regelt in Satz 1 den Grundsatz, dass Rettungswege immer ins Freie führen müssen. Der Rettungsweg im Freien muss immer an der öffentlichen Verkehrsfläche enden; Rettungswege aus der Versammlungsstätte dürfen nicht in gefangene Innenhöfe ohne unmittelbaren Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Satz 2 benennt die Teile der Versammlungsstätte, die zum Rettungsweg gehören und somit der Bemessungsvorschrift des § 7 unterliegen. Balkone und Dachterrassen, die keine direkte Verbindung über notwendige Treppen auf das Grundstück haben und nur angeleitert werden können, sind in Versammlungsstätten als Rettungsweg nicht zulässig.

Abweichend von § 33 Abs. 2 Satz 2 MBO 2002 schreibt Absatz 2 für Versammlungsstätten zwingend zwei bauliche Rettungswege vor. Satz 2 stellt eine Erleichterung gegenüber der bisherigen Regelung des § 23 Abs. 2 VStättVO 1978 dar. Satz 2 stellt klar, dass auch in Versammlungsstätten notwendige Flure innerhalb einer Geschossebene sowohl in Fluchtrichtung des ersten als auch in Fluchtrichtung des zweiten Rettungsweges benutzt werden dürfen. Satz 3 betrifft sowohl den ersten als auch den zweiten baulichen Rettungsweg mit der Folge, dass auch Außentreppen als nicht eingehauste notwendige Treppen zulässig sind. Die bisher im § 51 Abs. 10 VStättVO 1978 enthaltene Regelung wurde in den allgemeinen Teil übernommen. Bauliche Rettungswege aus einem Geschoss sollten möglichst weit auseinander liegen. Dies gilt insbesondere für die baulichen Rettungswege von Versammlungsstätten in Kellergeschossen.

Absatz 3 lässt die Führung von Rettungswegen über Gänge und Treppen durch eine Halle oder ein Foyer zu Ausgängen ins Freie zu, wenn das betreffende Geschoss jeweils mindestens einen weiteren davon unabhängigen baulichen Rettungsweg hat, der nicht durch die Halle bzw. das Foyer führt. Absatz 3 ermöglicht abweichend von § 35 Abs. 3 MBO 2002 die offene Führung von Rettungswegen durch eine Halle oder ein Foyer. Dies schließt auch den Fall ein, dass der Ausgang aus einem Treppenraum in ein Foyer mündet und über dieses ins Freie führt. Da nach § 6 Abs. 1 Satz 2 die Gänge und Stufengänge im Versammlungsraum sowie dessen Ausgänge Bestandteil der Rettungsweges sind, ist immer eine Gesamtbetrachtung des Verlaufs des Rettungsweges vom jeweiligen Versammlungsraum bis ins Freie erforderlich.

Sind beispielsweise für einen im ersten Obergeschoss liegenden Versammlungsraum zwei bauliche Rettungswege erforderlich, dann müssen grundsätzlich beide Rettungswege unmittelbar ins Freie oder über notwendige Flure oder notwendige Treppenhäuser ins Freie geführt werden. Absatz 3 eröffnet die Alternative, einen der beiden Rettungswege aus dem Versammlungsraum unmittelbar ins Freie oder über notwendige Flure oder notwendige Treppenhäuser ins Freie zu führen und den anderen Rettungsweg durch ein Foyer oder eine Halle in Freie zu führen.

Foyers und Hallen sind selbst Versammlungsräume und können größere Brandlasten haben. Die Führung baulich ungeschützter Gänge und notwendiger Treppen durch eine Halle oder ein Foyer ist daher nur vertretbar, wenn das Brandrisiko in dieser Halle und dem Foyer durch eine automatische Feuerlöschanlage minimiert wird ( § 19 Abs. 4).

Die Anzahl der weiteren Rettungswege hängt von der Zahl der Besucherplätze der jeweiligen Geschosse ab; für die Kapazität der durch das Foyer führenden Rettungswege ist ein Nachweis nach § 7 Abs. 4 zu führen. Im Zusammenhang von Absatz 2 und 3 bedeutet dies, dass die Führung von Rettungswegen aus einem oder mehreren Geschossen - z.B. über offene Treppen - durch ein Foyer oder eine Halle nur dann zulässig ist, wenn jedes dieser Geschosse über mindestens einen vom Foyer oder der Halle unabhängigen weiteren baulichen Rettungsweg verfügt. Bei diesem partiellen Verzicht auf einen notwendigen Treppenraum handelt es sich insoweit um eine Erleichterung gegenüber § 35 Abs. 1 Satz 1 MBO 2002. Eine solche durch ein Foyer geführte Treppe muss im Übrigen dann die Anforderungen an eine notwendige Treppe erfüllen. Die Erleichterung des Absatzes 3, wird ferner durch die zwingende Vorschrift des Absatzes 4 eingeschränkt.

Unabhängig von Absatz 3 schreibt Absatz 4 gesonderte Rettungswege für Geschosse mit mehr als 800 Besucherplätzen zwingend vor. Zweck der Regelung ist die getrennte Führung der Personenströme aus verschiedenen Geschossen zu den Ausgängen ins Freie oder auf eine gemeinsame Ausgangsebene. Die getrennte Führung dieser Rettungswege durch einen Raum (notwendiger Treppenraum oder ein Foyer nach Absatz 3), z.B. als Schachteltreppe nach § 8 Abs. 1, ist möglich. In der Ausgangsebene müssen die insgesamt erforderlichen Rettungswegsbreiten ins Freie uneingeschränkt vorhanden sein. Eine Trennung der Personenströme in der Ausgangsebene, z.B. durch Abschrankungen, ist nicht erforderlich

Absatz 5 fordert zwei Ausgänge erst für Versammlungsräume von mehr als 100 m² Grundfläche und stellt in soweit eine Erleichterung gegenüber der bisherigen Regelung des § 20 Abs. 1 VStättVO 1978 dar. Für sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m² Grundfläche gilt die gleiche Anforderung, da in Versammlungsstätten bei Räumen dieser Größe eine Nutzung durch eine größere Personenzahl unterstellt wird - z.B. bei Proberäumen.

Im Zusammenhang mit § 7

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