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Regelwerk

Musterrichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Hohlraumestriche und Doppelböden
- Sachsen-Anhalt -

- Fassung Dezember 1998 -
(DIBt Mitteilungen 6/1999 S. 184aufgehoben)


Nachfolgeregelung Musterrichtlinie Systemböden

Text als " Technische Baubestimmung" (jeweils Nr. 3.) eingeführt in: LSA

Die Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU hat in ihrer 220. Sitzung am 10./11 .12.1998 die Musterrichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Hohlraumestriche und Doppelböden in der Fassung Dezember 1998 einstimmig beschlossen.

Die Fachkommission hat das DIBt gebeten, die Musterrichtlinie in den "DIBt Mitteilungen" zu veröffentlichen. Das DIBt kommt der Bitte um Veröffentlichung der Richtlinie durch Abdruck des Richtlinientextes nach.

1 Allgemeines

Diese Richtlinie gilt für Hohlraumestriche und Doppelböden, deren Hohlräume zur Aufnahme von Leitungen dienen. Sie dient der Erfüllung der Grundsatzanforderungen des § 17 Abs. 1 MBO.

2 Begriffe

2.1 Hohlraumestriche sind Estriche. mit durchgehenden Hohlräumen in Längs- und/oder Querrichtung auf besonders gestalteter dünnwandiger verlorener Schalung oder auf Formplatten mit Nocken oder Ständern.

2.2 Doppelböden sind Böden, die aus Ständern und daraufliegenden Bodenplatten bestehen.

3 Anforderungen an Hohlraumestriche

3.1 Die Estriche müssen mineralisch sein. Die verlorene Schalung muß aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen. In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren müssen die Aufbauten aus Formplatten einschließlich der tragenden Elemente aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Hohlräume dürfen nicht höher als 20 cm sein. ( Bild 1)

3.2 Hohlraumestriche dürfen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren keine Öffnungen haben. Revisions- und Nachbelegungsöffnungen sind zulässig, wenn sie mit dichtschließenden Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen werden; die Dichtungen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

3.3 Brandwände, Wände notwendiger Treppenräume, die in der Bauart von Brandwänden herzustellen sind, sowie Wände in der Bauart von Brandwänden von Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie dürfen vom Hohlraumestrich aus nicht hochgeführt werden. Sonstige Wände, für die eine Feuerwiderstandsdauer vorgeschrieben ist, dürfen vom Hohlraumestrich aus hochgeführt werden, wenn

Abschottungen der Hohlräume unterhalb der aufgestellten Wände nach Satz 2 sind nicht erforderlich.

3.4 Hohlraumestriche, deren Hohlräume auch der Raumlüftung dienen, müssen in den Hohlräumen oder in Bereichen des Luftaustritts mindestens einen Rauchmelder je 70 m2 Grundfläche haben. Die Rauchmelder müssen sicherstellen, daß die Lüftungsanlage im Brandfall abgeschaltet wird. In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren sind Lüftungsöffnungen in dem Hohlraumestrich unzulässig.

4 Anforderungen an Doppelböden

4.1 Doppelböden mit einer lichten Raumhöhe bis 20 cm

Die Ständer der Doppelböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Im übrigen gelten die Anforderungen nach Abschnitt 3 entsprechend. ( Bild 2)

4.2 Doppelböden mit einer lichten Raumhöhe von mehr 20 cm

4.2.1 Die Tragkonstruktion (Bodenplatte mit Ständern) muß bei einer Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend sein. Abweichend davon sind bei Doppelböden mit einer lichten Raumhöhe bis zu 40 cm Tragkonstruktionen ohne Feuerwiderstandsdauer zulässig, wenn die Bodenplatten aus schwerentflammbaren Baustoffen und die Ständer aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer Schmelztemperatur von mindestens 700 °C bestehen. ( Bild 4)

In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie sowie in notwendigen Fluren muß darüberhinaus auch der Raumabschluß (einschließlich Revisions- und Nachbelegungsöffnungen) und die Temperaturbegrenzung, nach DIN 4102-2 gewährleistet sein; die Bodenplatten und die Ständer müssen feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30 - AB) bestehen ( Bild 3).

4.2.2 Brandwände, Wände notwendiger Treppenräume, die in der Bauart von Brandwänden herzustellen sind, sowie Wände in der Bauart von Brandwänden von Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie dürfen vom Doppelboden aus nicht hochgeführt werden. Sonstige Wände, für die eine Feuerwiderstandsdauer vorgeschrieben ist, dürfen vom Doppelboden aus hochgeführt werden, wenn diese Wände zusammen mit der Tragkonstruktion nach Abschnitt 4.2.1 auf die für diese Wände erforderliche Feuerwiderstandsklasse geprüft sind ( Bild 5). Leitungen dürfen im Hohlraumbereich durch Wände nach Satz 1 nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder wenn entsprechende Vorkehrungen hiergegen getroffen werden. Entsprechende Vorkehrungen sind z.B. Kabelschotts nach DIN 4102-9 oder Rohrabschottungen nach DIN 4102-1 1 der Feuerwiderstandsklasse, der die Wand entsprechen muß.

Im Hohlraumbereich sind unterhalb dieser Wände Abschottungen entsprechend der für die jeweilige Wand erforderlichen Feuerwiderstandsklasse anzuordnen. ( Bilder 3, 4 und 6)

4.2.3 Für Doppelböden, deren Hohlräume auch der Raumlüftung dienen, gelten die Anforderungen nach Abschnitt 3.4; Rauchmelder dürfen jedoch nur in den Hohlraumbereichen angeordnet werden.

5 Kanäle für Unterflur-Elelctroinstallationen

Im Estrich (estrichbündig oder estrichüberdeckt) angeordnete Kanäle für Unterflur-Elektroinstallationen müssen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren eine obere Abdeckung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Sie dürfen keine Öffnungen haben, ausgenommen Revisions- oder Nachbelegungsöffnungen mit dichtschließenden Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen.

Abbildungen


*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.


ENDE

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