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Regelwerk

Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) aus Bauprodukten

Vom Oktober 2000
(DIBt Mitteilung 1/2001 S. 3)


Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten

Vorbemerkungen

Die Länderarbeitsgruppe "Umweltbezogener Gesundheitsschutz" (LAUG)1 der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) hat 1997 nach Vorgesprächen auf verschiedenen Ebenen den "Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten" (AgBB) ins Leben gerufen. Im AgBB sind neben den Ländern auch Umweltbundesamt (UBA), Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV), Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Koordinierungsausschuss 03 für Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz des Normenausschusses Bauwesen im DIN (DIN-KOa 03) und die Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU) vertreten. Die Geschäftsstelle des AgBB ist im Umweltbundesamt angesiedelt. Eine wichtige Aufgabe des Ausschusses betrifft die Erarbeitung gesundheitsbezogener Bewertungskriterien für innenraumrelevante Bauprodukte.

Der AgBB legt hier den Stand der Arbeit an diesem Thema nach Abstimmung mit der [AUG und dem beim DIBt angesiedelten Sachverständigenausschuss "Gesundheits- und Umweltschutz" vor. Wichtiger Bestandteil der Ausarbeitung ist ein Ablaufschema zur Bewertung von VOC-Emissionen aus Bauprodukten. Es wird darauf hingewiesen, dass das Schema zur Anwendung auf einzelne Bauprodukte gedacht ist, die in Aufenthaltsräumen verwendet werden sollen. Es dient jedoch nicht der nachträglichen Bewertung bereits eingebauter

Bauprodukte oder gar der Begründung von Sanierungsmaßnahmen bei bestehenden Gebäuden. Die im Schema enthaltenen Konzentrationsangaben beziehen sich nicht etwa auf reale Raumluftverhältnisse in Aufenthaltsräumen, sondern betreffen die Stoffkonzentrationen in der Luft der Prüfkammer, die für die Emissionsmessung verwendet wird.

Der folgende Text und das Ablaufschema werden hier mit dem Ziel veröffentlicht, insbesondere den Herstellern von Bauprodukten die Möglichkeit zu geben, Erfahrungen damit zu sammeln. Der AgBB beabsichtigt, im Frühjahr 2001 einen Workshop mit Fachleuten der betreffenden Hersteller und Verbände durchzuführen, bei dem die bis dahin gewonnenen Erfahrungen diskutiert werden sollen. Zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse sollten der Geschäftsstelle des AgBB im Umweltbundesamt (Frau Chr. Däumling, Tel. 030/8903-1451; e-mail-Adresse: christine.daeumling@uba.de ), Corrensplatz 1, 14195 Berlin möglichst schriftlich bis 15. März 2001 mitgeteilt werden.

1. Einleitung

Die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beim Aufenthalt in Innenräumen wird einerseits durch die herrschenden raumklima-tischen Bedingungen (vor allem Temperatur und relative Luftfeuchte), andererseits aber auch durch mögliche Verunreinigungen der Innenraumluft beeinflusst. Solche Verunreinigungen können aus einer Vielzahl von Quellen stammen. Unter ihnen spielen Bauprodukte vor allem deshalb eine wesentliche Rolle, weil ihre Auswahl häufig nicht im Ermessen der Raumnutzer liegt und weil viele von ihnen großflächig in den Raum eingebracht werden.

Für die Verwendung von Bauprodukten gelten in Deutschland die Bestimmungen der Landesbauordnungen. Danach sind bauliche Anlagen so zu errichten und instandzuhalten, dass Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden (§ 3 Musterbauordnung, MBO). Bauprodukte, mit denen Gebäude errichtet oder die in solche eingebaut werden, haben diese Anforderungen insbesondere in der Weise zu erfüllen, dass durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen (§ 16 MBO).

Auch in der Europäischen Union wurde der Bedeutung der Bauprodukte durch die europäische Bauproduktenrichtlinie Rechnung getragen, die 1989 in Kraft trat (Rat der Europäischen Gemeinschaften, 1989). Obwohl ihr hauptsächliches Anliegen die Harmonisierung mit dem Ziel der Beseitigung von Handelshemmnissen ist, enthält sie doch - zumindest in allgemeiner Form - Vorschriften, die gesundheitliche Belange berücksichtigen. Die europäische Bauproduktenrichtlinie wurde 1992 durch das Bauproduktengesetz 2 und die Novellen der Landesbauordnungen im nationalen Recht umgesetzt.

Ein erklärtes Ziel der Landesbauordnungen und der EG-Bauproduktenrichtlinie ist es, die Gesundheit von Gebäudenutzern zu schützen. Eine Konkretisierung des pauschal angesprochenen Zieles findet sich in dem von der Europäischen Kommission erarbeiteten Grundlagendokument 3, in dem die Vermeidung und Begrenzung von Schadstoffen in Innenräumen, z.B. von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), explizit genannt werden (EC, 1994). Auch der vom Koordinierungsausschuss 03 des Normenausschusses Bauwesen erarbeitete "Leitfaden zur Beurteilung von Bauprodukten unter Gesundheitsaspekten" dient dem Ziel einer solchen Konkretisierung. Trotz dieser Aktivitäten fehlen noch verbindliche und differenzierte Bewertungsvorschriften für eine praktische Umsetzung der gesundheitsbezogenen Forderungen der Bauproduktenrichtlinie.

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