umwelt-online: DIN 1045-2 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton; Beton - Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität Anwendungsregeln zu DIN EN 206-1 (3)

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5.2.5.2.4k-Wert-Ansatz bei gleichzeitiger Verwendung von Flugasche und Silikastaub

Bei gleichzeitiger Verwendung von Flugasche und Silikastaub darf der Gehalt an Silikastaub 11 % Massenanteil, bezogen auf den Zementgehalt, nicht überschreiten.

Der Mindestzementgehalt darf bei gleichzeitiger Anrechnung von Silikastaub und Flugasche für alle Expositionsklassen außer XF2 und XF4 auf die in den Tabellen F.2.1 und F.2.2, Zeile 4, angegebenen Mindestzementgehalte bei Anrechnung von Zusatzstoffen reduziert werden. Dabei darf der Gehalt an Zement, Flugasche und Silikastaub (z +f +s) die in den Tabellen F.2.1 und F.2.2, Zeile 3, angegebenen Mindestzementgehalte nicht unterschreiten.

Wegen der Sicherstellung der Alkalitätsreserve der Porenlösung ist 5.2.5.2.5 zu beachten.

Für alle Expositionsklassen mit Ausnahme XF2 und XF4 darf anstelle des Wasserzementwertes der äquivalente Wasserzementwert (w/z)eq =w/(z + 0,4f + 1,0s) verwendet werden. Dabei müssen die Höchstmengen der beiden Zusatzstoffe, die auf den Wasserzementwert angerechnet werden dürfen, den Bedingungen

f/z< 0,33 in Massenanteilen

und

s/z< 0,11 in Massenanteilen

genügen. Falls eine größere Menge an Flugasche verwendet wird, darf die Mehrmenge bei der Berechnung des äquivalenten Wasserzementwertes (kf = 0,4,ks = 1,0) nicht berücksichtigt werden.

5.2.5.2.5 Alkalitätsreserve der Porenlösung

Um eine ausreichende Alkalität der Porenlösung sicherzustellen, muss bei gleichzeitiger Verwendung von CEM I, Flugasche und Silikastaub die Höchstmenge Flugasche der Bedingung

f/z< 3 (0,22 -s/z)

in Massenanteilen genügen.

Für die Zemente CEM II-S, CEM II/A-D, CEM II-T, CEM II/A-LL und für CEM III/a gilt:

f/z< 3 (0,22 -s/z)

in Massenanteilen.

Mit allen anderen Zementen ist keine gemeinsame Verwendung von Flugasche und Silikastaub zulässig.

Wegen der Sicherstellung der Alkalitätsreserve der Porenlösung ist bei gemeinsamer Verwendung eines Zementes CEM II/A-D mit Flugasche der Silikastaub des Zementes mits = 10 % Massenanteil, bezogen auf den Zementgehalt, zu berücksichtigen.

5.2.5.3 Prinzip der gleichwertigen Betonleistungsfähigkeit

Das Prinzip der gleichwertigen Betonleistungsfähigkeit erlaubt Abweichungen von den Anforderungen an den Mindestzementgehalt und an den höchstzulässigen Wasserzementwert, wenn eine Kombination eines festgelegten Zusatzstoffes und eines festgelegten Zements verwendet wird, deren Herstellwerk und Eigenschaften klar ausgewiesen und belegt sind.

Mit den Anforderungen nach 5.2.5.1 muss nachgewiesen werden, dass der Beton eine gleichwertige Leistungsfähigkeit hat, insbesondere hinsichtlich seines Verhaltens bei Umwelteinwirkungen und seiner Dauerhaftigkeit, verglichen mit einem Referenzbeton in Übereinstimmung mit den Anforderungen für die zugehörige Expositionsklasse (siehe 5.3.2).

Anhang E enthält Grundsätze für den Nachweis der gleichwertigen Betonleistungsfähigkeit. Wenn Beton nach diesen Anweisungen hergestellt wird, muss er einer kontinuierlichen Beurteilung unterzogen werden, die die Streuungen des Zements und der Zusatzstoffe berücksichtigt.

Das Prinzip darf nur im Zusammenhang mit allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder Europäischen Technischen Zulassungen angewendet werden (siehe DIN EN 206-1:2001-07, 5.2.5.1, Anmerkung 2).

5.2.6 Verwendung von Zusatzmitteln

Die Gesamtmenge an Zusatzmitteln darf weder die vom Zusatzmittelhersteller empfohlene Höchstdosierung noch 50g/kg Zement im Beton überschreiten, sofern nicht der Einfluss einer höheren Dosierung auf die Leistungsfähigkeit und die Dauerhaftigkeit des Betons nachgewiesen wurde.

Bei Verwendung mehrerer Betonzusatzmittel bis zu einer insgesamt zugegebenen Menge von 60g/kg Zement und anrechenbaren Zusatzstoffen ist ein besonderer Nachweis nicht erforderlich.

Für hochfeste Betone ist die Zugabemenge eines verflüssigenden Betonzusatzmittels auf 70g/kg bzw. 70ml/kg Zementmenge begrenzt. Bei Verwendung mehrerer Betonzusatzmittel darf die insgesamt zugegebene Menge 80g/kg bzw. 80ml/kg Zementmenge nicht überschreiten.

Zusatzmittelmengen unter 2g/kg Zement sind nur erlaubt, wenn sie in einem Teil des Zugabewassers aufgelöst sind.

Falls die Gesamtmenge flüssiger Zusatzmittel größer als 3 l/m3 Beton ist, muss die darin enthaltene Wassermenge bei der Berechnung des Wasserzementwertes berücksichtigt werden.

Wird mehr als ein Zusatzmittel zugegeben, muss die Verträglichkeit der Zusatzmittel in der Erstprüfung untersucht werden.

Beton der Konsistenzklassen> S4, V4 und> F4 ist mit Fließmitteln herzustellen.

5.2.7 Chloridgehalt

Der Chloridgehalt im Beton, ausgedrückt als Massenanteil von Chloridionen im Zement, darf den Wert für die gewählte Klasse nach Tabelle 10 nicht überschreiten.

Tabelle 10 - Höchstzulässiger Chloridgehalt von Beton

Betonverwendung Klasse des Chloridgehalts Höchstzulässiger Chloridgehalt, bezogen auf den Zementa im Massenanteil
Ohne Betonstahlbewehrung oder anderes eingebettetes Metall (mit Ausnahme von korrosionsbeständigen Anschlagvorrichtungen) Cl 1,0 1,0 %
Mit Betonstahlbewehrung oder anderem eingebetteten Metall Cl 0,40 0,40 %
Mit Spannstrahlbewehrung Cl 0,20 0,20 %


a Werden Zusatzstoffe des Typs II verwendet und für den Zementgehalt berücksichtigt, wird der Chloridgehalt als der Chloridionengehalt bezogen auf den Zement als Massenanteil und der Gesamtmasse der zu berücksichtigenden Zusatzstoffe ausgedrückt.

Calciumchlorid und chloridhaltige Zusatzmittel dürfen Beton mit Stahlbeton, Spannbeton oder anderem eingebetteten Metall nicht hinzugefügt werden.

Zur Ermittlung des Chloridgehaltes des Betons muss die Summe der diesbezüglichen Anteile der einzelnen Ausgangsstoffe mit einem der folgenden Verfahren oder einer Kombination daraus bestimmt werden:

Anmerkung: Das letztere Verfahren ist hauptsächlich anwendbar für aus dem Meer gewonnene Gesteinskörnung und für die Fälle, für die es keinen vom Hersteller angegebenen oder genormten Höchstwert gibt.

Die Anforderungen nach Tabelle 10 an den Chloridgehalt gelten als erfüllt, wenn der Chloridgehalt jedes Ausgangsstoffes (außer Gesteinskörnungen und außer Zementart CEM III) den Anforderungen der geringsten Einstufung des für den Ausgangsstoff gültigen Regelwerks genügt. Für den Chloridgehalt von Gesteinskörnungen gelten folgende Grenzwerte:

5.2.8 Betontemperatur

Die Frischbetontemperatur darf zum Zeitpunkt der Lieferung nicht unter 5°C liegen. Wenn eine Anforderung für eine andere Mindesttemperatur oder eine Höchsttemperatur für Frischbeton erforderlich ist, sind diese mit zulässigen Abweichungen festzulegen. Jede Anforderung hinsichtlich künstlichen Kühlens oder Erwärmens des Betons vor der Lieferung muss zwischen Hersteller und Verwender vereinbart werden.

Nach DIN 1045-3 gilt Folgendes:

Die Frischbetontemperatur darf im Allgemeinen +30°C nicht überschreiten, sofern nicht durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass keine nachteiligen Folgen zu erwarten sind.

Bei Lufttemperaturen zwischen +5°C und -3°C darf die Temperatur des Betons beim Einbringen +5°C nicht unterschreiten. Sie darf +10°C nicht unterschreiten, wenn der Zementgehalt im Beton kleiner ist als 240kg/m3 oder wenn Zemente mit niedriger Hydratationswärme verwendet werden.

Bei Lufttemperaturen unter -3 °C muss die Betontemperatur beim Einbringen mindestens +10°C betragen.

5.3 Anforderungen in Abhängigkeit von Expositionsklassen

5.3.1 Allgemeines

Die Anforderungen an Beton bezüglich des Widerstands gegen die Einwirkungen der Umgebung werden entweder in Grenzwerten für die Betonzusammensetzung und nachgewiesene Betoneigenschaften (siehe 5.3.2) angegeben oder die Anforderungen dürfen aus leistungsbezogenen Entwurfsverfahren (siehe 5.3.3) abgeleitet werden. Die Anforderungen müssen die beabsichtigte Nutzungsdauer des Betonbauwerks berücksichtigen.

5.3.2 Grenzwerte für die Betonzusammensetzung

Solange es aufgrund unterschiedlicher Langzeiterfahrungen keine Europäischen Normen zur absoluten Prüfung der Leistungsfähigkeit von Beton gibt, werden die Anforderungen für das Verfahren zur Festlegung des Widerstands gegen Einwirkungen der Umgebung in dieser Norm als nachgewiesene Betoneigenschaften und Grenzwerte für die Zusammensetzung angegeben.

Anmerkung 1: Wegen der mangelnden Erfahrung bezüglich der Auswirkungen der lokalen Unterschiede innerhalb derselben Expositionsklasse bei der Klassifizierung der Einwirkungen der Umgebung werden die spezifischen Werte dieser Anforderungen für die geltenden Expositionsklassen in den am Ort der Verwendung geltenden Regeln angegeben.

Die Anforderungen für jede Expositionsklasse müssen wie folgt angegeben werden:

und, falls erforderlich,

Anmerkung 2: In den am Ort der Verwendung geltenden Regeln sollte der höchstzulässige Wasserzementwert in Stufen von 0,05, der Mindestzementgehalt in Stufen von 20 kg/m3, die Betondruckfestigkeit von Normal- und Schwerbeton nach Klassen der Tabelle 7 und von Leichtbeton nach Klassen der Tabelle 8 angegeben werden.

Anmerkung 3: In den am Ort der Verwendung geltenden Regeln sollten die Anforderungen unter der Annahme einer beabsichtigten Nutzungsdauer von mindestens 50 Jahren unter den vorausgesetzten Instandhaltungsbedingungen festgelegt werden. Für kürzere oder längere Nutzungsdauern können weniger einschränkende oder strengere Grenzwerte erforderlich sein. Diese Fälle oder besondere Betonzusammensetzungen oder besondere Korrosionsschutzanforderungen an die Betondeckung der Bewehrung (z.B. bei einer geringeren Betondeckung, als in den einschlägigen Teilen von ENV 1992-1 für den Korrosionsschutz gefordert) sollten durch besondere Überlegungen des Verfassers der Festlegungen für eine bestimmte Baustelle oder allgemein durch nationale Vorschriften berücksichtigt werden.

Bei Übereinstimmung des Betons mit den Grenzwerten gilt als nachgewiesen, dass er die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit für die beabsichtigte Verwendung unter den maßgebenden Umgebungsbedingungen erfüllt; dabei wird vorausgesetzt, dass

Anstelle der genannten Europäischen Normen gelten für die Bauausführung DIN 1045-3 und für die Bemessung DIN 1045-1.

Für die Anforderungen an Zusammensetzung und Eigenschaften des Betons gelten Anhang F, Tabellen F.2.1 und F.2.2, normativ sowie die folgenden Festlegungen:

Die Werte in den Tabellen F.2.1 und F.2.2 beziehen sich auf die Verwendung von Zementen nach DIN EN 197-1 und DIN 1164.

Die Anwendungsbereiche der Zemente sind in den Tabellen F.3.1, F.3.2 und F.3.3 angegeben.

Der Mehlkorngehalt ist für Betone bis Festigkeitsklasse C50/60 und LC50/55 bei den Expositionsklassen XF und XM nach Tabelle F.4.1 zu begrenzen, für Betone ab den Festigkeitsklassen C55/67 und LC55/60 bei allen Expositionsklassen nach Tabelle F.4.2. Für alle anderen Betone beträgt der höchstzulässige Mehlkorngehalt 550 kg/m3.

Zwischen den Werten der Tabelle F.4.1 ist bei Zementgehalten zwischen 300kg/m3 und 350kg/m3 linear zu interpolieren.

Zwischen den Werten der Tabelle F.4.2 ist bei Zementgehalten zwischen 400 kg/m3 und 500 kg/m3 linear zu interpolieren.

Die Werte der Tabelle F.4.1, Spalte 2, dürfen erhöht werden,

jedoch insgesamt um höchstens 50kg/m3.

Die Werte der Tabellen F.4.1 und F.4.2, Spalte 2, dürfen um 50kg/m3 erhöht werden, wenn das Größtkorn der Gesteinskörnung 8mm beträgt.

Bei

sind Schutzmaßnahmen für den Beton erforderlich - wie Schutzschichten oder dauerhafte Bekleidungen -, wenn nicht ein Gutachten eine andere Lösung vorschlägt.

Bei Anwesenheit anderer angreifender Chemikalien als in DIN EN 206-1:2001-07, Tabelle 2, bzw. chemisch verunreinigtem Untergrund sind die Auswirkungen des chemischen Angriffs zu klären und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen festzulegen.

5.3.3 Leistungsbezogene Entwurfsverfahren

Die auf die Expositionsklassen bezogenen Anforderungen dürfen durch leistungsbezogene Entwurfsverfahren für die Dauerhaftigkeit nachgewiesen werden und als leistungsbezogene Parameter, z.B. Abblättern von Beton in einer Prüfung mit Frost/Tauwechsel, festgelegt werden. Leitlinien für die Verwendung eines alternativen leistungsbezogenen Entwurfsverfahrens für die Dauerhaftigkeit sind in Anhang J (informativ) angegeben. Die Anwendung eines alternativen Verfahrens hängt von den am Ort der Verwendung des Betons geltenden Regeln ab.

Leistungsbezogene Entwurfsverfahren dürfen nur im Zusammenhang mit allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder Europäischen Technischen Zulassungen angewendet werden.

5.3.4 Anforderungen an Unterwasserbeton

Muss Beton für tragende Teile unter Wasser eingebracht werden, so sollte er im Allgemeinen mindestens weiche Konsistenz haben (siehe auch DIN 1045-3). Der Wasserzementwert darf 0,60 nicht überschreiten. Der Wasserzementwert muss kleiner sein, wenn andere Beanspruchungen es erfordern (z.B. Expositionsklasse XA). Der Mindestgehalt an Zement muss bei Gesteinskörnungen mit einem Größtkorn von 32mm mindestens 350kg/m3 betragen.

Flugasche darf unter den Bedingungen in 5.2.5.2.2 angerechnet werden. Abweichend von 5.2.5.2.2 gilt jedoch:

Der Beton muss so beschaffen sein, dass er beim Einbringen als zusammenhängende Masse fließt, damit er auch ohne Verdichtung ein geschlossenes Gefüge erhält. Die Grenzwerte des Mehlkorngehaltes nach 5.3.2 dürfen überschritten werden.

5.3.5 Betone beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Soll ein Beton ohne Oberflächenabdichtung für den Umgang mit flüssigen (einschließlich verflüssigter Gase) oder pastösen wassergefährdenden Stoffen dem Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes genügen, so gilt neben den Anforderungen dieser Norm die DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

5.3.6 Beton für hohe Gebrauchstemperaturen

Der Beton für hohe Gebrauchstemperaturen bis 250°C ist mit Gesteinskörnungen herzustellen, die sich für diese Beanspruchung als geeignet erwiesen haben.

Anmerkung: Weitere Informationen siehe Heft 337 des DAfStb.

5.3.7 Hochfester Beton

Für Beton der Druckfestigkeitsklassen C90/105 und C100/ 115 sowie für hochfesten Leichtbeton der Druckfestigkeitsklassen LC70/77 und LC80/88 ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich.

Für die Überwachung hochfester Betone gelten DIN EN 206-1:2001-07, Tabellen 22 bis 24 und H.1 bis H.3.

5.3.8 Zementmörtel für Fugen

Zementmörtel für Fugen bei Fertigteilen und Zwischenbauteilen aus Beton bis C50/60 muss folgende Anforderungen erfüllen:

5.4 Anforderungen an Frischbeton

5.4.1 Konsistenz

Ist die Konsistenz des Betons zu bestimmen, muss sie entweder als

gemessen werden.

Anmerkung: Wegen der fehlenden Empfindlichkeit der Prüfverfahren in bestimmten Konsistenzbereichen wird empfohlen, sie wie folgt zu verwenden:

Die bevorzugten Prüfverfahren sind die Prüfung des Ausbreitmaßes und für steifere Betone des Verdichtungsmaßes.

Bei Ausbreitmaßen über 700mm ist die DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton zu beachten. Sie ist zurzeit in Vorbereitung. Bis zu ihrer Einführung bedarf es einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einer Zustimmung im Einzelfall.

Hochfester Ortbeton muss eine Konsistenzklasse F3 oder weicher haben.

Ist die Konsistenz des Betons zu bestimmen, muss dies zum Zeitpunkt der Verwendung des Betons oder - bei Transportbeton - zum Zeitpunkt der Lieferung des Betons geschehen.

Wird Beton in einem Fahrmischer oder in einem Fahrzeug mit Rührwerk geliefert, darf die Konsistenz an einer Stichprobe gemessen werden, die zu Beginn des Entladens entnommen wird. Die Stichprobe muss nach dem Entladen von etwa 0,3 m3 Beton nach EN 12350-1 entnommen werden.

Eine ordnungsgemäße Stichprobe kann auch zu Beginn der Entladung entnommen werden, wenn der Beton gut durchgemischt und eine Veränderung des Wassergehaltes im Frischbeton vermieden wird.

Die Konsistenz darf entweder mit einer Konsistenzklasse nach 4.2.1 oder in besonderen Fällen mit einem Zielwert festgelegt werden. Für die Zielwerte sind die zugehörigen Abweichungen in Tabelle 11 angegeben.

Tabelle 11 - Zulässige Abweichungen für Zielwerte der Konsistenz

Setzmaß
Bereich der Zielwerte in mm < 40 50 bis 90 > 100
Abweichung in mm ± 10 ± 20 ± 30
Setzzeitmaß (Vébé)
Bereich der Zielwerte in s > 1,26 10 bis 6 < 5
Abweichung in s ± 3 ± 2 ± 1
Verdichtungsmaß (Grad der Verdichtbarkeit)
Bereich der Zielwerte
(Grad der Verdichtbarkeit)
> 1,26 1,25 bis 1,11 < 1,10
Abweichung (Grad der Verdichtbarkeit) ± 0,10 ± 0,08 ± 0,05
Ausbreitmaß
Bereich der Zielwerte in mm alle Werte
Abweichung in mm ± 30


5.4.2 Zementgehalt und Wasserzementwert

Ist der Zement-, Wasser- oder Zusatzstoffgehalt zu ermitteln, muss der Zement-, Zusatzstoff- oder Wassergehalt entweder dem Protokollausdruck an der Mischanlage oder, bei Fehlen eines Aufzeichnungsgeräts, den Produktionsaufzeichnungen in Zusammenhang mit den Mischanweisungen für die Ladung entnommen werden.

Ist der Wasserzementwert des Betons zu ermitteln, muss er anhand der bestimmten Zementmenge und des wirksamen Wassergehalts berechnet werden (für flüssige Zusatzmittel siehe 5.2.6). Die Wasseraufnahme von normaler und schwerer Gesteinskörnung ist nach EN 1097-6 zu bestimmen. Als Wasseraufnahme von grober leichter Gesteinskörnung im Frischbeton gilt der Wert, der nach 1 h nach dem in EN 1097-6, Anhang C, angegebenen Verfahren erzielt wurde, wobei anstelle des ofentrockenen Zustands der tatsächlich verwendete Anfangsfeuchtezustand verwendet wird.

Beim Einsatz von leichten Gesteinskörnungen mit einem Größtkorn von 4mm (Leichtsand) darf die Wasseraufnahme nach den in DIN 4226-2 genannten Verfahren ermittelt werden.

Wird anstelle des Mindestzementgehalts der Mindest(Zement + Zusatzstoff)-Wert verwendet oder der Wasser(Zement +k * Zusatzstoff)-Wert anstelle des Wasserzementwertes (siehe 5.2.5), ist das Verfahren mit den entsprechenden Änderungen anzuwenden.

Kein Einzelwert des ermittelten Wasserzementwertes darf den Grenzwert um mehr als 0,02 überschreiten.

Wird die Ermittlung des Zementgehalts, des Zusatzstoffgehalts oder des Wasserzementwertes des Frischbetons durch Prüfung gefordert, müssen das Prüfverfahren und die zulässigen Abweichungen zwischen dem Ausschreibenden und dem Hersteller vereinbart werden.

Anmerkung 2: Siehe CEN Technischer Bericht CR 13902. Bestimmung des Wasserzementwertes von Frischbeton.

5.4.3 Luftgehalt

Ist der Luftgehalt des Betons zu ermitteln, muss er für Normal- und Schwerbeton nach EN 12350-7 und für Leichtbeton nach ASTM C 173 geprüft werden. Der Luftgehalt wird durch einen Mindestwert festgelegt. Als oberer Grenzwert des Luftgehalts gilt der festgelegte Mindestwert plus 4 % absolut.

Für Fließbeton ist der Mindestluftgehalt nach Tabelle F.2.2 um 1 % zu erhöhen. In diesem Fall ist das Merkblatt für die Herstellung und Verarbeitung von Luftporenbeton der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV) zu beachten.

5.4.4 Größtkorn der Gesteinskörnung

Wenn der Nennwert des Größtkorns der Gesteinskörnung von Frischbeton zu ermitteln ist, muss die Gesteinskörnung nach EN 933-1 geprüft werden.

Der nach prEN 12620:2000 definierte Nennwert des Größtkorns der Gesteinskörnung darf nicht größer als das festgelegte Größtkorn sein.

5.5 Anforderungen an Festbeton

5.5.1 Festigkeit

5.5.1.1 Allgemeines

Ist die Festigkeit zu ermitteln, muss entweder an Würfeln mit 150 mm Kantenlänge oder an 300 mm langen Zylindern mit 150 mm Durchmesser geprüft werden, die EN 12390-1 entsprechen und nach EN 12390-2 hergestellt und gelagert sind und die von Proben stammen, die nach EN 12350-1 entnommen sind.

Für den Nachweis der Festigkeit dürfen andere Probekörpergrößen und andere Lagerungsbedingungen verwendet werden, wenn die Korrelation zu den genormten Größen und Verfahren mit ausreichender Genauigkeit nachgewiesen und dokumentiert wurde.

5.5.1.2 Druckfestigkeit

Wenn die charakteristische Druckfestigkeit bestimmt wird, muss sie nach prEN 12390-3:1999 alsfc,cube bezeichnet werden, wenn sie an würfelförmigen Probekörpern, und alsfc, cyl, wenn sie an zylinderförmigen Probekörpern ermittelt wurde.

Ob die Druckfestigkeit durch Würfel- oder Zylinderprüfung oder durch ein anderes Verfahren nachzuweisen ist, muss in angemessener Zeit vor Beginn der Lieferung vom Hersteller angegeben werden. Wenn ein anderes Verfahren verwendet werden soll, ist dies zwischen dem Verfasser der Festlegung und dem Hersteller zu vereinbaren.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Druckfestigkeit an Probewürfeln mit 150mm Kantenlänge und unter den Lagerungsbedingungen nach DIN EN 12390-2:2001-06, Anhang NA, zu bestimmen. Die Druckfestigkeit bei Lagerung nach dem Referenzverfahren nach DIN EN 12390-2:2001-06 (fc, cube) darf aus der Druckfestigkeit bei Lagerung nach DIN EN 12390-2:2001-06, Anhang NA, (fc, dry) nach folgender Beziehung berechnet werden:

Normalbeton bis einschließlich C50/60:

fc, cube = 0,92 *fc, dry

hochfester Normalbeton ab C55/67:

fc, cube = 0,95 *fc, dry

Diese Beziehung gilt nur für die Umrechnung von Würfeldruckfestigkeiten und berücksichtigt ausschließlich die unterschiedlichen Lagerungsbedingungen.

Werden anstelle von Würfeln mit 150 mm Kantenlänge solche mit 100mm Kantenlänge verwendet, dann dürfen die Werte nach folgender Beziehung berechnet werden:

fc, dry (150mm) = 97 *fc, dry (100mm)

Sofern nicht anders festgelegt, ist die Druckfestigkeit an Probekörpern im Alter von 28 Tagen zu bestimmen. Für besondere Anwendungen kann es notwendig sein, die Druckfestigkeit zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt als 28 Tage, z.B. bei massigen Bauteilen, zu bestimmen oder nach Lagerung unter besonderen Bedingungen (z.B. Wärmebehandlung).

Die charakteristische Festigkeit des Betons muss gleich der oder größer als die minimale charakteristische Druckfestigkeit für die festgelegte Druckfestigkeitsklasse sein, siehe Tabellen 7 und 8.

Falls von der Prüfung der Druckfestigkeit zu erwarten ist, dass sie keine repräsentativen Werte liefert, z.B. bei Beton der Konsistenzklasse CO oder steifer als S1 oder bei Vakuumbeton, ist das Prüfverfahren zu ändern oder es darf die Druckfestigkeit auch am bestehenden Bauwerk oder Bauteil beurteilt werden.

Bis zum Vorliegen von als Technische Baubestimmungen eingeführten Normen kann die Beurteilung der Druckfestigkeit am Bauwerk oder an Bauteilen nach DIN 1048-4 erfolgen.

Bis zum Vorliegen von DIN EN 12390-3 ist die Druckfestigkeit nach DIN 1048-5 zu prüfen.

5.5.1.3 Spaltzugfestigkeit

Ist die Spaltzugfestigkeit des Betons zu ermitteln, muss sie nach EN 12390-6 geprüft werden. Sofern nicht anders festgelegt, wird die Spaltzugfestigkeit an Probekörpern im Alter von 28 Tagen geprüft.

Die charakteristische Spaltzugfestigkeit des Betons muss gleich oder größer sein als die festgelegte charakteristische Spaltzugfestigkeit.

5.5.2 Rohdichte

Entsprechend seiner Rohdichte (ofentrocken) wird Beton als Normalbeton, Leichtbeton oder Schwerbeton definiert (siehe Begriffe).

Ist die Rohdichte (ofentrocken) des Betons zu ermitteln, muss sie nach EN 12390-7 geprüft werden.

Für Normalbeton muss die Rohdichte (ofentrocken) größer als 2000 kg/m3 und darf nicht größer als 2600 kg/m3 sein. Für Leichtbeton muss die Rohdichte (ofentrocken) innerhalb der Grenzwerte für die festgelegte Rohdichteklasse liegen, siehe Tabelle 9. Für Schwerbeton muss die Rohdichte ofentrocken mehr als 2600kg/m3 betragen. Wenn die Rohdichte als Zielgröße festgelegt ist, gilt eine zufällige Abweichung von ± 100 kg/m3.

5.5.3 Wassereindringwiderstand

Wenn der Widerstand gegen Eindringen von Wasser an Probekörpern zu bestimmen ist, müssen das Verfahren und die Konformitätskriterien zwischen dem Verfasser der Festlegungen und dem Hersteller vereinbart werden.

Solange kein vereinbartes Prüfverfahren vorliegt, darf der Wassereindringwiderstand indirekt durch Grenzwerte für die Betonzusammensetzung festgelegt werden.

Wenn der Beton einen hohen Wassereindringwiderstand haben muss, so muss er

5.5.4 Brandverhalten

Beton mit einer Zusammensetzung aus natürlicher Gesteinskörnung nach 5.1.3, Zement nach 5.1.2, Zusatzmitteln nach 5.1.5, Zusatzstoffen nach 5.1.6 oder anderen anorganischen Ausgangsstoffen nach 5.1.1 ist als Euroklasse a klassifiziert und erfordert keine Prüfung. 1)

5.5.5 Verschleißwiderstand

Bei Beton mit Anforderungen an hohen Verschleißwiderstand müssen die Anforderungen an die Druckfestigkeitsklasse, den Zementgehalt, den Wasserzementwert sowie an die Gesteinskörnung nach Tabelle F.2.2 und die Anforderungen an den Mehlkorngehalt nach Tabelle F.4.1 eingehalten sein.

6 Festlegung des Betons

6.1 Allgemeines

Der Verfasser der Festlegung des Betons muss sicherstellen, dass alle relevanten Anforderungen für die Betoneigenschaften in der dem Hersteller zu übergebenden Festlegung enthalten sind. Der Verfasser der Festlegung muss auch alle Anforderungen an Betoneigenschaften festlegen, die für den Transport nach der Lieferung, das Einbringen, die Verdichtung, die Nachbehandlung oder weitere Behandlungen erforderlich sind. Die Festlegung muss, falls erforderlich, alle besonderen Anforderungen (z.B. zur Erzielung einer Oberflächengestaltung) enthalten.

In besonderen Fällen (z.B. Sichtbeton, hochfester Beton, LP-Beton) sollten zusätzliche Angaben über die Betonzusammensetzung sowie Anforderungen an die Betonausgangsstoffe (z.B. Art und Herkunft) zwischen Hersteller, Verwender und Verfasser der Festlegung vereinbart werden.

Der Verfasser der Festlegung muss Folgendes berücksichtigen:

Anmerkung 1: Die am Ort der Verwendung des Betons geltenden Regeln können Anforderungen für einige dieser zu berücksichtigenden Punkte enthalten.

Beton ist entweder als Beton nach Eigenschaften (siehe 6.3) unter allgemeiner Berücksichtigung der Klasseneinteilung nach Abschnitt 4 und der Anforderungen nach 5.3 bis 5.5 (siehe 6.2) oder als Beton nach Zusammensetzung (siehe 6.3) durch Vorgabe der Betonzusammensetzung festzulegen. Grundlage für Entwerfen oder Vorgeben einer Betonzusammensetzung sind die Ergebnisse der Erstprüfungen (siehe Anhang A) oder Erkenntnisse aus Langzeiterfahrungen mit vergleichbarem Beton unter Berücksichtigung der Grundanforderungen für Ausgangsstoffe (siehe 5.1) und der Betonzusammensetzung (siehe 5.2 und 5.3.2).

Bei Beton nach Zusammensetzung ist der Verfasser der Festlegung dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Festlegung mit den allgemeinen Anforderungen nach EN 206-1 übereinstimmt und dass die festgelegte Zusammensetzung in der Lage ist, die beabsichtigte Leistungsfähigkeit des Betons sowohl im frischen als auch im erhärteten Zustand zu erzielen. Der Verfasser der Festlegung muss unterstützende Unterlagen über die vorgegebene Zusammensetzung für die vorgesehene Leistungsfähigkeit, siehe 9.5, aufbewahren und aktualisieren. Bei Standardbeton obliegt dies der Verantwortung der nationalen Normungsorganisationen.

Anmerkung 2: Bei Beton nach Zusammensetzung bezieht sich der Nachweis der Konformität ausschließlich auf die Erzielung der festgelegten Zusammensetzung und nicht auf eine vom Verfasser der Festlegung beabsichtigte Leistungsfähigkeit.

Anmerkung 3: Für Standardbeton wurden Anforderungen an die Betonzusammensetzung in dieser Norm auf der Grundlage von Erfrfahrungen auf der sicheren Seite liegend festgelegt. Eine Erstprüfung durch den Hersteller ist daher nicht erforderlich.

6.2 Festlegung für Beton nach Eigenschaften

6.2.1 Allgemeines

Beton nach Eigenschaften muss in allen Fällen durch die grundlegenden Anforderungen nach 6.2.2 und, falls erforderlich, durch zusätzliche Anforderungen nach 6.2.3 festgelegt werden.

Für die in der Festlegung verwendeten Abkürzungen siehe Abschnitt 11.

6.2.2 Grundlegende Anforderungen

Die Festlegung muss Folgendes enthalten:

  1. eine Anforderung nach Übereinstimmung mit EN 206-1;
  2. Druckfestigkeitsklasse;
  3. Expositionsklasse (siehe Abschnitt 11 hinsichtlich der Abkürzung);
  4. Nennwert des Größtkorns der Gesteinskörnung;
  5. Klasse des Chloridgehalts nach Tabelle 10. An Stelle der Angabe der Klasse des Chloridgehaltes nach Tabelle 10 kann die Art der Verwendung des Betons (unbewehrter Beton, Stahlbeton, Spannbeton) angegeben werden.
  6. Für Leichtbeton gilt zusätzlich:
  7. Rohdichteklasse oder Zielwert der Rohdichte.
  8. Für Schwerbeton gilt zusätzlich:
  9. Zielwert der Rohdichte.
  10. Für Transportbeton und Baustellenbeton gilt zusätzlich:
  11. Konsistenzklasse oder, in besonderen Fällen, Zielwert der Konsistenz.

6.2.3 Zusätzliche Anforderungen

Die folgenden Punkte dürfen, falls zutreffend, als Leistungsanforderungen mit entsprechenden Prüfverfahren festgelegt werden:

6.3 Festlegung für Beton nach Zusammensetzung

6.3.1 Allgemeines

Beton nach Zusammensetzung muss in allen Fällen durch die grundlegenden Anforderungen nach 6.3.2 und, falls erforderlich, durch zusätzliche Anforderungen nach 6.3.3 festgelegt werden.

6.3.2 Grundlegende Anforderungen

Die Festlegung muss Folgendes enthalten:

  1. eine Anforderung nach Übereinstimmung mit EN 206-1;
  2. Zementgehalt;
  3. Zementart und Festigkeitsklasse des Zements;
  4. entweder Wasserzementwert oder Konsistenz durch Angabe der Klasse oder, in besonderen Fällen, des Zielwertes;
  5. Anmerkung: Der festgelegte (Ziel-)Wert des Wasserzementwertes sollte um 0,02 unter dem jeweilig geforderten Grenzwert liegen.
  6. Art, Kategorie und maximaler Chloridgehalt der Gesteinskörnung; bei Leichtbeton oder Schwerbeton die Höchst- oder Mindestrohdichte der Gesteinskörnung;
  7. Nennwert des Größtkorns der Gesteinskörnung und gegebenenfalls Beschränkungen der Sieblinie;
  8. Art und Menge der Zusatzmittel oder Zusatzstoffe, falls verwendet;
  9. falls Zusatzmittel oder Zusatzstoffe verwendet werden, die Herkunft dieser Ausgangsstoffe und des Zements, stellvertretend für Eigenschaften, die nicht anders definiert werden können.

6.3.3 Zusätzliche Anforderungen

Die Festlegung darf Folgendes enthalten:


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