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Regelwerk

DIN 18024-2: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten Planungsgrundlagen
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Barrierefreies Bauen

Stand 11/1996


Veröffentlicht: MBl. Nds. Nr. 25 vom 13.08.2003 S. 533

Vorwort

Diese Norm entstand im NABau-Gremium 0.1.11.00 "Barrierefreies Bauen". Sie ersetzt die Ausgabe 1976-04.

Der Beirat des NABau - siehe Beschluß 8/1995 - fordert die weitere Vereinfachung der Norm, die Absenkung auf Mindeststandards" und - gerade bei Planungsnormen - die mögliche Zusammenfassung von Normen gleichen oder ähnlichen Inhalts. Das NABau-Gremium "Barrierefreies Bauen" hat bereits auf seiner Sitzung am 19. und 20. Januar 1995 beschlossen, alle vier Normen zum Thema "Barrierefreies Bauen" zu einer Norm (DIN 18030) zusammenzufassen. An dieser Vorlage wird gearbeitet.

Änderungen

Gegenüber der Ausgabe April 1976 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. Der Inhalt wurde überarbeitet und den Bedürfnissen der Nutzer an barrierefreie, öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten angepaßt.
  2. Titel geändert. Frühere Ausgaben DIN 18024-2:1976-04

1 Anwendungsbereich

Diese Norm dient der Planung, Ausführung und Einrichtung von öffentlich zugängigen Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie von Arbeitsstätten, und von deren Außenanlagen. Sie ist sinngemäß auf bauliche Veränderungen und Nutzungsänderungen anzuwenden.

Diese baulichen Anlagen müssen für alle Menschen barrierefrei nutzbar sein. Die Nutzer müssen in die Lage versetzt werden, von fremder Hilfe weitgehend unabhängig zu sein. Das gilt insbesondere für

Diese Norm gilt nicht für Krankenhäuser.

Die Bewegungsflächen sind nach dem Mindestplatzbedarf der Rollstuhlbenutzer bemessen. Die Anforderungen an die Orientierung entsprechen auch den Bedürfnissen Blinder und Sehbehinderter.

Die Abschnitte 11 bis 16 enthalten zusätzliche Planungsgrundlagen für Räume, Bewegungsflächen und Einrichtungen, die im Regelfall ausschließlich Rollstuhlbenutzern dienen.

Die Formulierungen mit "sollte" sind Empfehlungen, die besonders zu vereinbaren sind.

2 Normative Verweisungen

Diese Norm enthält durch datierte oder undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Publikationen. Diese normativen Verweisungen sind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert, und die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Bei datierten Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser Norm, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet sind. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe der in Bezug genommenen Publikation.

DIN 5035-2:1990-09

Beleuchtung mit künstlichem Licht - Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien

DIN 15325:1990-12

Aufzüge - Bedienungs-, Signalelemente und Zubehör - ISO 4190-5, Ausgabe 1987 modifiziert

DIN 18022:1989-11

Küchen, Bäder und WCs im Wohnungsbau - Planungsgrundlagen

DIN 18025-1:1992-12

Barrierefreie Wohnungen - Wohnungen für Rollstuhlbenutzer, Planungsgrundlagen

ZH 1/571 (jetz BGR 181)

Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr1

3 Begriffe

Für die Anwendung dieser Norm gelten die folgenden Begriffe:

3.1 Einrichtungen

Einrichtungen sind die zur Erfüllung der Raumfunktion notwendigen Teile, z.B. Sanitär-Ausstattungsgegenstände Geräte und Möbel; sie können sowohl bauseits als auch vom Nutzer eingebracht werden.

(Nach DIN 18022:1989-11)

3.2 Bewegungsflächen

Bewegungsflächen sind die zur Bewegung mit dem Rollstuhl notwendigen Flächen. Sie schließen die zur Benutzung der Einrichtungen erforderlichen Flächen ein.

4 Maße der Bewegungsflächen

4.1 Allgemeines

Bewegungsflächen dürfen sich überlagern, ausgenommen vor Fahrschachttüren (siehe 4.7). Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z.B. durch Rohrleitungen, Mauervorsprünge und Einrichtungen, insbesondere auch in geöffnetem Zustand. Bewegliche Geräte und Einrichtungen an Arbeitsplätzen und in Therapiebereichen dürfen die Bewegungsflächen nicht einschränken.

4.2 Bewegungsflächen, 150 cm breit und 150 cm tief

Die Bewegungsfläche muß mindestens. 150 cm breit und 150 cm tief sein:

4.3 Bewegungsflächen, 150 cm tief

Die Bewegungsfläche muß mindestens 150 cm tief sein:

4.4 Bewegungsflächen, 150 cm breit

Die Bewegungsfläche muß mindestens 150 cm breit sein:

Bild 1: Bewegungsfläche vor Treppenauf- und -abgängen (aus: DIN 18025-1:1992-12)

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(Stand: 04.07.2022)

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