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Regelwerk

DIN 18025-1 - Wohnungen für Rollstuhlbenutzer Planungsgrundlagen
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Barrierefreie Wohnungen

Stand 12/1992


Veröffentlicht: (StAnz. He Nr. 11 vom 14.03.1994 S. 841)

1 Anwendungsbereich und Zweck

Diese Norm gilt für die Planung, Ausführung und Einrichtung von rollstuhlgerechten, neuen Miet- und Genossenschaftswohnungen und entsprechender Wohnanlagen. Sie gilt sinngemäß für die Planung, Ausführung und Einrichtung von rollstuhlgerechten, neuen Wohnheimen, Aus- und Umbautart sowie Modernisierungen von Miet- und Genossenschaftswohnungen und entsprechender Wohnanlagen und Wohnheime.

Sie gilt sinngemäß -. entsprechend dem individuellen Bedarf - für die Planung, Ausführung und Einrichtung von rollstuhlgerechten Neu-, Aus- und Umbauten sowie Modernisierungen von Eigentumswohnungen.. Eigentumswohnanlagen und Eigenheimen.

Rollstuhlbenutzer - auch mit Oberkörperbehinderunger - müssen alle zur Wohnung gehörenden Räume und alle den Bewohnern der Wohnanlage gemeinsam zur Verfügung stehenden Räume befahren können. Sie müssen grundsätzlich alle Einrichtungen innerhalb der Wohnung und alle Gemeinschaftseinrichtungen innerhalb der Wohnanlage nutzen können. Sie müssen In die Lage versetzt werden, von fremder Hilfe weitgehend unabhängig zu sein.

Die in den Anmerkungen enthaltenen Empfehlungen sind besonders zu vereinbaren.

Anmerkung:
Benachbarte, nicht für Rollstuhlbenutzer bestimmte Wohnungen sowie alle den Bewohnern der Wohnanlage gemeinsam zur Verfügung stehenden Räume und Einrichtungen sollten neben den Anforderungen nach dieser Norm den Anforderungen nach DIN 18025 Teil 2 entsprechen.

2 Begriffe

2.1 Einrichtungen

Einrichtungen sind die zur Erfüllung der Raumfunktion notwendigen Teile, z.B. Sanitär-Ausstattungsgegenstände, Geräte und Möbel; sie können sowohl bauseits als auch vom Wohnungsnutzer eingebracht werden. (Aus: DIN 18022/11.89).

2.2 Bewegungsflächen für den Rollstuhlbenutzer

Bewegungsflächen für den Rollstuhlbenutzer sind die zur Bewegung mit dem Rollstuhl notwendigen Flächen. Sie schließen die zur Benutzung der Einrichtungen erforderlichen Flächen ein.

Bewegungsflächen dürfen sich überlagern (siehe Bild 6). Die Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z.B. durch Rohrleitungen, Mauervorsprünge, Heizkörper, Handläufe.

3 Maße der Bewegungsflächen

3.1 Bewegungsflächen, 150 cm breit und 150 cm tief

Die Bewegungsfläche muß mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein:

3.2 Bewegungsflächen, 150 cm tief

Die Bewegungsfläche muß mindestens 150 cm tief sein:

3.3 Bewegungsflächen, 150 cm breit

Die Bewegungsfläche muß mindestens 150 cm breit sein:

3.4 Bewegungsflächen, 120 cm breit

Die Bewegungsfläche muß mindestens 120 cm breit sein:

3.5 Bewegungsfläche neben Klosettbecken

Die Bewegungsfläche muß links oder rechts neben dem Klosettbecken mindestens 95 cm breit und 70 cm tief sein. Auf einer Seite des Klosettbeckens muß ein Abstand zur Wand oder zu Einrichtungen von mindestens 30 cm eingehalten werden (siehe Bild 4).

3.6 Bewegungsflächen vor handbetätigten Türen

Vor handbetätigten Türen sind die Bewegungsflächen nach den Bildern 10 oder 11 zu bemessen.

4 Türen

Türen müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben (siehe Bilder 10, 11 und 12).

Die Tür darf nicht in den Sanitärraum schlagen. Große Glasflächen müssen kontrastreich gekennzeichnet und bruchsicher sein.

Bewegungsflächen vor handbetätigten Türen siehe Abschnitt 3.6.

Untere Türanschläge und -schwellen siehe Abschnitt 5.2.

Anmerkung:
Türen sollten eine lichte Höhe von mindestens 210 cm haben.

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(Stand: 04.07.2022)

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