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Regelwerk

BauPAV - Bauprodukte- und Bauartenverordnung
Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten

- Bayern -

Vom 20. September 1999
(GVBl. 1999 S. 424; 29.11.2007 S. 847 07; 19.02.2008 S. 69 08; 22.10.2009 S. 542 09; 06.06.2012 S. 293 12; 22.07.2014 S. 286 14; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2019 S. 737 19a; 17.12.2021 S. 10 22)
Gl.-Nr.: 2132-1-23-I



Siehe Fn. *

Auf Grund von Art. 19 Abs. 4 bis 6, Art. 23 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und Abs. 7 und Art. 92 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 der Bayerischen Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 439), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

Teil 1 22
Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach Art. 23 Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)

§ 1 Anerkennung 07 09 22 22 22

(1) Eine natürliche oder juristische Person kann anerkannt werden als

  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( Art. 19 BayBO),
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung ( Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayBO),
  3. Zertifizierungsstelle ( Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayBO),
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung ( Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayBO),
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach Art. 15 Abs. 6 und Art. 22 Nr. 2 BayBO oder
  6. Prüfstelle für die Überprüfung nach Art. 22 Nr. 1 BayBO,

wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.

(2) Zweitniederlassungen von nach Abs. 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Abs. 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen nach Satz 2 untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 3 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Abs. 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.

(3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte oder Bauarten. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte oder Bauarten anerkannt werden.

(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle auch für das gleiche Bauprodukt oder die gleiche Bauart erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(5) Die Anerkennung kann auf höchstens fünf Jahre befristet werden. Für die Verlängerung der Anerkennung gilt Art. 69 Abs. 2 BayBO entsprechend.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen 09 22 22 22

(1) Die Prüf-, die Überwachungs- und die Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter). Der Leiter und, wenn ein Stellvertreter bestellt ist, der Stellvertreter müssen ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und

  1. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung oder Überwachung von Bauprodukten oder Bauarten oder der Zertifizierung von Bauprodukten oder Bauarten,
  2. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten oder Bauarten,
  3. für Zertifiziertingsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 eine ,insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung von Bauprodukten oder Bauarten oder vergleichbarer Tätigkeiten,
  4. für Überwachungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten,
  5. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich

nachweisen.

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