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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

GastBauV - Gaststättenbauverordnung
Verordnung über den Bau von Gast- und Beherbergungsstätten

- Bayern -

Vom 13. August 1986
(Bay GVBl. Nr. 18 1986 S. 304; 08.12.1997 S. 827; 13.10.1999 S. 473; 2001 S. 174; 03.08.2001 S. 593; 18.11.2004 S. 564 04 Ausserkrafttreten)
Gl.-Nr.: 2132-1-19-I



Zur Nachfolgereglung

Auf Grund des Art. 90 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 der Bayerischen Bauordnung ( BayBO) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtigen

  1. Gaststätten mit Gasträumen oder mit Gastplätzen im Freien und
  2. Beherbergungsstätten mit mehr als 8 Gastbetten.

(2) Die § § 3, 5 bis 8, 9 Abs. 1, § § 10 bis 12, 13 Abs. 4, § § 14 bis 16, 21 bis 23, 25 bis 27, 29 und 30 gelten ferner für den Bau und Betrieb von nicht nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtigen

  1. Gaststätten mit mehr als 60 Gastplätzen und
  2. Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten.

Für Betriebs- und Behördenkantinen in baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BayBO gilt Satz 1 nur für die Gasträume, Küchen- und Vorratsräume, nicht für die übrigen Teile der baulichen Anlage.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Berghütten, Kantinen auf Baustellen, fliegende Bauten, vorübergehend eingerichtete Gast- und Beherbergungsstätten und nach dem Gaststättengesetz erlaubnisfreie Straußwirtschaften.

§ 2 Begriffe

(1) Gaststätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die zum Verzehr von Speisen oder Getränken bestimmt sind.

(2) Beherbergungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die zur Beherbergung von Gästen bestimmt sind.

(3) Gasträume sind Räume zum Verzehr von Speisen oder Getränken, auch wenn die Räume außerdem für Veranstaltungen oder sonstige Zwecke bestimmt sind.

(4) Beherbergungsräume sind Wohn- oder Schlaf räume für Gäste.

(5) Gast Plätze sind Sitz- oder Stehplätze für Gäste.

(6) Gastbetten sind die für eine regelmäßige Beherbergung eingerichteten Schlafstätten.

§ 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Gäste und Betriebsangehörige müssen unmittelbar oder zügig über Flächen des Grundstücks, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen (als Rettungswege dienende Verkehrsflächen), auf eine öffentliche Verkehrsfläche gelangen können. Für die Breite der Rettungswege gilt § 8 Abs. 3.

(2) Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen und Beherbergungsstätten, die in Obergeschossen mehr als 60 Gastbetten haben, müssen von öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere für die Feuerwehr eine Zu- oder Durchfahrt haben

  1. zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude,
  2. zur Rückseite von Gebäuden, wenn eine Rettung von Menschen außer vom Treppenraum nur von der Gebäuderückseite möglich ist.

Die Zu- oder Durchfahrt muß eine lichte Höhe von mindestens 3,50 m haben und mindestens 3,50 m breit sein.

§ 4 Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen

Unbeschadet Art 51 Abs. 1 und 2 BayBO sind Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen so herzustellen, daß Behinderte, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern mindestens 1 Geschoß entsprechend benutzen oder aufsuchen können. Art. 51 Abs. 3 und 4 BayBO gelten entsprechend.

Abschnitt II
Baustoffe, Bauteile, Rettungswege

§ 5 Wände

(1) Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen sind in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß feuerbeständig herzustellen.

(2) Trennwände zwischen Gaststätten oder Beherbergungsstätten und betriebsfremden Räumen müssen. in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß feuerbeständig sein. Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend sein.

§ 6 Decken

Decken und ihre Unterstützungen sind bei Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß feuerbeständig herzustellen, wenn sich darüber noch Aufenthaltsräume befinden.

§ 7 Wand- und Deckenverkleidungen, Dämmstoffe

(1) Verkleidungen von Wänden dürfen aus normal- oder schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; wenn die Verkleidung unmittelbar auf der Wand aufgebracht ist. Sonstige Verkleidungen an Wänden in Gasträumen müssen einschließlich der Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen hergestellt werden; Verkleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Verkleidungen von Decken in Gasträumen dürfen einschließlich der Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen. Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) In Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß müssen Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen sowie Dämmstoffe in Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Fluren aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn sie als Rettungsweg einer Gaststätte dienen.

§ 8 Rettungswege im Gebäude

(1) Gänge in Gasträumen, Ausgänge zu den Fluren, Flure, Treppen und andere Ausgänge (Rettungswege) müssen in solcher Anzahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, daß Gäste und Betriebsangehörige auf kürzestmöglichem Weg leicht und gefahrlos ins Freie auf Verkehrsflächen gelangen; die Anforderungen an die Rettungswege ergeben sich im einzelnen aus den § § 9 bis 12.

(2) Von jedem Gastplatz darf der Weg zu einem Gang, der als Rettungsweg dient, nicht länger als 5 m sein. Bei Gasträumen mit mehr als 200 Gastplätzen sind größere Entfernungen als nach Art. 36 Abs. 2 BayBO zulässig; die Entfernung von einem Gastplatz bis zum nächsten Ausgang im Gastraum darf jedoch nicht länger als 25 m sein.

(3) Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muß 1 m je 150 darauf angewiesene Personen betragen. Zwischenwerte sind zulässig. Die lichte Mindestbreite muß jedoch betragen für

Gänge in Gasträumen 80 cm,
Türen 90 cm,
Flure und alle übrigen Rettungswege 100 cm.

(4) Die erforderliche Mindestbreite von Rettungswegen darf durch geöffnete Türen und feste Einbauten, wie Verkaufsstände, Spielgeräte. Automaten, Wandtische, Wandsitze, Bordbretter und Kleiderablagen, nicht eingeengt werden.

(5) Bei mehreren Benutzungsarten sind die Rettungswege nach der größtmöglichen Personenzahl zu berechnen.

(6) Haben mehrere, in verschiedenen Geschossen gelegene Gasträume gemeinsame Rettungswege, so sind bei der Berechnung die Räume des Geschosses mit der größten Personenzahl ganz, die Räume der übrigen Geschosse nur zur Hälfte zugrunde zu legen.

(7) Rettungswege von Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder in Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sowie Türen zu Treppenräumen sind durch beleuchtbare Schilder zu kennzeichnen. Bei kleineren Gaststätten und Beherbergungsstätten kann die Kennzeichnung der Rettungswege verlangt werden; es kann verlangt werden, daß die Schilder beleuchtbar sind.

(8) Fußbodenbeläge in Fluren und Treppenräumen in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen müssen mindestens schwerentflammbar sein.

§ 9 Ausgänge

(1) Gasträume, die einzeln mehr als 200 Gastplätze haben, und Gasträume in Kellergeschossen müssen mindestens zwei möglichst entgegengesetzt gelegene Ausgänge unmittelbar ins Freie, auf Flure oder in Treppenräume haben, wovon ein Ausgang über einen anderen Gastraum führen darf.

(2) Es kann verlangt werden, daß Ausgänge ins Freie insbesondere bei Gaststätten mit regelmäßigen Musikdarbietungen mit Schallschutzschleusen, ausgestattet werden.

§ 10 Notwendige Flure

(1) Notwendige Flure von Gasträumen mit zusammen mehr als 200 Gastplätzen müssen mindestens zwei Ausgänge ins Freie oder zu notwendigen Treppen haben. Von jeder Stelle des Flurs muß ein solcher Ausgang in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.

(2) Wände von notwendigen Fluren in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß sind mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen feuerbeständig herzustellen.

(3) Befinden sich im Kellergeschoß Gasträume, so müssen in Fluren die Türen zu Räumen, die nicht von Gästen benutzt werden, mindestens feuerhemmend sein.

(4) Einzelne Stufen im Zuge von Fluren sind unzulässig. Eine Folge von drei oder mehr Stufen ist zulässig, wenn sie eine Stufenbeleuchtung oder eine Beleuchtung von oben hat. Für das Steigungsverhältnis der Stufen gilt § 11 Abs. 2.

§ 11 Treppen und Treppenräume

(1) Jedes nicht zu ebener Erde gelegene Geschoß mit mehr als 30 Gastbetten oder mit Gasträumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Gastplätze haben, muß über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen oder eine Treppe in einem Sicherheitstreppenraum zugänglich sein (notwendige Treppen).

(2) Stufen von Treppen zu Geschossen mit Gasträumen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, müssen eine Auftrittsbreite von mindestens 28 cm haben und dürfen nicht höher als 17 cm sein; bei gebogenen Läufen darf die Auftrittsbreite der Stufen an der schmalsten Stelle nicht kleiner als 23 cm sein. ,Treppen müssen auf beiden Seiten feste Handläufe ohne freie Enden haben. Es kann verlangt werden, die Handläufe über alle Stufen und Treppenabsätze fortzuführen.

(3) Türen zwischen Gasträumen mit mehr als 200 Gastplätzen und Treppenräumen müssen mindestens feuerhemmend sein.

(4) Abweichend von Art. 36 Abs. 3 Satz 1 BayBO darf in Gebäuden mit mehreren notwendigen Treppen ein Treppenraum über eine Halle mit dem Freien verbunden sein. Die Entfernung von der Treppe bis ins Freie darf nicht mehr als 20 m betragen. Es kann verlangt werden, daß die Halle durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen zu trennen ist und Öffnungen zu diesen Räumen feuerhemmende Türen haben. Öffnungen zu notwendigen Fluren müssen dicht- und selbstschließende Türen haben. Glasfüllungen in diesen Türen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit verschweißtem Netz oder aus entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. Auskunftsstellen, Kleiderablagen, Verkaufsstände und Verkaufsräume können in die Halle einbezogen werden.

(5) Führt der Ausgang aus Treppenräumen über Flure ins Freie, so sind die Flure gegen andere Räume feuerbeständig abzutrennen; Öffnungen sind mit mindestens feuerhemmenden Türen zu versehen.

§ 12 Türen

(1) Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Türen zu Treppenräumen sind so anzuordnen, daß sie beim Öffnen und im geöffneten Zustand die erforderliche Laufbreite nicht einengen.

(2) Drehtüren, Hebetüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig. Pendeltüren, außer zwischen Gasträumen und Küchen, müssen Bodenschließer haben. Automatische Schiebetüren können für Ausgänge ins Freie verwendet werden, wenn sie sich in jeder Stellung in Fluchtrichtung als Drehflügeltüren benutzen lassen. Türen müssen während der Betriebszeit von innen mit einem einzigen Griff von oben nach unten oder durch Druck leicht in voller Breite zu öffnen sein.

Abschnitt III
Haustechnische Anlagen

§ 13 Lüftung

(1) Gasträume und andere Aufenthaltsräume müssen die für eine ausreichende Lüftung erforderlichen Einrichtungen haben.

(2) Durch die raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) muß für jeden Gastplatz eine stündliche Außenluftrate von mindestens 20 m3, in Räumen, in denen geraucht werden darf, von mindestens 30 m3, gesichert sein. Anlagen zur Belüftung von Gaststätten mit regelmäßigen Musikdarbietungen müssen schallgedämmt sein. Lüftungsleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) Koch- und Grilleinrichtungen müssen Abzüge haben, die Wrasen und Dünste unmittelbar absaugen und so ins Freie abführen, daß die Bewohner des Grundstücks und der Nachbargrundstücke nicht erheblich belästigt werden.

(4) Lüftungsleitungen, durch die stark fetthaltige Luft abgeführt wird, wie von Koch- und Grilleinrichtungen, sind durch auswechselbare Fettfilter gegen Fettablagerung zu schützen. Sie sind von anderen Lüftungsleitungen zu trennen. Reinigungsöffnungen können verlangt werden.

§ 14 Rauchabführung

(1) Gasträume mit mehr als 400 Gastplätzen ohne offenbare Fenster und Gasträume in Kellergeschossen müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 0,5 v. H. ihrer Grundfläche haben. Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Die Vorrichtung zum Öffnen der Rauchabzüge muß an einer jederzeit zugänglichen Stelle des Gastraums liegen und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob der Rauchabzug offen oder geschlossen ist.

(2) Rauchabzugsleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Leitungen durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsleitungen sollen senkrecht bis ins Freie geführt werden.

(3) Alle beweglichen Teile von Rauchabzügen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.

(4) Es ist zulässig, den Rauch über eine Lüftungsanlage mit Ventilator abzuführen, wenn diese auch im Brandfall wirksam ist.

§ 15 Elektrische Anlagen, Sicherheitsbeleuchtung

(1) In Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder in Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muß zur Beleuchtung von Gasträumen, Fluren, Treppenräumen, Ausgängen und anderen Rettungswegen eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die gewährleistet, daß sich Gäste und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. Für kleinere Gast- und Beherbergungsstätten kann eine Sicherheitsbeleuchtung verlangt werden, wenn dies wegen mangelnder Übersichtlichkeit erforderlich ist.

(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstroms sich selbsttätig innerhalb einer Sekunde einschaltende Ersatzstromquelle haben die für einen mindestens einstündigen Betrieb ausgelegt ist Für Beherbergungsbetriebe kann als Ersatzstromquelle auch ein bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung selbsttätig sich mindestens innerhalb von 15 Sekunden einschaltendes Stromerzeugungsaggregat verwendet werden.

(3) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens 1 Lux betragen.

(4) Ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, so ist die Beleuchtung der Rettungswege, die nach § 8 Abs. 7 beleuchtbar sein müssen, an die Ersatzstromquelle anzuschließen. Ist eine Beleuchtung nach § 10 Abs. 4 erforderlich, so ist diese an eine aus anderen Gründen erforderliche Ersatzstromquelle anzuschließen.

(5) Für die sicherheitstechnischen Anlagen, die auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung in Betrieb sein müssen ist der Anschluß an eine Ersatzstromquelle erforderlich.

§ 16 Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmeinrichtungen

(1) In Gaststätten sind geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.

(2) Beherbergungsbetriebe müsse je Geschoß und Brandabschnitt mindestens einen geeigneten Feuerlöscher haben. Der Feuerlöscher ist in der Nähe des Treppenraums an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle anzubringen. Beherbergungsbetriebe müssen geeignete Alarmeinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Gäste gewarnt werden können.

(3) Weitere Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen, wie selbsttätige Feuerlöschanlagen oder Rauchmeldeanlagen, können gefordert werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist

Abschnitt IV
Anforderungen an Räume

§ 17 Gasträume

(1) Gasträume dürfen nicht zugleich als Wohn- oder Schlafräume dienen. Gasträume und Wohnungen müssen getrennt zugänglich sein.

(2) Die Grundfläche mindestens eines Gastraums muß in Gaststätten mindestens 25 m2 betragen; für weitere Gasträume genügt eine Grundfläche von 12 m2. Bei Gaststätten, die nach Angebot und Ausstattung nur für eine kurze Verweildauer der Gäste eingerichtet sind, kann eine geringere Grundfläche gestattet werden.

(3) Die lichte Höhe von Gasträumen muß bei einer Grundfläche

betragen. Über und unter Emporen muß die lichte Höhe mindestens 2,50 m betragen. Abgehängte oder aufgelagerte Unterdecken, die einen Luftaustausch ermöglichen, dürfen die lichte Höhe bis zu 2,50 m einschränken. Für kleinere Bereiche, wie Nischen, genügt eine lichte Höhe von 2,00 m.

(4) Bodenflächen mit mehr als 20 cm Höhenunterschied sind zu umwehren oder durch Stufen oder Rampen zu verbinden. Emporen und Galerien müssen Fußleisten zum Schutz gegen ein Herabfallen von Gegenständen haben.

§ 18 Beherbergungsräume, Schlafräume für Betriebsangehörige

(1) Jeder Beherbergungsraum muß einen eigenen Zugang vom Flur haben. Für gemeinsam vermietbare Raumgruppen, wie Appartements oder Suiten, genügt es, wenn nur ein Raum unmittelbar vom Flur aus zugänglich ist. Die Zugangstüren müssen durch Nummern oder Symbole gekennzeichnet und von innen und außen abschließbar sein.

(2) Einbettzimmer müssen mindestens 8 m2 Zweibettzimmer mindestens 12 m2 groß sein; Nebenräume, insbesondere Wasch- und Toilettenräume, werden nicht angerechnet.

(3) Schlafräume für Betriebsangehörige dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Gasträumen liegen.

§ 19 Toilettenanlagen

(1) Die Toilettenräume für Gäste müssen leicht erreichbar und gekennzeichnet sein.

(2) In Gaststätten müssen für Gäste mindestens vorhanden sein:

Gastplätze Toilettenbecken Urinale Becken oder Rinnen
Herren Damen Stück lfd. m
bis 50 1 1 2 2
über 50 bis 100 1 2 3 2,50
über 100 bis 200 2 2 4 3
über 200 bis 300 2 3 5 3,50
über 300 bis 400 3 4 6 4
über 400 - Festlegung im Einzelfalle -

Für Damen und Herren müssen getrennte Toilettenräume vorhanden sein. Für Sitzbetriebe oder Stehbetriebe mit Ausschank alkoholischer Getränke mit bis zu 25 Gastplätzen genügt ein Toilettenbecken und ein Urinal. Bei Stehbetrieben ohne Ausschank alkoholischer Getränke mit bis zu 35 Gastplätzen kann auf Toilettenanlagen verzichtet werden.

(3) In jedem Geschoß von Beherbergungsbetrieben, in dem Beherbergungsräume für Gäste liegen, soll für je angefangene 10 Betten eine Toilette vorhanden sein. Betten von Beherbergungsräumen mit eigenen Toilettenräumen werden nicht mitgerechnet.

(4) Für die Betriebsangehörigen müssen leicht erreichbare Toilettenräume vorhanden sein. Der Weg der in der Küche Beschäftigten zu den Toilettenräumen darf nicht durch Gasträume oder durchs Freie führen. Im übrigen richten sich die Anforderungen an die Toilettenräume, unbeschadet der Absätze 5 und 6, nach den betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach Zahl und Geschlecht der Personen, deren regelmäßige Beschäftigung in dem Betrieb zu erwarten ist.

(5) Toilettenräume für Damen und Herren müssen durch durchgehende Wände voneinander getrennt sein. Jeder Toilettenraum muß einen lüftbaren und beleuchtbaren Vorraum mit Waschbecken und gesundheitlich einwandfreien Handtrocknungseinrichtungen haben. Die Wände der Toilettenräume sind bis zur Höhe von mindestens 1,50 m mit einem wasserfesten, glatten Belag oder Anstrich zu versehen. Die Fußböden sollen ausreichend gleitsicher und möglichst leicht zu reinigen sein. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Toiletten nach Absatz 3 Satz 2.

(6) Toiletten- und Urinalbecken müssen Wasserspülungen haben. Urinalräume müssen unter den Urinalen einen Fußbodenablauf mit Geruchsverschluß haben. Die Standbreite von Urinalbecken darf 60 cm nicht unterschreiten.

§ 20 Küchen-, Schank- und Vorratsräume

(1) Gaststätten müssen Küchen haben, wenn dies nach der Art des Betriebs erforderlich ist. Küchen müssen mindestens eine Grundfläche von 8 m2 haben. Für die lichte Höhe der Küchen gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.

(2) Fußböden sollen ausreichend gleitsicher, wasserundurchlässig und- möglichst leicht zu reinigen sein.

(3) Küchen müssen mindestens eine Wasserzapfstelle, einen Schmutzwasserausguß, ein Handwaschbecken und eine ausreichende Spülanlage haben. Schankräume müssen mindestens eine Wasserzapfstelle und eine ausreichende Gläserspülanlage haben.

(4) In Gaststätten muß ein nach außen oder durch eine ausreichende RLT-Anlage lüftbarer, genügend großer Vorratsraum oder Einbauschrank zur Aufbewahrung von Lebensmitteln oder eine demselben Zweck dienende, ausreichend große Kühleinrichtung vorhanden sein. Türen von Kühlräumen müssen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können.

Abschnitt V
Betriebsvorschriften

§ 21 Pflichten des Betreibers

(1) Der Betreiber einer Gaststätte und eines Beherbergungsbetriebs ist dafür verantwortlich, daß

  1. die technischen Anlagen und Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, ihrem Zweck entsprechend betrieben werden oder betriebsbereit bleiben und
  2. die nachstehenden Betriebsvorschriften eingehalten werden.

(2) Während des Betriebs von Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen und von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muß der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter ständig anwesend sein.

§ 22 Rettungswege, Sicherheitsbeleuchtung

(1) Rettungswege außerhalb der Gebäude sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind von Kraftfahrzeugen oder Gegenständen freizuhalten. Darauf ist in Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen und Beherbergungsbetrieben mit mehr als 60 Gastbetten durch Schilder hinzuweisen (Zeichen 283 StVO mit Zusatzschild "Anfahrtszone der Feuerwehr"); um erhebliche Gefahren oder Nachteile im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu verhüten, können solche Hinweisschilder bei mehr als 200 Gastplätzen verlangt werden.

(2) Rettungswege innerhalb der Gebäude sind freizuhalten. In Gaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen sind sie bei Dunkelheit während der Betriebszeit zu beleuchten; bei kleineren Schank- und Speisewirtschaften kann eine Beleuchtung verlangt werden.

(3) Bewegliche Verkaufsstände, Möbel und sonstige Gegenstände dürfen in Rettungswegen nur so aufgestellt werden, daß die Rettungswege nicht eingeengt werden. Treppenräumen im Sinn des Art. 36 Abs. 1 BayBO ist das Aufstellen dieser Gegenstände unzulässig, es sei denn aus der Sicht des Brandschutzes bestehen keine Bedenken.

(4) Feuerhemmende oder feuerbeständige Türen sowie Türen, die dicht- und selbstschließend sein müssen, dürfen in geöffnetem Zustand auch vorübergehend nicht festgestellt werden; sie dürfen offengehalten werden, wenn sie bei Raucheinwirkung selbständig schließen.

(5) In Räumen von Gaststätten, die nicht durch Tageslicht ausreichend erhellt sind, muß eine nach § 15 Abs. 1 erforderliche Sicherheitsbeleuchtung vom Einlaß der Gäste ab in Betrieb sein; sie muß in Betrieb bleiben, bis die Gäste und Betriebsangehörigen die Gaststätte verlassen haben. In Räumen von Beherbergungsbetrieben, die nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind, muß eine nach § 15 Abs. 1 erforderliche Sicherheitsbeleuchtung ständig in Betrieb sein.

§ 23 Ausschmückungen, Abfallstoffe

(1) In Gasträumen und notwendigen Fluren von Gaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen müssen Ausschmückungen mindestens schwerentflammbar, in Treppenräumen nichtbrennbar sein. Hängende Raumdekorationen müssen vom Fußboden einen Abstand von mindestens 2,50 m einhalten. Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz dürfen nur in frischem Zustand verwendet werden.

(2) Brennbare Abfallstoffe sind bei Betriebsschluß aus den Gasträumen zu entfernen. Sie sind in Abfallbehältern außerhalb des Gebäudes oder innerhalb des Gebäudes in besonderen, gut lüftbaren, feuerbeständigen Räumen aufzubewahren; Art. 44 BayBO ist zu beachten.

(3) Abfallbehälter müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen und müssen dichtschließende Deckel haben.

(4) Die nach § 13 Abs. 4 erforderlichen Fettfilter sind bei Bedarf zu reinigen.

§ 24 Toilettenanlagen

(1) Die nach § 19 erforderlichen Toiletten dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.

(2) Seife und Handtrocknungseinrichtungen dürfen nicht ausschließlich gegen Entgelt benutzt werden können. Gemeinschaftshandtücher dürfen nicht bereitgehalten werden.

§ 25 Übersichtsplan, Brandschutzordnung

(1) Die Zahl der Gäste, die sich aus § 8 Abs. 3 ergibt, darf nicht überschritten werden.

(2) In allen Fluren von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 60 Gastbetten ist an gut sichtbarer Stelle ein ständig beleuchteter Übersichtsplan anzubringen, der Angaben über die im Gefahrenfall zu benutzenden Rettungswege, die Rückzugsrichtung und die Feuerlöscheinrichtungen enthält.

(3) In Beherbergungsbetrieben ist auf der Innenseite der Türen aus den Beherbergungsräumen zum Flur ein gut lesbares Schild anzubringen, auf dem die Lage des Raums, der Verlauf der Rettungswege bis zu den Ausgängen oder Treppen und die Art des Alarmzeichens ( § 16 Abs. 2) darzustellen sind. Neben den Türen von Personenaufzügen ist ein Schild anzubringen mit der Aufschrift "Aufzug im Brandfall nicht benützen".

(4)Für Beherbergungsbetriebe mit mehr als 60 Gastbetten ist im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufzustellen und den Betriebsangehörigen bekanntzumachen.

Abschnitt VI
Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen

§ 26 Zusätzliche Bauvorlagen

(1) Die Bauvorlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung - BauVorlV -Angaben enthalten über

  1. die Art des Betriebs und die Nutzung der Räume,
  2. die Zahl der Gastplätze in Gaststätten,
  3. die Gesamtzahl der Gastbetten sowie
  4. die erforderlichen Rettungswege und ihre Abmessungen mit rechnerischem Nachweis.

§ 1 Abs. 2 BauVorlV bleibt unberührt

(2) Der Lageplan muß die Anordnung und den Verlauf der Rettungswege auf dem Grundstück und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr enthalten.

(3) Die Anordnung und der Verlauf der Rettungswege von Gasträumen sind in einem besonderen Plan im Maßstab von mindestens 1:100 darzustellen; bei veränderlicher Einrichtung sind, soweit erforderlich, weitere Pläne vorzulegen.

§ 27 Prüfung sicherheitsrelevanter technischer Anlagen und Einrichtungen

(1) bis (3) aufgehoben

(4) Die Bauaufsichtsbehörde hat Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten in Abständen von längstens fünf Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung von Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen nach Absatz 1 fristgerecht durchgeführt und die Mängel beseitigt worden sind. Im übrigen bleiben Art. 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayBO unberührt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Gaststätten des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Landkreise und der Gemeinden, die die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnehmen oder denen sie ganz oder teilweise übertragen sind. Die Prüfungen derartiger Gaststätten sind von den zuständigen Behörden in eigener Verantwortung durchzuführen und zu überwachen.

Abschnitt VII
Schlußvorschriften

§ 28 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Gaststätten und Beherbergungsstätten

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Gaststätten und Beherbergungsstätten sind folgenden Bauvorschriften anzupassen:

  1. innerhalb einer Frist von einem Jahr:
    Kennzeichnung der Rettungswege,
    Feuerlöscher,
  2. innerhalb einer Frist von sechs Jahren:
    Türen in Treppenräumen, soweit es baulich möglich ist,
    sonstige Türen, Sicherheitsbeleuchtung, Alarmeinrichtungen.

Die Anpassungspflicht für Türen besteht bei Beherbergungsbetrieben nur, wenn sie mehr als 30 Gastbetten haben; auf die nachträgliche Erfüllung der Vorschrift des § 12 kann bei kleineren Gaststätten und Beherbergungsbetrieben ferner verzichtet werden, wenn im Hinblick auf ihre Lage im Gebäude, insbesondere die Zuordnung zu fremden Nutzungseinrichtungen keine Bedenken wegen der Sicherheit oder Gesundheit bestehen.

(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Gaststätten gelten die Betriebsvorschriften dieser Verordnung (§ § 21 bis 25) entsprechend. Wird in den § § 21 bis 25 auf andere als die in Absatz 1 genannten Vorschriften des Zweiten bis Vierten Abschnitts Bezug genommen, so ist die Betriebsvorschrift insoweit nicht anwendbar.

(3) Bei bestehenden Gaststätten sind die Prüfungen erstmalig innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 27 Abs. 1 rechnen von dem Zeitpunkt an, zu dem die Anlagen und Einrichtungen erstmalig geprüft worden sind.

(4) Art. 60 Abs. 5 BayBO bleibt unberührt

§ 29 aufgehoben

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfunderttausend Euro belegt werden, wer als Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 22 Abs. 1 Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr oder Rettungswege auf dem Grundstück nicht von Kraftfahrzeugen oder Gegenständen freihält,
  2. entgegen § 22 Abs. 2 Rettungswege während der Betriebszeit nicht freihält und beleuchtet,
  3. entgegen § 22 Abs. 4 Türen feststellt,
  4. entgegen § 22 Abs. 5 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb hält.

§ 31 Inkrafttreten 04

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2005 außer Kraft.

ENDE

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