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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

GebOVerm - Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden
- Bayern -

Vom 15. März 2006
(GVBl. S. 160; [....]; 22.07.2014 S. 286; 17.07.2015 S. 243; 28.11.2016 S. 376; 26.03.2019 S. 98; 30.11.2022 S. 738)
GL.-Nr.: 2013-2-9-F



Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 20131-1-F), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Gebührengegenstand

(1) Für folgende Leistungen der unteren Vermessungsbehörden werden Benutzungsgebühren nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen:

  1. Katastervermessungen zur
    1. Festlegung und Sicherung der Eigentumsgrenzen
      (Grenzfeststellungen),
    2. Fortführung des Liegenschaftskatasters
      (Fortführungsvermessungen),
  2. Katasterneuvermessungen,
  3. Umlegungen und vereinfachte Umlegungen,
  4. Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster,
  5. Sachverständigentätigkeit,
  6. sonstige Leistungen auf Antrag.

(2) Die Bestimmungen dieser Gebührenordnung gelten auch für die den unteren Vermessungsbehörden übergeordneten Behörden, soweit sie Leistungen nach Abs. 1 erbringen.

§ 2 Gebühren nach dem Zeitaufwand

(1) Soweit in dieser Verordnung keine andere Regelung getroffen ist, bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Zeitaufwand. Die Gebühren errechnen sich nach der für die Leistung aufgewendeten, für jede Bedienstete und jeden Bediensteten auf halbe Stunden auf- oder abgerundeten Arbeitszeit.

(2) Die Gebühr beträgt je Stunde

1. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A4 bis A9 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte 50Euro,
2. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A10 bis A16 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte 70Euro.

§ 3 Gebühren für Grenzfeststellungen und Fortführungsvermessungen (ohne Gebäudeveränderungen)

(1) Für Grenzfeststellungen und Teilungsvermessungen sowie eine entsprechende katastertechnische Behandlung werden Gebühren nach Abs. 2 erhoben. Sie gelten nicht für die Erfassung von Veränderungen an Gewässerflurstücken. Für die Aufmessung der Uferlinie und die katastertechnische Behandlung der betroffenen Flurstücke werden Gebühren nach §§ 2, 4 und 5 erhoben.

(2) Die Gebühren bemessen sich nach der Anzahl der in der Örtlichkeit sowohl festgestellten alten als auch festgelegten neuen Grenzpunkte sowie der Anzahl der neu Gebildeten Flurstücke. Die Gebühren betragen für

1. Grenzpunkte

a) für den 1. Grenzpunkt 260 Euro,
b) für den 2. bis 30. Grenzpunkt je 85 Euro,
c) für den 31. bis 100. Grenzpunkt je 70 Euro,
d) für alle weiteren Grenzpunkte je 60 Euro,

2. Flurstücke

a) für das 1. Flurstück 410 Euro,
b) für das 2. bis 10. Flurstück je 170 Euro,
c) für das 11. bis 30. Flurstück je 90 Euro,
d) für alle weiteren Flurstücke je 55 Euro.

Für die Abrechnung werden jeweils Durchschnittsgebühren für Punkte und Flurstücke ermittelt. Diese errechnen sich aus der aus Satz 2 ergebenden Gebührensumme, geteilt durch die Anzahl der Grenzpunkte bzw. Flurstücke.

(3) Wird die Abmarkung zurückgestellt, so wird zusätzlich zur Punktgebühr nach Abs. 2 Satz 3 für jeden nachträglich festzustellenden Grenzpunkt ein Zuschlag von je 30 Euro erhoben, der mit der ursprünglichen Leistung als Vorschuss eingehoben wird. Für Grenzpunkte, bei denen keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung besteht, ermäßigt sich die Punktgebühr nach Abs. 2 Satz 3 um je 20 Euro. 3Bei Flurstücken, deren Fläche 10 m2 oder kleiner ist, ermäßigt sich die Flurstücksgebühr nach Abs. 2 Satz 3 jeweils um 50 %.

(4) Für die Ermittlung von Flurstücksgrenzen im Bereich von Katasterneuvermessungen nach § 7 - ausgenommen Katasterneuvermessungen nach § 7 Abs. 2 -, von denen der oder die Antragstellende nicht betroffen ist, wird eine Ermäßigung von 50 % der zu verrechnenden Gebühren nach Abs. 2 gewährt.

(5) Für die nachträgliche Abänderung von Fortführungsnachweisen ohne Außendienst werden Gebühren nach §§ 2 und 4 erhoben.

(6) Für die Verschmelzung von Flurstücken bemisst sich die Gebühr nach der Anzahl der wegfallenden Flurstücke. Sie beträgt

1. für das 1. bis 10. Flurstück je 40 Euro,
2. für das 11. bis 30. Flurstück je 20 Euro,
3. für alle weiteren Flurstücke je 10 Euro.

Falls die Verschmelzung von Flurstücken, die im Zusammenhang mit einer beantragten Teilungsvermessung entstanden sind, innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung dieser Leistung erfolgt, werden diese für die Ermittlung der Gebühr nach Satz 1 nicht herangezogen.

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