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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

PrüfVBau - Prüfsachverständigenverordnung
Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen

- Bayern -

Vom 29. November 2007
(GVBl. Nr. 27 vom 10.12.2007 S. 829; 08.07.2009 S. 332 09; 22.10.2009 S. 542 09a; 27.10.2009 S. 552 09b; 03.01.2011 S. 22; 11.12.2011 S. 720 11; 15.03.2012 S. 91 12; 07.12.2012 S. 732 12a; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S. 286 14; 07.08.2018 S. 694 18;26.03.2019 S. 98 19; 06.03.2020 S. 187 20; 23.12.2020 S. 663 20a)
Gl.-Nr.: 2132-1-10-I


Archiv: 1986

Auf Grund des Art. 80 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2, ferner die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die typenprüfung. Prüfingenieure und Prüfsachverständige werden anerkannt im Fachbereich Standsicherheit; Prüfsachverständige werden darüber hinaus anerkannt in den Fachbereichen

  1. Brandschutz,
  2. Vermessung im Bauwesen,
  3. sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen sowie
  4. Erd- und Grundbau.

§ 2 Prüfingenieure und Prüfsachverständige 14

(1) Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben auf Grund der Bayerischen Bauordnung oder von Vorschriften auf Grund der Bayerischen Bauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium).

(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Bayerischen Bauordnung oder in Vorschriften auf Grund der Bayerischen Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr.

Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung 12a

Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen 09a 11

Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinn des § 5 erfüllen,
  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  4. den Geschäftssitz im Freistaat Bayern haben und
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Eigenverantwortlich tätig im Sinn des Satzes 1 Nr. 3 ist,

  1. wer seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
  2. wer
    1. sich mit anderen Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zum Zweck der Berufsausübung zusammengeschlossen hat,
    2. innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
    3. kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger selbstständig, auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann

    oder

  3. wer als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.

Unabhängig tätig im Sinn des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.

§ 5 Allgemeine Pflichten 09 09a

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