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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Schulbauverordnung

Vom 27. November 2003
(GVBl. Nr. 28 vom 15.12.2003 S. 896)


Auf Grund des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1994 (GVBl S. 689, ber. S. 1024, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § l des Gesetzes vom 24. März 2003 (GVBl S. 262), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über den Bau (Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst -(Schulbauverordnung - SchulbauV) vom 30. Dezember 1994 (GVBl. 1995 S. 61, BayRS 2230-1-1-3-UK) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:

alt neu
Verordnung über den Bau (Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst (Schulbauverordnung - SchulbauV)  "Schulbauverordnung (SchulbauV)".

2. § 2

§ 2
Die baulichen Anlagen, einschließlich des Zugangs zum Grundstück, und die Ausstattung dürfen Gesundheit und Sicherheit nicht gefährden.

wird aufgehoben.

3. Die bisherigen §§ 3 bis 6 werden §§ 2 bis 5.

4. Dem neuen § 2 Abs. l wird folgender Satz 6 angefügt:

"Räume für Angebote zur ganztägigen Förderung und Betreuung können zum Bauprogramm der Schule zählen."

5. Im neuen § 3 wird die Zahl "8" durch die Zahl "9" ersetzt.

6. Der neue § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Für die Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung sind die Regierungen, bei Schulen (Berufsfachschulen. Fachschulen und Fachakademien) für nichtärztliche Heilberufe ist das Staatsministerium für Unterricht, Kultus. Wissenschaft und Kunst zuständig.  "(4) Für die Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung sind die Regierungen zuständig.

7. § 7

§ 7
Die Aufwandsträger können sich bei den Genehmigungsbehörden über die im Einzelfall durchzuführenden Maßnahmen beraten lassen.

wird aufgehoben.

8. Der bisherige § 8 wird § 6; die Abs. 3 und 4

(3) Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 4. Mai 1987 (GVBl S.127, BavRS 2230-7-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 1993 (GVBl S. 840), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die schulaufsichtliche Genehmigung von - Baumaßnahmen ist in der Schulbauverordnung vom 30. Dezember 1994 (GVBl 1995 S. 61. BayRS 2230-1-1-3-K) geregelt."

(4) Verfahren, bei denen das Raumprogramm nach den Schulbauempfehlungen genehmigt worden ist, werden nach der Schulbauverordnung abgeschlossen.

werden aufgehoben.

9. Es wird Anlage 9 angefügt:

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. München, den 27. November 2003

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