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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung
2. VerwModG - 2. Verwaltungsmodernisierungsgesetz

Vom 26. Juli 2005
(BayGVBl.. Nr. 14 vom 30.07.2005 S. 287; 09.01.2018 18)


Abschnitt 1
Reform der Staatsbau- und Wasserwirtschaftsverwaltung

Art. 1
Änderung des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft

Das Gesetz über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1994 (GVBl. S. 393, BayRS 200-25-I) wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird folgende Abkürzung angefügt: "(OrgBauWasG)"

2. In Art. 1 Satz 2 werden die Worte "Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) In der Mittelstufe werden die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 und die Leitung der Bauaufgaben des Bundes von den Regierungen und von einer zentralen Landesbehörde, die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 3 von den Regierungen wahrgenommen."

c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) In der Unterstufe werden die Aufgaben nach Abs. 1 sowie die übertragenen Bauaufgaben des Bundes von den in einer Verordnung nach Art. 4 bestimmten Behörden wahrgenommen."

d) In Abs. 4 werden nach dem Wort "bleibt" die Worte "im Übrigen" eingefügt.

4. In Art. 3 Abs. 2 werden die Worte "der Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg sowie" gestrichen.

5. Art. 4 erhält folgende Fassung:

"Art. 4

Die Einrichtung und Organisation der Behörden für das Bauwesen und Wohnungswesen regelt das Staatsministerium des Innern, für die Wasserwirtschaft das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz jeweils durch Rechtsverordnung."

6. Art. 5 wird aufgehoben.

7. Der bisherige Art. 6 wird Art. 5 und wie folgt geändert:

Die Worte "Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen" werden durch die Worte "Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

8. Der bisherige Art. 7 wird Art. 6.

Art. 2
Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl. S. 433, ber. 1998 S. 270, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl. S. 69), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält Art. 86 folgende Fassung:

alt neu
"Art 86 Bauvorhaben des Bundes, der Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften"  "Art. 86 Bauaufsichtliche Zustimmung"

2. Art. 86 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
"Art 86 Bauvorhaben des Bundes, der Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften"  "Art. 86 Bauaufsichtliche Zustimmung"

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bauvorhaben des Bundes, der Länder und der Bezirke bedürfen keiner Baugenehmigung und Bauüberwachung (Art. 72 und 78), wenn
  1. der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle übertragen hat,
  2. die Baudienststelle mindestens mit einem Bediensteten mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist
 "Nicht genehmigungsfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Baugenehmigung und Bauüberwachung (Art. 72 und 78), wenn
  1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes, eines Landes oder eines Bezirks übertragen ist und
  2. die Baudienststelle mindestens mit einem Bediensteten mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist."

bb) In Satz 3 werden die Worte "für Bauvorhaben des Bundes und der Länder" gestrichen.

c) In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "des Bundes" gestrichen.

Art. 3
Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG - (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2003 (GVBl. S. 419), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 58 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 62a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a werden die Worte "Straßenbauämter (Straßen- und Wasserbauämter)" durch die Worte "Staatlichen Bauämter" ersetzt.

2. In Art. 58Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Straßenbauämtern (Straßen- und Wasserbauämtern)" durch die Worte "Staatlichen Bauämtern" ersetzt.

3. In Art. 59

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