Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen

Vom 6. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 20 vom 27.12.2016 S. 441)



Auf Grund

verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:

§ 1

Die Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen (OrgBauWoV) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 626, BayRS 200-25-1-I), die zuletzt durch Verordnung vom 30. September 2015 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Mittelstufe und Zentrale Landesbehörden".

b) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Nürnberg" die Wörter "sowie die Landesbaudirektion Bayern mit Sitz in Ebern" eingefügt.

c) Der bisherige Abs. 3 Satz 2 wird Abs. 2 Satz 3 und nach dem Wort "Landesbaudirektion" wird das Wort "Bayern" eingefügt.

d) Abs. 3

(3) An die Autobahndirektion Nordbayern wird eine Landesbaudirektion angegliedert.

wird aufgehoben.

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3. Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Der Landesbaudirektion Bayern obliegt die Leitung der übertragenen Hochbauaufgaben des Bundes. Sie übt dabei die Fachaufsicht über die Staatlichen Bauämter aus."

2. In § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Unterstufe".

3. § 3

§ 3

Der Landesbaudirektion an der Autobahndirektion Nordbayern obliegt die Leitung der übertragenen Hochbauaufgaben des Bundes. Sie übt dabei die Fachaufsicht über die Staatlichen Bauämter aus.

wird aufgehoben.

4. Der bisherige § 4 wird § 3 und wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Fachaufsicht und Delegationsmöglichkeit".

b) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 4" ersetzt.

5. Der bisherige § 5

§ 514

Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr kann im Amtsbezirk der jeweiligen Behörden diesen unterstehende örtliche Dienststellen, Servicestellen, Autobahn- und Straßenmeistereien einrichten und auflösen.

wird aufgehoben.

6. Der bisherige § 6 wird § 4 und es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Inkrafttreten".

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

ID: 16/2108

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion