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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

BbgBauPrüfV - Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung von Prüfingenieuren und über die bautechnischen Prüfungen im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 10. September 2008
(GVBl. II Nr. 23 vom 02.10.2008 S. 374; 17.01.2011 Nr. 8 11; 11.12.2014 Nr. 91 14; 13.09.2016 Nr. 46 16; 13.08.2019 Nr. 59 19; 24.06.2020 Nr. 55 20; 31.03.2021 Nr. 33 21; 24.08.2021 Nr. 79 21a; 13.03.2023 Nr. 17 23)



Zur vorherigen Fassung =>

Auf Grund des § 80 Abs. 2, 3 und 5 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 27 des Gesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 172, 176) geändert worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 11 14

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, die Rechtsverhältnisse, die Aufgaben und Befugnisse des Bautechnischen Prüfamtes, der Bewertungs- und Verrechnungsstelle sowie die Übertragung der Zuständigkeit für die Erledigung bauaufsichtlicher Aufgaben für Fliegende Bauten auf Beliehene.

(2) Soweit Aufgaben nach dieser Verordnung auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts übertragen werden, handelt es sich um eine Beleihung im Sinne des § 16 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes.

§ 2 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure 11

Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung oder Vorschriften auf Grund der Brandenburgischen Bauordnung auf Veranlassung der Bauherrschaft wahr. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht des Bautechnischen Prüfamtes. Sie werden anerkannt für die Fachbereiche

  1. Standsicherheit in den Fachrichtungen
    1. Metallbau,
    2. Massivbau,
    3. Holzbau und
  2. Brandschutz.

Die Anerkennung kann für mehrere Fachrichtungen erteilt werden.

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung 11

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerbern, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen 11

(1) Prüfingenieure können nur Personen sein, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  4. ihren Geschäftssitz im Land Brandenburg haben und
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

(2) Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 ist, wer

  1. seine berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
  2. sich mit anderen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren, Ingenieurinnen, Ingenieuren, Architektinnen oder
    Architekten zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und Kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses die Aufgaben als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
  3. als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit selbstständig beratend tätig

ist.

(3) Unabhängig tätig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.

§ 5 Allgemeine Pflichten 11 16 21 21a

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