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Regelwerk, Bau, Brandenburg

BbgÖbVIG - Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz
Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 28. November 2016
(GVBl. I Nr. 27 vom 29.11.2016; 05.03.2024 Nr. 9 24)



Abschnitt 1
Rechtsstellung und Zulassung

§ 1 Rechtsstellung und Befugnisse

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure werden zur Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben des amtlichen Vermessungswesens zugelassen und üben einen freien Beruf aus. Personen, die nach diesem Gesetz zugelassen sind, führen die Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur".

(2) Die Zulassung berechtigt,

  1. die Aufgaben nach den §§ 20 und 26 Absatz 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes und andere durch Gesetz des Landes zugewiesene Aufgaben wahrzunehmen und
  2. Bescheinigungen im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens abzugeben.

(3) Neben den hoheitlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 können Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure auf anderen Gebieten des Vermessungswesens tätig werden und unter Berufung auf den Berufseid auf dem Gebiet des Vermessungs- und Katasterwesens als Sachverständige auftreten, soweit ihre hoheitlichen Tätigkeiten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Hierbei unterliegen sie mit Ausnahme des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht diesem Gesetz.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Zulassung auf schriftlichen Antrag. Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die beantragende Person

  1. die Laufbahnbefähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzt oder bereits als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur im Land Brandenburg zugelassen war,
  2. mindestens 18 Monate vorwiegend bei der Ausführung von Aufgaben nach den §§ 20 und 26 Absatz 3 Nummer 1 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes, insbesondere bei der Erfassung der Geobasisdaten der Liegenschaften mitgewirkt hat und diese Beschäftigung nicht länger als ein Jahr zurückliegt,
  3. die für die Berufsausübung erforderliche persönliche Eignung besitzt,
  4. die Verpflichtungen aus § 5 Absatz 2 und § 8 Absatz 3 erfüllen kann.

Mindestens die Hälfte der praktischen Zeit nach Satz 2 Nummer 2 soll bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur im Land Brandenburg geleistet werden.

(2) Die Beschäftigung gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist durch die jeweilige Aufgabenträgerin oder den jeweiligen Aufgabenträger nach § 26 Absatz 2, 3 oder Absatz 5 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes zu bescheinigen. Dabei sind für die letzten sechs Monate der Beschäftigung die vermessungstechnischen Ermittlungen zur Feststellung und Beurkundung von Tatbeständen an Grund und Boden sowie Vermessungen zur Feststellung, Wiederherstellung und Abmarkung von Grenzen und zur Erfassung von baulichen Anlagen, die im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind, anzugeben, mit deren Durchführung die antragstellende Person betraut war.

§ 3 Versagungsgründe

Nicht zugelassen werden darf,

  1. wer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
  2. wer im ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, auf deren Grund Beamtinnen oder Beamte ihre Beamtenrechte verlieren;
  3. wer in einem Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden ist oder durch Kündigung aus wichtigem Grunde, der auch zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist oder wem eine frühere Berechtigung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben entzogen worden ist und die Gründe für diesen Entzug weiter fortbestehen;
  4. wer eine Tätigkeit ausübt, die mit der Wahrnehmung der hoheitlichen Tätigkeiten unvereinbar ist;
  5. wer in einem anderen Land bereits als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist;
  6. wer Beamtin oder Beamter ist, es sei denn, es handelt sich um einen Status als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter;
  7. wer sich weigert, den vorgeschriebenen Eid zu leisten (§ 4 Absatz 2);
  8. wer in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der zuzulassenden Person eröffnet oder die zuzulassende Person in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist;
  9. wer nicht über die persönliche Zuverlässigkeit oder erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit verfügt.

§ 4 Zulassung

(1) Die Zulassung wird durch Aushändigung einer Zulassungsurkunde erteilt. Sie wird mit dem in der Urkunde angegebenen Datum der Aushändigung wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein späteres Datum bestimmt ist.

(2) Wer nach § 2

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