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BbgÖbVIG - Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz
Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 28. November 2016
(GVBl. I Nr. 27 vom 29.11.2016; 05.03.2024 Nr. 9 24)
Abschnitt 1
Rechtsstellung und Zulassung
§ 1 Rechtsstellung und Befugnisse
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure werden zur Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben des amtlichen Vermessungswesens zugelassen und üben einen freien Beruf aus. Personen, die nach diesem Gesetz zugelassen sind, führen die Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur".
(2) Die Zulassung berechtigt,
(3) Neben den hoheitlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 können Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure auf anderen Gebieten des Vermessungswesens tätig werden und unter Berufung auf den Berufseid auf dem Gebiet des Vermessungs- und Katasterwesens als Sachverständige auftreten, soweit ihre hoheitlichen Tätigkeiten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Hierbei unterliegen sie mit Ausnahme des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht diesem Gesetz.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Zulassung auf schriftlichen Antrag. Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die beantragende Person
Mindestens die Hälfte der praktischen Zeit nach Satz 2 Nummer 2 soll bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur im Land Brandenburg geleistet werden.
(2) Die Beschäftigung gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist durch die jeweilige Aufgabenträgerin oder den jeweiligen Aufgabenträger nach § 26 Absatz 2, 3 oder Absatz 5 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes zu bescheinigen. Dabei sind für die letzten sechs Monate der Beschäftigung die vermessungstechnischen Ermittlungen zur Feststellung und Beurkundung von Tatbeständen an Grund und Boden sowie Vermessungen zur Feststellung, Wiederherstellung und Abmarkung von Grenzen und zur Erfassung von baulichen Anlagen, die im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind, anzugeben, mit deren Durchführung die antragstellende Person betraut war.
§ 3 Versagungsgründe
Nicht zugelassen werden darf,
§ 4 Zulassung
(1) Die Zulassung wird durch Aushändigung einer Zulassungsurkunde erteilt. Sie wird mit dem in der Urkunde angegebenen Datum der Aushändigung wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein späteres Datum bestimmt ist.
(2) Wer nach § 2
(Stand: 06.03.2024)
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