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Regelwerk

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des
Landes Brandenburg im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und dem Ministerium
des Innern des Landes Brandenburg über die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Teil a Ausgabe 2009 die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen
Teil a Ausgabe 2009 die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen

- Ausgabe 2009 -

Vom 24. Februar 2010
(ABl. Nr. 10 vom 17.03.2010 S. 451)


Neue Verdingungsordnungen bekannt gemacht

Die Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil a (VOB/A) - Ausgabe 2009 vom 31. Juli 2009 ist durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) im Bundesanzeiger Nummer 155a vom 15. Oktober 2009 bekannt gemacht worden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat im Bundesanzeiger Nummer 185a vom 8. Dezember 2009 die Neufassung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen - VOF - Ausgabe 2009 vom 18. November 2009 (frühere Ausgaben: Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen) bekannt gemacht.

Die Bekanntmachung der Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil a ( VOL/A) - Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (frühere Ausgaben: Verdingungsordnung für Leistungen) ist durch das BMWi als Beilage Nummer 196a zum Bundesanzeiger vom 29. Dezember 2009 erfolgt. Eine Berichtigung der Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil a (VOL/A) - Ausgabe 2009 vom 19. Februar 2010 ist im Bundesanzeiger Nummer 32 vom 26. Februar auf Seite 755 veröffentlicht.

Inkrafttreten erst mit der geänderten Vergabeverordnung

Zum Inkrafttreten bedürfen die VOF Ausgabe 2009, der Abschnitt 2 der VOL/A Ausgabe 2009 und der Abschnitt 2 der VOB/A Ausgabe 2009 der Änderung der Vergabeverordnung. Um eine einheitliche Anwendung der Ausgaben der Vergabe- und Vertragsordnungen zu erzielen, werden in der Bundesverwaltung und bei Maßnahmen des Bundes im Rahmen der Auftragsverwaltung und in Organleihe der Abschnitt 1 der VOB/A und Abschnitt 1 der VOL/a ebenfalls erst mit dem Inkrafttreten der geänderten Vergabeverordnung angewandt.

Im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg sollen alle drei Vergabe- und Vertragsordnungen mit den Änderungen der Vergabeverordnung in vollem Umfang, also auch für Auftragsvergaben, bei denen die Schwellenwerte für die Anwendung der EU-Vergabebestimmungen nicht erreicht werden, zeitgleich in Kraft treten; Nummer 2 der VV zu § 55 LHO bleibt unberührt.

Inkrafttreten bei Zuwendungen des Landes

Zuwendungsempfänger, die Ziffer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, die Ziffer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden oder die Ziffer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung als Auflage einzuhalten haben, wenden die neuen Ausgaben der Vergabebestimmungen ebenfalls unabhängig von den geschätzten Auftragswerten einheitlich ab dem Inkrafttreten der anstehenden Änderungen der Vergabeverordnung an.

Was gilt bei § 25a Gemeindehaushaltsverordnung und § 30 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung?

§ 25a Gemeindehaushaltsverordnung (GemHV) und § 30 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung ( KomHKV) sehen für Gemeinden und Gemeindeverbände die Geltung der dort ausdrücklich bezeichneten Ausgabe 2006 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil a , Abschnitt 1, §§ 1 bis 30, und der Ausgabe 2006 der Verdingungsordnung für Leistungen,

Teil A, vor. Diese gelten bis zur Änderung des § 25a GemHV und des § 30 KomHKV weiter. Für den Fall, dass die Vergabeverordnung in der geänderten Fassung vor einer Änderung des § 25a GemHV und des § 30 KomHKV in Kraft tritt, wird die Kommunalaufsicht im Land Brandenburg wie folgt verfahren: Für die Vergabeverfahren, die im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten einer geänderten Vergabeverordnung und dem Inkrafttreten einer Änderung des § 25a GemHV und des § 30 KomHKV durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung oder Anforderung von Angeboten begonnen werden, wird die Anwendung der Abschnitte 1 der VOB/A Ausgabe 2009 und der VOL/a Ausgabe 2009 nicht beanstandet.

Die Abschnitte 2 der Vergabe- und Vertragsordnungen sowie die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen sind nicht Gegenstand des § 25a GemHV und des § 30 KomHKV. Sie gelten unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Änderung der Vergabeverordnung auf deren Grundlage.

Was gilt bis zum Inkrafttreten der geänderten Vergabeverordnung?

Unterhalb der seit 1. Januar 2010 geltenden neuen EU-Schwellenwerte bleibt es bei der Anwendung der ersten Abschnitte der VOL/a Ausgabe 2006 und der VOB/a Ausgabe 2006 im bisherigen Umfang. Ab Erreichen der neuen EU-Schwellenwerte werden die Abschnitte 2 der VOL/a Ausgabe 2006 und der VOB/a Ausgabe 2006 sowie die VOF Ausgabe 2006 weiterhin bis zum Inkrafttreten angewandt.

Bereits seit 29. September 2009 haben Vergabestellen in Vergabefällen, in denen sie Sektorenauftraggeber sind, statt der Abschnitte 3 oder 4 der Verdingungsordnungen der Ausgabe 2006 die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110) anzuwenden.

Wo sind die neuen Texte zu finden?

Die eingangs zitierten Ausgaben des Bundesanzeigers sind Beilagen zum Bundesanzeiger. Ansonsten ist auf den Buchhandel oder die Direktbestellung bei den Verlagen im Internet zu verweisen.

Im Internet ist der Text der VOF im Angebot des BMWi zu finden unter: http://bmwi.de/BMWi/Navigation/Service/gesetze,did= 191328.html und der Text der VOL/a unter: http://bmwi.de/ BMWi/Navigation/Service/gesetze,did=191324.html, jeweils in der rechten Spalte unter "Downloads". Die Texte zur VOB finden Sie im Angebot des BMVBS unter: http://www.bmvbs.de/ -,1532.4158/Deutscher-Vergabe- und-Vertrags.htm in der rechten Spalte unter "Anlagen" ganz unten.

Die Sektorenverordnung ist im Angebot des Bundesministeriums der Justiz "Gesetze im Internet" zu finden unter: http://www.gesetzeim-internet.de/sektvo/. Die neuen EU-Schwellenwerte beruhen auf einer Änderungsverordnung, die im Internet unter folgender Adresse zugänglich ist: http://eurlex. europa.eu/LexUriServ/LexUri Serv. do?uri=0J: L: 2009 :314 : 006 4:0065:DE:PDF

ENDE

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