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Regelwerk, Bau

Zum Vollzug des § 67 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung
- Brandenburg -

Vom 28. März 2006
(ABl. Nr. 18 vom 10.05.2006 S. 357)



Auf Grund des Dritten Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. I S. 267) ist eine Neufassung der betroffenen Verwaltungsvorschriften erforderlich. Bis zur Bekanntmachung der neuen Verwaltungsvorschriften gelten die mit diesem Erlass bekannt gemachten Vollzugshinweise:

67 Baugenehmigung ( § 67)

67.3 Zu Absatz 3

67.3.1 Bauliche Anlagen, die von vornherein nach ihrer Bauart, Art der Nutzung, Lage oder nach dem Willen des Bauherrn nur auf eine beschränkte Zeit errichtet werden können oder sollen, dürfen in der Regel nur befristet genehmigt werden. Dies betrifft zum Beispiel

67.3.3 Für privilegierte Vorhaben im Außenbereich, deren planungsrechtliche Zulässigkeit sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB ergibt, folgt aus § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB als weitere materielle Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung des Bauherrn, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen.

Aus § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB ergibt sich, dass die Bauaufsichtsbehörde für die in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB genannten Vorhaben die Einhaltung der Verpflichtungserklärung zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung gewährleisten soll.

Nicht anzuwenden ist diese Regelung für:

Die "Soll"-Bestimmung des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde in Ausnahmefällen und in atypischen Situationen von dem Erfordernis einer Sicherung absehen kann.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweiligen Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr.2 bis 6 BauGB ist vor Erteilung der Baugenehmigung die Erforderlichkeit, die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung zu klären. Die Art, die Höhe und der Zeitpunkt der zu erbringenden Sicherheit werden in der Baugenehmigung durch Nebenbestimmung geregelt. Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, dass die Sicherheit erst vor dem Bau-. beginn zu erbringen ist. In diesem Fall ist die Baugenehmigung mit einer entsprechenden aufschiebenden Bedingung zu erteilen, die wie folgt lauten kann:

"Diese Baugenehmigung wird Unter der aufschiebenden Bedingung erteilt. dass der Bauaufsichtsbehörde vor dem Beginn der Bauarbeiten eine Sicherheit in Form der (Bankbürgschaft usw.) für die Rückbaukosten in Höhe von ... Euro erbracht wird."

Wird von der Möglichkeit der aufschiebenden Bedingung Gebrauch gemacht, kann sich die Bauaufsichtsbehörde nach § 68 Abs. 1 Satz 2 BbgBO die Freigabe der Bauarbeiten vorbehalten.

Von der Forderung einer Sicherheit kann, soweit tatsächliche besondere Umstände vorliegen, abgesehen werden. Eine Sicherheit ist insbesondere nicht erforderlich, wenn

Die vorstehenden Vollzugshinweise sind auch im Fall einer genehmigungspflichtigen baulichen Änderung anzuwenden. Bei Windenergieanlagen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Änderungen der Anlage, zum Beispiel der Austausch der Turbine gegen eine leistungsfähigere, bauaufsichtlich genehmigungspflichtig sind und das Erfordernis der Sicherheitsleistung auslösen.

Art der Sicherung

Die Sicherung kann durch die in § 232 BGB genannten Arten oder durch andere gleichwertige Sicherungsmittel, die zur Erfüllung des Sicherungszwecks geeignet sind, erbracht werden. In Betracht kommen insbesondere

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