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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zu dem Vierten Staatsvertrag vom 4. Mai 2006 über die Änderung des Landesplanungsvertrages und zur Änderung weiterer planungsrechtlicher Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 28. Juni 2006
(GVBl. Nr. 8 vom 04.07.2006 S. 99)


Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zustimmung zu dem Vierten Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages

Dem in Potsdam am 3. Mai 2006 unterzeichneten Vierten Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

Das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. I 2003 S. 2) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2a Umweltprüfung gemäß Richtlinie 2001/42/EG".

b) Nach der Angabe zu § 2a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2b Planerhaltung".

c) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 21a Rückwirkung".

2. § 2 Abs. 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "Die Satzung wird von der Landesplanungsbehörde im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht."

3. § 2a wird wie folgt gefasst:

alt neu
 " § 2a Umweltprüfung gemäß Richtlinie 2001/42/EG

(1) Während der Aufstellung, Änderung und Fortschreibung eines Regionalplans ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. Mit dem Ziel einer nachhaltigen Raumentwicklung sollen die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen der Umsetzung eines Regionalplans auf die Umwelt sowie in Betracht kommende Planungsalternativen ausgehend von den Zielen des Regionalplans angemessen ermittelt, beschrieben, bewertet und in einem Umweltbericht niedergelegt werden. Dabei ist vom gegenwärtigen Wissensstand, vom Inhalt und Detaillierungsgrad des Regionalplans und der Stellung des Regionalplans im Entscheidungsprozess auszugehen und nach allgemein anerkannten Prüfmethoden zu verfahren. Mehrfachprüfungen sollen vermieden werden. Dazu können alle verfügbaren Informationen über Umweltauswirkungen. der Pläne und Programme herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gesammelt wurden.

(2) Wird ein ergänzendes Verfahren gemäß § 2b Abs. 3 Satz 2 durchgeführt oder kommt es zu geringfügigen Änderungen eines Regionalplans, ist eine Umweltprüfung im Sinne des Absatzes 1 entbehrlich, sofern nach den Kriterien der Anlage I1 zu diesem Gesetz (Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG) unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffen sein können, festgestellt wurde, dass voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen sind in den Entwurf der Begründung der Ergänzung oder Änderung des Regionalplans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet, aus dem der Regionalplan entwickelt werden soll, bereits eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG enthält. Die Umweltprüfung sowie andere aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften erforderliche Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen können gemeinsam durchgeführt werden.

(4) Ist eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchzuführen, so ist begleitend ein Umweltbericht zu erstellen, der ausgehend von den Kriterien der Anlage I zu diesem Gesetz (Anhang 1 der Richtlinie 2001/42/EG) die in den Prüfungsphasen gemäß Absatz 1 Satz 2 erarbeiteten Angaben dokumentiert. Er ist als gesonderter Teil in die Begründung des Regionalplans aufzunehmen. Spätestens vor der Bewertung der im Umweltbericht zu dokumentierenden voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die öffentlichen Stellen, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabengebiet betroffen sein können, zur Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen unter Einräumung einer Frist von einem Monat zur Rückäußerung zu beteiligen. Die Frist kann auf begründeten Antrag der beteiligten öffentlichen Stelle im Einzelfall einmalig angemessen verlängert werden.

(5) Der Entwurf eines Regionalplans ist mit seiner Begründung und dem Umweltbericht den öffentlichen Stellen, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffen sein können, zuzuleiten. Hierbei können auch elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Den zu beteiligenden öffentlichen Stellen ist eine Frist zur Stellungnahme von längstens drei Monaten einzuräumen. Diese Frist kann auf begründeten Antrag bis zu weitere drei Monate verlängert werden. Ist die Beteiligung bereits gemäß § 2 Abs. 5 erforderlich, sind die Beteiligungsverfahren zu verbinden. Die den Beteiligten gemäß Satz 3 eingeräumte Frist bleibt unberührt.

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