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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung
der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung

Vom 19. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 3 vom 12.02.2007 S. 24)



Auf Grund des § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnungvom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe ades Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. I S. 267) geändert worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

Artikel 1

Die Brandenburgische SicherheitstechnischeGebäudeausrüstungs-Prüfverordnung vom 1. September 2003 (GVBl.II S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 76), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter "durch die Bauaufsichtsbehörde" durchdie Wörter "auf Grund des § 44 der Brandenburgischen Bauordnung" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 2 werden die Wörter "bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige" durch das Wort "Prüfsachverständige" ersetzt.

b) Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6.sicherheitstechnische elektrische Anlagen ind Einrichtungen.  "6. sicherheitstechnische elektrische Anlagen und Einrichtungen, einschließlich Sicherheitsstromversorgung und Sicherheitsbeleuchtung."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige" durch das Wort "Prüfsachverständige" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Bausachverständigenverordnung" durch das Wort "Prüfsachverständigenverordnung" ersetzt.

4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen" werden durch das Wort "Prüfsachverständigen" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 19. Dezember 2006

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