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Änderungstext
Änderung der Brandenburgischen Hochhausrichtlinie
Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung
Vom 29. Juli 2008
(ABl. Nr. 35 vom 03.09.2008 S. 2043)
Die Brandenburgische Hochhausrichtlinie vom 24. Juni 2008 (ABl. S. 1831) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen im Sinne von § 51 Abs. 1 der Musterbauordnung (MBO) für den Bau und Betrieb von Hochhäusern ( § 2 Abs. 4 Nr. 1 MBO). |
"1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen im Sinne von § 44 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) für den Bau und Betrieb von Hochhäusern ( § 2 Abs. 3 Satz 3 BbgBO)." |
2. Nummer 3.2.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Auf Satz 1 Nr. 2 und 3 ist § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 MBO entsprechend anzuwenden. | "Auf Satz 1 Nr. 2 und 3 ist § 31 Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz BbgBO entsprechend anzuwenden." |
3. Nummer 3.2.4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Die Anforderungen des § 30 Abs. 3 Satz 1 MBO an Brandwände bleiben unberührt. | "Die Anforderungen des § 26 Abs. 1 Satz 3 BbgBO an Brandwände bleiben unberührt." |
4. Nummer 3.3.1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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In Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, die den Anforderungen des § 39 Abs. 2 Satz 2 MBO entsprechen. | "In Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, die den Anforderungen des § 34 Abs. 2 Satz 2 BbgBO entsprechen." |
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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