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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Brandenburgischen Hochhausrichtlinie

Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung

Vom 29. Juli 2008
(ABl. Nr. 35 vom 03.09.2008 S. 2043)



I.

Die Brandenburgische Hochhausrichtlinie vom 24. Juni 2008 (ABl. S. 1831) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen im Sinne von § 51 Abs. 1 der Musterbauordnung (MBO) für den Bau und Betrieb von Hochhäusern ( § 2 Abs. 4 Nr. 1 MBO).

"1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen im Sinne von § 44 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) für den Bau und Betrieb von Hochhäusern ( § 2 Abs. 3 Satz 3 BbgBO)."

2. Nummer 3.2.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Auf Satz 1 Nr. 2 und 3 ist § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 MBO entsprechend anzuwenden. "Auf Satz 1 Nr. 2 und 3 ist § 31 Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz BbgBO entsprechend anzuwenden."

3. Nummer 3.2.4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Anforderungen des § 30 Abs. 3 Satz 1 MBO an Brandwände bleiben unberührt. "Die Anforderungen des § 26 Abs. 1 Satz 3 BbgBO an Brandwände bleiben unberührt."

4. Nummer 3.3.1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 In Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, die den Anforderungen des § 39 Abs. 2 Satz 2 MBO entsprechen. "In Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, die den Anforderungen des § 34 Abs. 2 Satz 2 BbgBO entsprechen."

II.

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

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(Stand: 16.06.2018)

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