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Regelwerk

AV zu § 30 WoFG - Gebietsfreistellungen
Ausführungsvorschriften zu § 30 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG - Wohnraumförderungsgesetz) bei Freistellungen für Wohnungen in bestimmten Gebieten

- Berlin -

Vom 19. Juni 2014
(ABl. Nr. 28 vom 04.07.2014 S. 1288aufgehoben)



Aufgrund des § 6 Absatz 1 AZG werden zur Ausführung des § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes ( WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen:

Anwendungsbereich

1 Für örtlich abgrenzbare Bereiche können generelle Gebietsfreistellungen im Sinne von § 30 Absatz 2 WoFG erteilt werden. Dies sind Bezirksregionen (BZR) und festgelegte 16 Gebiete im Rahmen des Maßnahmenprogramms zur Sicherung und Verbesserung des Sozialgefüges im Bestand der Großsiedlungen des Sozialen Wohnungsbaus.

Freistellungsvoraussetzungen

2 Freistellungen vom Nachweis der Wohnberechtigung im Sinne des § 27 Absatz 1 und § 27 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 WoFG für Bezirksregionen (BZR) können nur erteilt werden, wenn und soweit nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bindung nicht mehr besteht oder wenn an der Freistellung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder die Freistellung der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient oder an der Freistellung ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten besteht.

2.1 Nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse am Nachweis der Wohnberechtigung in der Regel dann nicht mehr, wenn die allgemeine Wohnungsnachfrage von Wohnberechtigten im Land Berlin vollständig gedeckt ist. Dies ist gegenwärtig nicht in allen Bereichen Berlins gegeben.

2.2 Ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Gebietsfreistellung besteht, wenn sich nach der Auswertung der Datenlage (sozioökonomische Daten und Wohndauer bis zu fünf Jahren) für dieses Gebiet bei mindestens vier von sechs Indikatoren ein schlechteres Ergebnis als der Gesamtberliner Durchschnitt ergibt. Bei Gebieten des Quartiersmanagements und des Mietenkonzeptes der Großwohnsiedlungen ist dies immer gegeben.

2.3 Die Freistellung dient der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, wenn sich nach der Auswertung der sozioökonomischen Daten für dieses Gebiet jeweils ein schlechteres Ergebnis als im Gesamtberliner Durchschnitt ergibt oder die in den letzten zwei Jahren (ausgehend vom Datenstand 2010) eingetretenen Veränderungen bei mindestens drei Indikatoren eine entsprechende negative Entwicklung aufzeigen.

2.4 Eine Gebietsfreistellung wegen eines überwiegenden berechtigten Interesses der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten kommt nicht in Betracht.

3 Die Datenlage ergibt sich aus den aktuellen Daten für das vorangegangene Kalenderjahr über das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS) sowie über das Informationssystem der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (GSI). Die Daten zur Einwohnerzahl und zur Wohndauer, zur Anzahl der Personen mit Migrationshintergrund, zur Anzahl der Arbeitslosen (SGB II und SGB III; 15 bis unter 65 Jahre) sowie zur Anzahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften (SGB II) können per E-Mail unter datenpool@statistikbbb.de angefordert werden. Die Daten für den Anteil der Sozialhilfeempfängerinnen/der Sozialhilfeempfänger (SGB XII 3. Kapitel) und die Daten für den Anteil der Grundsicherungsempfängerinnen/der Grundsicherungsempfänger (SGB XII 4. Kapitel) können unter www.gsiberlin.info heruntergeladen werden.

4 Als Indikatoren sind der Anteil der Personen mit Migrationshintergrund an der Bevölkerung insgesamt, der Anteil der Arbeitslosen (SGB II und SGB III; 15 bis unter 65 Jahre) an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (15 bis unter 65 Jahre), der Anteil der Personen in Bedarfsgemeinschaften (SGB II) an der Bevölkerung insgesamt, der Anteil der Sozialhilfeempfängerinnen/der Sozialhilfeempfänger (SGB XII 3. Kapitel an der Bevölkerung insgesamt und der Anteil der Grundsicherungsempfängerinnen/der Grundsicherungsempfänger (SGB XII 4. Kapitel) an der Bevölkerung insgesamt zu verwenden (sozioökonomische Daten). Daneben ist der Anteil der Personen mit einer Wohndauer bis zu fünf Jahren an der Bevölkerung insgesamt als Fluktuationsgröße zu verwenden.

5 Soll sich die Freistellung auf mehrere Bezirksregionen (BZR) innerhalb eines Bezirks erstrecken, müssen die Voraussetzungen zu Nummer 2.2 oder Nummer 2.3 für jede einzelne Bezirksregion (BZR) vorliegen.

6 Das Maßnahmenprogramm für 16 Großsiedlungen des Sozialen Wohnungsbaus wurde zuletzt mit Allgemeinverfügung in Bekanntmachung vom 21. Oktober 2013 (ABl. S. 2257) bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.

Freistellungsdauer

7 Die Freistellungen für Bezirksregionen (BZR) sollen in der Regel auf ein Jahr längstens auf zwei Jahre - befristet werden.

Die Befristung hat keine Auswirkungen auf bestehende Mietverhältnisse.

8 Gemäß § 30 Absatz 3 WoFG kann auf einen Ausgleich verzichtet werden.

Schlussvorschriften

9 Die vorstehenden Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

ENDE

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