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Regelwerk Bau- und Planungsrecht

AV SiTrR Bln - Ausführungsvorschriften über den Bau von Sicherheitstreppenräumen
- Berlin -

Vom 4. Dezember 2017
(ABl. Nr. 53 vom 15.12.2017 S. 6052; 19.04.2018 S. 2095aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung
als Teil der Verwaltungsvorschrift Technischen Baubestimmungen Berlin

Archiv: 2016

Auf Grund des § 86 Absatz 9 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBI. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, wird folgendes bestimmt:

Erster Teil
Anwendungsbereich

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Ausführungsvorschriften gelten für den Bau und Betrieb von Sicherheitstreppenräumen in Wohngebäuden, in denen im Erdgeschoss auch gewerbliche Nutzungseinheiten vorgesehen sein können.

(2) Sicherheitstreppenräume nach dieser Richtlinie dürfen nur in Wohngebäuden ausgeführt werden, deren Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind.

Zweiter Teil
Außenliegende Sicherheitstreppenräume

2 Außenliegende Sicherheitstreppenräume

Vor den Türen außenliegender Sicherheitstreppenräume müssen offene Gänge so angeordnet sein, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen kann. Öffnungen in den Wänden der Sicherheitstreppenräume sind zulässig

  1. zu offenen Gängen,
  2. ins Freie.

Die Öffnungen zu offenen Gängen müssen dicht- und selbstschließende Türen haben. Zur Belichtung der Sicherheitstreppenräume sind nur feststehende Verglasungen zulässig. Der Abstand zwischen der Tür zum Sicherheitstreppenraum und der Tür zum offenen Gang muss mindestens 1,5 m betragen. Bei einem nicht dreiseitig offenen Gang muss der Abstand der Tür zum Sicherheitstreppenraum zu anderen Öffnungen mindestens 3 m betragen.

Dritter Teil
Innenliegende Sicherheitstreppenräume

3 Rettungswege aus Wohnungen

(1) Aus Wohnungen muss der Rettungsweg in jedem Geschoss über einen notwendigen Flur zum innenliegenden Sicherheitstreppenraum führen. Der notwendige Flur darf nicht länger als 15 m sein und muss eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(2) Die Wände des notwendigen Flures müssen raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Geschosses sein.

(3) Der notwendige Flur darf maximal acht Öffnungen zu Wohnungen haben. Die Öffnungen müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben, die mit einer Feststellanlage mit Freilauffunktion auszustatten sind.

4 Rettungswege aus gewerblichen Nutzungseinheiten, Abstellräumen und Kellergeschossen

(1) Aus gewerblichen Nutzungseinheiten und Abstellräumen gemäß § 48 Absatz 2 Nummer 1 BauO Bln im Erdgeschoss sowie aus Kellergeschossen muss der Rettungsweg zum innenliegenden Sicherheitstreppenräumen über einen Vorraum führen, der keinen Zugang zu anderen Räumen hat. Der Abstand der beiden Türen jedes Vorraums muss mindestens 3 m betragen. Wände dieser Vorräume müssen raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Geschosses sein.

(2) Die Türen aus gewerblichen Nutzungseinheiten, Abstellräumen und Kellergeschossen zu den Vorräumen müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben, die mit einer Feststellanlage mit Freilauffunktion auszustatten sind.

5 Ausführung

(1) Innenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen nur Türöffnungen haben zu

  1. einem notwendigen Flur je Geschoss,
  2. Vorräumen von gewerblichen Nutzungseinheiten und Abstellräumen im Erdgeschoss,
  3. Vorräumen von Kellergeschossen,
  4. Aufzugsschächten.

Türöffnungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben, die offen stehen darf und mit einer Feststellanlage ausgerüstet werden muss. Türöffnungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben, die mit einer Feststellanlage mit Freilauffunktion auszustatten sind.

(2) Innenliegende Sicherheitstreppenräume müssen an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung gemäß § 35 Absatz 8 Satz 4 haben. Abschlüsse dieser Öffnungen müssen bei Auftreten von Rauch automatisch öffnen. Die manuellen Bedienungs- und Auslösestellen sind mit der Bezeichnung "RAUCHABZUG" zu versehen.

(3) Die Ausgangstüren innenliegender Sicherheitstreppenräume ins Freie müssen manuell zu betätigende Feststellvorrichtungen haben.

(4) Alle Teile der Treppen innenliegender Sicherheitstreppenräume einschließlich der Treppengeländer und Bodenbeläge müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Ausstattungsgegenstände innenliegender Sicherheitstreppenräume, wie Briefkastenanlagen und Informationstafeln, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5) Innenliegende Treppenräume ohne Fenster müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben und sind mit einer Steigleitung "trocken" nach DIN 14462 auszustatten.

(6) In innenliegenden Sicherheitstreppenräumen sind Aufzüge in eigenen Fahrschächten zu führen, die gemäß § 39 Absatz 2 und 3 BauO Bln auszuführen sind.

6 Brandschutzordnung

In jeder Wohnung und jeder gewerblichen Nutzungseinheit müssen Hinweise für das Verhalten im Brandfall dauerhaft sichtbar vorgehalten werden. Darin ist auch das Verbot des Abstellens von brennbaren Gegenständen in den notwendigen Fluren und in innenliegenden Treppenräumen zu verankern.

Vierter Teil
Inkrafttreten

7 Inkrafttreten

Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

ENDE

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