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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Vereinfachung des Berliner Baurechts
BauVG Bln - Bauvereinfachungsgesetz

Vom 29. September 2005
(GVBl. Nr. 34 vom 08.10.2005 S. 495)


Artikel I
BauO Bln - Bauordnung für Berlin

wie eingefügt

Artikel II
Änderung der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz

Nummer 1 Abs. 1 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 7. September 2005 (GVBl. S. 469) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe b werden nach dem Wort "Baustatik" die Worte "und Brandschutz" angefügt.

2. Buchstabe e erhält folgende Fassung:

alt neu
e) das Zustimmungsverfahren für Bauten des Bundes und der Länder einschließlich der in diesem
Zusammenhang zu erteilenden Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten,
"e) die Bauten des Bundes einschließlich der Verfassungsorgane und die Bauten der Länder,".

3. Buchstabe g

g) Bauvorhaben der Verfassungsorgane des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

wird aufgehoben.

4. Der bisherige Buchstabe h wird der neue Buchstabe g.

Artikel III
Änderung des Berliner Straßengesetzes

Das Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 4 werden die folgenden Sätze 5 bis 7 angefügt:

"Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens kann die Genehmigung von Gehwegüberfahrten für vorübergehende Zwecke bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden. In diesem Fall entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast. Die Sätze 5 und 6 gelten auch für das Zustimmungsverfahren nach der Bauordnung für Berlin."

2. § 10 Abs. 3 Satz 2

Hierzu zählen auch Vorbauten, mit dem Gebäude verbundene Werbeanlagen und Warenautomaten, die über das bauordnungsrechtlich ohne Ausnahme oder Befreiung zulässige Maß nicht hinausgehen.

wird aufgehoben.

Artikel IV
Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin

§ 11 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), das zuletzt durch Artikel XLVI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Entgegenstehende Gründe des Denkmalschutzes gemäß Absatz 1 Satz 3 sind nicht anzunehmen, wenn Werbung an Baugerüsten oder Bauzäunen angebracht wird. Bei Werbung an Denkmalen und in deren unmittelbarer Umgebung sind entgegenstehende Gründe gemäß Absatz 1 Satz 3 oder eine wesentliche Beeinträchtigung gemäß Absatz 2 Satz 2 nicht anzunehmen, wenn sie zeitlich befristet ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse diese Maßnahme verlangt."

2. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die neuen Absätze 4 bis 6.

Artikel V
Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes

§ 15 Abs. 1 des Landesgleichberechtigungsgesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178), das zuletzt durch Gesetz vom 29. September 2004 (GVBl. S. 433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Worte "Ausnahme oder Befreiung" werden durch das Wort "Abweichung" ersetzt.

2. Die Angabe " § 48 Abs. 1 Satz 1," wird durch die Angabe " § 50 Abs. 1 Satz 1 oder" ersetzt.

3. Nach den Worten "Bauordnung für Berlin" wird das Komma durch die Worte "zulässt oder eine Ausnahme oder Befreiung von den Vorschriften" ersetzt.

Artikel VI
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. Abweichend hiervon treten die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen in Artikel I § 17 Abs. 4 bis 6, § 21 Abs. 2, § 50 Abs. 3, § 59 Abs. 4 und § 84 Abs. 1 bis 6 und 8 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 tritt die Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S. 421, 512), zuletzt geändert durch Artikel XLV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), außer Kraft.

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