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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung

Vom 14. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 43 vom 24.12.2005 S. 754)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Berliner Straßengesetzes

Das Berliner Straßengesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt IV werden die folgenden neuen Angaben eingefügt:

" § 13 Zuständigkeitskonzentration

§ 14 Unerlaubte Benutzung einer Straße".

b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 13 bis 28 werden die neuen Angaben zu den §§ 15 bis 30.

2. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 7 angefügt:

"Mit Zustimmung des Straßenbaulastträgers kann der Anlieger auf Wunsch die Herstellung oder Änderung der Gehwegüberfahrt durch eine anerkannte Fachfirma selbst ausführen lassen."

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmungen Genüge getan werden kann. Ein öffentliches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn
  1. die Sondernutzung den Gemeingebrauch nicht unerheblich einschränken würde,
  2. von der Sondernutzung schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden,
  3. städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt würden; dies ist auch anzunehmen beim Nächtigen, Lagern und beim Niederlassen zum Alkoholverzehr außerhalb zugelassener Schankflächen,
  4. Straßenbaumaßnahmen oder Versorgungsanlagen beeinträchtigt oder gefährdet würden.
 "(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden. Über die Erlaubnis ist, außer in den Fällen des Absatzes 3, innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist durch Mitteilung an den Antragsteller um einen Monat zu verlängern. Die Erlaubnis gilt als widerruflich erteilt, wenn nicht innerhalb der Frist entschieden wird."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

bb) In Satz 6 werden die Worte "zwei Monaten" durch die Worte "sechs Wochen" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "befristet" ein Komma und die Worte "auch mehrjährig," eingefügt.

bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Bedingungen, Auflagen und Auflagenvorbehalte sind zulässig."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 3 und 4.

d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Entgelte" durch das Wort "Gebühren" ersetzt.

e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
(7) Die Straßenbaubehörde kann die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum anordnen. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.  "(7) Der Sondernutzer hat dem Träger der Straßenbaulast die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen."

f) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
(9) Für Sondernutzungen kann der Straßeneigentümer Entgelte erheben. Bei ihrer Bemessung soll der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung berücksichtigt werden.  "(9) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Bei ihrer Bemessung sind Art, Umfang, Dauer und der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung zu berücksichtigen."

g) In Absatz 10 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Dazu gehört auch das Recht, für Sondernutzungen Entgelte erheben zu können."

h) Es wird folgender Absatz 12 angefügt:

"(12) Bestehende Sondernutzungen unterliegen mit dem Inkrafttreten der Artikel I und III des Zweiten Gesetzes zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754) dem Gebührenrecht des Absatzes 9 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 2. Bis zum Erlass der die Sondernutzungsgebühren festsetzenden Bescheide, bei befristeten Sondernutzungen bis zum Ablauf der Frist, gelten die auf Grund der bisherigen Rechtslage geschlossenen Entgeltvereinbarungen übergangsweise fort. Bei unwiderruflich oder unbefristet erlaubten Sondernutzungen, für die eine privatrechtliche Entgeltvereinbarung in unveränderbarer Höhe besteht, dürfen Gebührenbescheide die vereinbarte Entgelthöhe nicht überschreiten. Soweit Entgelte für eine Sondernutzung bereits vollständig entrichtet sind (Ablösung), können Gebühren nicht mehr erhoben werden."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5

(5) Die Versorgungsunternehmen haben dem Träger der Straßenbaulast die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere

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