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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung

Vom 11. Juli 2006
(GVBl. Nr. 28 vom 21.07.2006 S. 819)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die folgenden Rechtsvorschriften werden aufgehoben, soweit sie nicht schon früher ihre Gültigkeit verloren haben. Die Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Sachverhalte anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.

  1. Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1211).
  2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 5. Juli 1939 (RGBl. I S. 1215).
  3. Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 30. August 1941 (RGBl. I S. 546).
  4. Laubenverordnung vom 18. Juni 1987 (GVBl. S. 1882).
  5. Verordnung über die Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) im Bezirk Neukölln vom 25. Juni 1999 (GVBl. S. 369).
  6. Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei Grundstücksteilungen für Bereiche der offenen Bauweise im Geltungsbereich von Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) im Bezirk Wilmersdorf, Ortsteile Grunewald und Schmargendorf vom 10. Dezember 1998 (GVBl. S. 422).
  7. Verordnung über die Genehmigungsbedürftigkeit von Grundstücksteilungen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 25. November 2003 (GVBl. S. 583).
  8. Verordnung über den Schwefelgehalt von Braunkohle für Heizzwecke im Land Berlin vom 15. Januar 1981 (GVBl. S. 217).
  9. Verordnung zur Durchführung des Milchgesetzes vom 16. Dezember 1931 (GS S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 1977 (GVBl. S. 2133).
  10. Anordnung über die Durchführung des Milchgesetzes vom 12. August 1939 (ABl. f. d. LPol. Bez. Bln. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel LXXI des Gesetzes vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746).
  11. Verordnung über den Fettgehalt der Trinkmilch vom 7. November 1956 (GVBl. S. 1116), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 1970 (GVBl. S. 520).
  12. Verordnung zur Durchführung der Käseverordnung vom 21. Juni 1966 (GVBl. S. 947).
  13. Verordnung zur Durchführung der Butterverordnung vom 21. September 1973 (GVBl. S. 1660).
  14. Verordnung über die Bekämpfung tierischer Schädlinge in der Fassung vom 19. August 1997 (GVBl. S. 414).
  15. Erste Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes (Körverfahren) vom 6. September 1954 (GVBl. S. 573), geändert durch Artikel XI der Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785).
  16. Gesetz über das Schlachten von Tieren vom 21. April 1933 (RGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Nummer 19 der Anlage zum Gesetz vom 12. Oktober 1976 (GVBl. S. 2452).
  17. Verordnung über das Schlachten von Tieren vom 21. April 1933 (RGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Nummer 20 der Anlage zum Gesetz vom 12. Oktober 1976 (GVBl. S. 2452).
  18. Verordnung über das Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren vom 14. Januar 1936 (RGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch § 23 Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1277/GVBl. S. 1532).
  19. Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40, 50), geändert durch § 5 des Gesetzes vom 30. März 2006 (GVBl. S. 300).
  20. Verordnung über Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte vom 16. März 2000 (GVBl. S. 254), geändert durch Artikel VIII der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165).

Artikel II
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

§ 37 Abs. 5 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2) wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Neben den Bürgerämtern wird eine Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung gebildet. Sie wird an allen die Aufgabenstellung berührenden wesentlichen Planungen beteiligt. In diesem Rahmen koordiniert sie als bezirkliche Anlauf- und Beratungsstelle für Unternehmen und Existenzgründer insbesondere Genehmigungsverfahren, fördert die zügige Bearbeitung und wacht über die Einhaltung von Bearbeitungsfristen.  "(5) Die in jedem Bezirk bestehende Organisationseinheit für Wirtschaftsförderung berät in wirtschaftsrelevanten Angelegenheiten insbesondere Unternehmen und Existenzgründer und fördert wirtschaftlich bedeutsame Vorhaben im Bezirk. Sie ist an allen wirtschaftlich bedeutsamen Planungen von den zuständigen bezirklichen Stellen von Amts wegen zu beteiligen. Die Organisationseinheit für Wirtschaftsförderung ist bezirkliche Anlauf- und Koordinierungsstelle für Unternehmen und Investoren. Sie begleitet Unternehmen in wirtschaftlich bedeutsamen bezirklichen Genehmigungs- und sonstigen Zulassungsverfahren und wird hierbei von den zuständigen bezirklichen Stellen unterstützt. Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 4 ist sie insbesondere berechtigt,
  1. von den zuständigen bezirklichen Stellen die erforderlichen Informationen und Auskünfte einzuholen und personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerledigung erforderlich ist,
  2. bestehende Bearbeitungsfristen zu überwachen und interne Fristen zur Bearbeitung und Stellungnahme zu setzen sowie
  3. Einigungskonferenzen einzuberufen und durchzuführen.

Wenn eine Verständigung zwischen den betroffenen Bezirksamtsmitgliedern nicht zustande kommt, bringt das für die Organisationseinheit für Wirtschaftsförderung zuständige Mitglied des Bezirksamts den Vorgang in das Bezirksamt zur Entscheidung ein."

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