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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsverordnung
- Berlin -

Vom 18. Juni 2010
(GVBl. Nr. 16 vom 10.07.2010 S. 349)



Auf Grund des § 84 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel XVII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

Die Betriebsverordnung vom 10. Oktober 2007 (GVBl. S. 516) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 39 folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 5
Hochhäuser

§ 40 Anwendungsbereich, Begriffe

§ 41 Freihalten der Rettungswege

§ 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne

§ 43 Verantwortliche Personen

§ 44 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser

Abschnitt 6
Industriebauten

§ 45 Anwendungsbereich, Begriffe

§ 46 Freihalten der Rettungswege

§ 47 Feuerwehrpläne, Brandschutzordnung

§ 48 Verantwortliche Personen, Pflichten der Betreiber

§ 49 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Industriebauten

Teil V
Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 50 Ordnungswidrigkeiten

§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

Die alten Angaben zu Teil V entfallen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird vor den Wörtern "technische Anlagen" das Wort "sicherheitsrelevante" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Durch Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen gemäß § 28 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324), geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 50), müssen auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
  1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
  4. Feuerlöschanlagen,
  5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  6. Sicherheitsstromversorgungen.
"(2) Durch Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen gemäß der Bautechnischen Prüfungsverordnung müssen
  1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
  4. Feuerlöschanlagen,
  5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  6. Sicherheitsstromversorgungen,

auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen in baulichen Anlagen gewerblicher Betriebe oder Einrichtungen mit einer nach dem Feuerwehrgesetz staatlich anerkannten Werkfeuerwehr unter Verantwortung des hauptberuflichen Leiters der Werkfeuerwehr durchgeführt werden. Die Befugnis nach Satz 2 erstreckt sich nicht auf die baulichen Anlagen anderer Betriebe oder Einrichtungen."

3. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "; ausgenommen ist die Beherbergung in Ferienwohnungen" gestrichen.

4. Nach § 39 werden die folgenden Abschnitte eingefügt:

"Abschnitt 5
Hochhäuser

§ 40 Anwendungsbereich, Begriffe

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Hochhäuser im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 der Bauordnung für Berlin Anwendung.

(2) § 43 findet nur auf Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin von mehr als 30 m Anwendung. § 43 gilt nicht für Wohnhochhäuser.

§ 41 Freihalten der Rettungswege

Die Eingänge und die Rettungswege in Hochhäusern müssen ständig freigehalten werden. In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen unverschlossen und jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

§ 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne

(1) Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind eine Brandschutzordnung zu erstellen und Feuerwehrpläne anzufertigen. Die Feuerwehrpläne sind der Berliner Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

(2) In jedem Geschoss ist an allgemein zugänglicher Stelle ein Rettungswegeplan des jeweiligen Geschosses gut sichtbar anzubringen.

§ 43 Verantwortliche Personen

Die Betreiberin oder der Betreiber hat eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Brandschutzbeauftragte haben die Einhaltung des geprüften Brandschutznachweises und die sich daraus ergebenden Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und der Betreiberin oder dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen. Der oder die Brandschutzbeauftragte muss die für diese Aufgabe erforderlichen Kenntnisse besitzen. Der Name der oder des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel sind der Berliner Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen.

§ 44 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser

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