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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin und des Denkmalschutzgesetzes Berlin
- Berlin -

Vom 8. Juli 2010
(GVBl Nr. 17 vom 22.07.2010 S. 396)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung der Bauordnung für Berlin

Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel XVII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 46 Aufbewahrung fester Abfallstoffe, Abfallschächte"

b) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 64a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen"

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Baugerüste dürfen für Werbeanlagen höchstens für die Dauer von sechs Monaten genutzt werden; dies gilt nicht für Werbeanlagen nach § 62 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe a und b."

b) Absatz 3

(3) Das Verunstaltungsverbot im Sinne des § 9 Abs. 2 und des Absatzes 2 gilt nicht für Werbung,
  1. die an Baugerüsten oder Bauzäunen angebracht wird oder
  2. die vorübergehend angebracht wird und mit deren Inhalt vorrangig im öffentlichen Interesse liegende Ziele und Zwecke verfolgt werden,

wenn andere überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Auf öffentlichen Straßen und an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs können auch andere Werbeanlagen zugelassen werden, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Orts- oder Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. "Auf öffentlichen Straßen und im unmittelbaren Bereich von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs sind auch andere Werbeanlagen zulässig, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Orts- oder Landschaftsbild nicht beeinträchtigen."

3. § 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Mit Zustimmung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und
  2. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.

"Mit Zustimmung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,
  2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 17 Absatz 7 Nummer 2,
  3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist."

4. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 46 Aufbewahrung fester Abfallstoffe " § 46 Aufbewahrung fester Abfallstoffe, Abfallschächte"

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abfallschächte dürfen nicht errichtet werden. Bestehende Abfallschächte sind spätestens bis zum 31. Dezember 2013 außer Betrieb zu nehmen. Die zu ihrem Befüllen vor- gesehenen Öffnungen sind bis zu diesem Zeitpunkt dauerhaft zu verschließen."

5. In § 60 Absatz 2 wird nach der Angabe " §§ 64," die Angabe "64a," eingefügt.

6. § 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 10 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

alt neu
d)  nachträgliches Anbringen von Außenwandbekleidungen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, nachträgliche Dämmung von Dächern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen; "d) Außenwandbekleidungen und Dämmungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen;"

b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchstaben a und c

 a) Werbeanlagen an Baugerüsten und Bauzäunen,

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